fullscreen : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (1)

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§.  104.
In  politischen  Angelegenheiten  ist  der  Senat ¬
  einer  k.  Freystadt  dem  k.  Statthalterey-Rathe -
  untergeordnet.
§.  105.
Ueber  die  Verwendung  der  Einkünfte  von
den  Stadtgütern  und  Regalien  muß  aber  jeder
Senat  der  k.  Ungarischen  Hofkammer  Rechnung
legen.
§.  106.
Zeigen  sich  Unordnungen  bey  einem  Senate, =
  so  werden  Cameral=Commissionen  zur  Behebung =
  derselben  angeordnet.  Ohne  hinlängliche ¬
  Ursache  dürfen  aber  die  Städte  mit  derley
Commissionen  nicht  beschwert  werden.  1715:  36.
§.  107.
In  Ansehung  der  Fleischtaxen,  des  Maßes
und  Gewichtes  müssen  sich  die  Städte  nach  den
Verordnungen  des  Comitats  fügen.  1715:  63.
§.  108.
Alle  Civil=  und  peinlichen  Rechtsangelegenheiten -
  der  Bürger  werden  durch  den  städtischen
Magistrat  nach  den  Landesgesetzen  und  Statuten -
  abgeurtheilt.  3u:  10.  1635:  21.  1659:  53.
1681:  41.  Ausgenommen  sind:
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