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System des Kantons Baselstadt, der ebenfalls ein
mündliches Instruktionsverfahren kennt, muss weiter unten
in anderem Zusammenhange erörtert werden.
Es leuchtet ein, dass bei einem Instruktionsverfahren
das richterliche Fragerecht zur Aufklärung über unklares
Parteivorbringen für das Hauptverfahren nicht zur Anwendung ¬
zu kommen braucht, da ja gerade die Instruktion
den Zweck hat, möglichste Klarheit über das tatsächliche
Prozessmaterial zu verschaffen. Deshalb sprechen denn auch
die Kantone Bern, Baselland, Graubünden 22) und Waadt nicht
von einem Fragerecht des gesamten erkennenden Gerichtes.
Dagegen wird das letztere ausdrücklich aufgestellt von Solothurn ¬
(in § 93) und Néuenburg (in Art. 84); der letztgenannte
Kanton drückt sich in sehr charakteristischer Weise aus, die
jeder Versuchung des Richters, sich als Inquisitor aufzuspielen,
von vornherein die Spitze brechen soll. Art. 84 lautet nämlich:
Chaque partie est tenue de s'exprimer clairement:
le juge peut, mais seulement pour l'intelligence -
de la cause, requérir d'office une partie
d'expliquer des moyens ou conclusions qui paraissent
obscurs ou contradictoires.
Auch der Schaffhauser Entwurf gibt dem erkennenden
Richter die Befugnis, ja er macht es ihm zur Pflicht, für
Klarheit, Vollständigkeit und Bestimmtheit der Parteivorträge
besorgt zu sein (§ 211).
2. Von den übrigen Kantonen erwähnen zwar nur Zürich
(§ 338), Uri (§ 38), Schaffhausen (§ 168) und Thurgau
(§ 138), sowie der aargauische Entwurf (§ 137) das Fragerecht ¬
des Richters, allein soweit in den andern Kantonen
mündliches Verfahren herrscht, wird sich auch hier der
Richter zur Pflicht machen, die Parteien zu Klarheit und Bestimmtheit ¬
in ihrem Vorbringen anzuhalten, und ein verständiger ¬
Richter wird es nie dazu kommen lassen, dass eine
22) Die richterliche Befragung des Art. 220 der Civilprozessordnung
dieses Kantons hat eine andere Bedeutung, wie sich später (§ 36) ergeben wird.
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Schurter, Bewelsrecht.