ad 2.
Meisterzeichen. =
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Beym Verkaufe trockener Körper, wie des Mehles, ¬
der Körner, Huͤlsenfruͤchte, Saͤmereyen u. s. w.
ist endlich, zur Vermeidung jeder Beeintraͤchtigung des
Publicums, allen Marktparteyen und Gewerbsleuten,
nachdruͤcklichst untersagt, sich anderer als der füͤr diese
Körper ursprünglich bestimmten Maße, nähmlich des
Achtels, Halbachtels und Viertelachtels, oder was
dasselbe ist, des sogenannten Maßels, dann des Halbund ¬
Viertelmaßels, oder was dasselbe ist, des achten
und sechzehnten Theiles des Achtels zu bedienen. Jede
Uebertretung dieser Anordnung wird nach den wegen
Uebervortheilungen an Maß und Gewicht bestehenden
Vorschriften, und nach Umständen, in sofern es Gewerbsleute ¬
betrifft, nach der gesetzlichen Vorschrift des
§. 226. des II. Th. des St. G. B. über schwere Policey=Uebertretungen =
geahndet.
Reggsv. 15. Oct. 1811.
Die uͤbrigen Bestimmungen gehoͤren in die Policey= ¬
und Marktgesetzkunde.
a. Se. Majestät genehmigten den neuen Personal= und Besoldungsstand =
des Wiener städtischen Zimentirungsamtes, dann
die für das Personal entworfene Instruction mit allerh. Entschliessung ¬
vom 2. Sept. 1818.
§. 465.
ad 2. Jeder Meister hat das Recht, ein Meisterzeichen ¬
zu führen.
Hinsichtlich sämmtlicher Eisen-Stahl- und aller
dieser Feuerarbeiter wurde, insbesondere in Ansehung