Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

ad  2.
Meisterzeichen. =


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Beym  Verkaufe  trockener  Körper,  wie  des  Mehles, ¬
  der  Körner,  Huͤlsenfruͤchte,  Saͤmereyen  u.  s.  w.
ist  endlich,  zur  Vermeidung  jeder  Beeintraͤchtigung  des
Publicums,  allen  Marktparteyen  und  Gewerbsleuten,
nachdruͤcklichst  untersagt,  sich  anderer  als  der  füͤr  diese
Körper  ursprünglich  bestimmten  Maße,  nähmlich  des
Achtels,  Halbachtels  und  Viertelachtels,  oder  was
dasselbe  ist,  des  sogenannten  Maßels,  dann  des  Halbund ¬
  Viertelmaßels,  oder  was  dasselbe  ist,  des  achten
und  sechzehnten  Theiles  des  Achtels  zu  bedienen.  Jede
Uebertretung  dieser  Anordnung  wird  nach  den  wegen
Uebervortheilungen  an  Maß  und  Gewicht  bestehenden
Vorschriften,  und  nach  Umständen,  in  sofern  es  Gewerbsleute ¬
  betrifft,  nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  des
§.  226.  des  II.  Th.  des  St.  G.  B.  über  schwere  Policey=Uebertretungen =
  geahndet.
Reggsv.  15.  Oct.  1811.
Die  uͤbrigen  Bestimmungen  gehoͤren  in  die  Policey= ¬
  und  Marktgesetzkunde.
a.  Se.  Majestät  genehmigten  den  neuen  Personal=  und  Besoldungsstand =
  des  Wiener  städtischen  Zimentirungsamtes,  dann
die  für  das  Personal  entworfene  Instruction  mit  allerh.  Entschliessung ¬
  vom  2.  Sept.  1818.
§.  465.
ad  2.  Jeder  Meister  hat  das  Recht,  ein  Meisterzeichen ¬
  zu  führen.
Hinsichtlich  sämmtlicher  Eisen-Stahl-  und  aller
dieser  Feuerarbeiter  wurde,  insbesondere  in  Ansehung
            
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