§ 120. Ergebnis für das heutige Recht.
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servituten Rechte an fremder Sache geworden, und es verräth eine
absolut unhistorische Gesinnung und eine Auflehnung gegen die berechtigte ¬
Forderung möglichsten Festhaltens der Continuität der Rechtsentwicklung, ¬
wenn man, befangen in aprioristischem Systematisieren
(angeblich Eindringen in die Natur der Rechte und Analyse mit Rücksicht ¬
auf die letzten Gründe des Rechts!) die Reallasten als Obligationen ¬
aus Zuständen oder dgl. construiert.
Unser heutiges Sachenrecht ist römisch organisiert, sodass selbst
die dem römischen Rechte unbekannten Institute (Reallasten) sich in
dessen System eingefügt haben, und was von deutschen Rechtssätzen
die entsprechenden römischen sieghaft bestanden hat, betrifft theils
äusserliche Formen der Rechtsübertragung und Rechtsbestellung
(Grundbuch, Hypothekenbuch), theils vereinzelte, im heutigen Systeme
nicht immer leicht verständliche und glatt einzuordnende Punkte,
wie die Vindicationsbeschränkung bei Fahrnis, — wenn man nicht
geradezu für das ganze Fahrnissachenrecht eine Fortdauer der germanischen ¬
Rechtsideen behaupten will. Denn es liesse sich sehr ernstlich ¬
untersuchen, ob mit der Erhaltung der altdeutschen Fahrnisklage
nicht überhaupt deren Basis erhalten geblieben sei, d. h. der Besitz
(die Gewere) und demgemäss das dingliche Recht und die dingliche
Klage des Vertrauensmanns (Commodatars, Depositars u. s. w.). Dann
könnte sich sehr leicht bei genauerer Prüfung ergeben, dass das
Mobiliarsachenrecht deutsch geblieben, das Immobiliarsachenrecht trotz
Fertigung und Grundbuch römisch geworden ist.