Metadaten : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  120.  Ergebnis  für  das  heutige  Recht.
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servituten  Rechte  an  fremder  Sache  geworden,  und  es  verräth  eine
absolut  unhistorische  Gesinnung  und  eine  Auflehnung  gegen  die  berechtigte ¬
  Forderung  möglichsten  Festhaltens  der  Continuität  der  Rechtsentwicklung, ¬
  wenn  man,  befangen  in  aprioristischem  Systematisieren
(angeblich  Eindringen  in  die  Natur  der  Rechte  und  Analyse  mit  Rücksicht ¬
  auf  die  letzten  Gründe  des  Rechts!)  die  Reallasten  als  Obligationen ¬
  aus  Zuständen  oder  dgl.  construiert.
Unser  heutiges  Sachenrecht  ist  römisch  organisiert,  sodass  selbst
die  dem  römischen  Rechte  unbekannten  Institute  (Reallasten)  sich  in
dessen  System  eingefügt  haben,  und  was  von  deutschen  Rechtssätzen
die  entsprechenden  römischen  sieghaft  bestanden  hat,  betrifft  theils
äusserliche  Formen  der  Rechtsübertragung  und  Rechtsbestellung
(Grundbuch,  Hypothekenbuch),  theils  vereinzelte,  im  heutigen  Systeme
nicht  immer  leicht  verständliche  und  glatt  einzuordnende  Punkte,
wie  die  Vindicationsbeschränkung  bei  Fahrnis,  —  wenn  man  nicht
geradezu  für  das  ganze  Fahrnissachenrecht  eine  Fortdauer  der  germanischen ¬
  Rechtsideen  behaupten  will.  Denn  es  liesse  sich  sehr  ernstlich ¬
  untersuchen,  ob  mit  der  Erhaltung  der  altdeutschen  Fahrnisklage
nicht  überhaupt  deren  Basis  erhalten  geblieben  sei,  d.  h.  der  Besitz
(die  Gewere)  und  demgemäss  das  dingliche  Recht  und  die  dingliche
Klage  des  Vertrauensmanns  (Commodatars,  Depositars  u.  s.  w.).  Dann
könnte  sich  sehr  leicht  bei  genauerer  Prüfung  ergeben,  dass  das
Mobiliarsachenrecht  deutsch  geblieben,  das  Immobiliarsachenrecht  trotz
Fertigung  und  Grundbuch  römisch  geworden  ist.
            
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