Volltext : Schurter, Emil: Grundzüge des materiellen Beweisrechtes in der schweizerischen Civilprozessgesetzgebung

33  Das -
  System  des  Kantons  Baselstadt,  der  ebenfalls  ein
mündliches  Instruktionsverfahren  kennt,  muss  weiter  unten
in  anderem  Zusammenhange  erörtert  werden.
Es  leuchtet  ein,  dass  bei  einem  Instruktionsverfahren
das  richterliche  Fragerecht  zur  Aufklärung  über  unklares
Parteivorbringen  für  das  Hauptverfahren  nicht  zur  Anwendung ¬
  zu  kommen  braucht,  da  ja  gerade  die  Instruktion
den  Zweck  hat,  möglichste  Klarheit  über  das  tatsächliche
Prozessmaterial  zu  verschaffen.  Deshalb  sprechen  denn  auch
die  Kantone  Bern,  Baselland,  Graubünden  22)  und  Waadt  nicht
von  einem  Fragerecht  des  gesamten  erkennenden  Gerichtes.
Dagegen  wird  das  letztere  ausdrücklich  aufgestellt  von  Solothurn ¬
  (in  §  93)  und  Néuenburg  (in  Art.  84);  der  letztgenannte
Kanton  drückt  sich  in  sehr  charakteristischer  Weise  aus,  die
jeder  Versuchung  des  Richters,  sich  als  Inquisitor  aufzuspielen,
von  vornherein  die  Spitze  brechen  soll.  Art.  84  lautet  nämlich:
Chaque  partie  est  tenue  de  s'exprimer  clairement:
le  juge  peut,  mais  seulement  pour  l'intelligence -
  de  la  cause,  requérir  d'office  une  partie
d'expliquer  des  moyens  ou  conclusions  qui  paraissent
obscurs  ou  contradictoires.
Auch  der  Schaffhauser  Entwurf  gibt  dem  erkennenden
Richter  die  Befugnis,  ja  er  macht  es  ihm  zur  Pflicht,  für
Klarheit,  Vollständigkeit  und  Bestimmtheit  der  Parteivorträge
besorgt  zu  sein  (§  211).
2.  Von  den  übrigen  Kantonen  erwähnen  zwar  nur  Zürich
(§  338),  Uri  (§  38),  Schaffhausen  (§  168)  und  Thurgau
(§  138),  sowie  der  aargauische  Entwurf  (§  137)  das  Fragerecht ¬
  des  Richters,  allein  soweit  in  den  andern  Kantonen
mündliches  Verfahren  herrscht,  wird  sich  auch  hier  der
Richter  zur  Pflicht  machen,  die  Parteien  zu  Klarheit  und  Bestimmtheit ¬
  in  ihrem  Vorbringen  anzuhalten,  und  ein  verständiger ¬
  Richter  wird  es  nie  dazu  kommen  lassen,  dass  eine
22)  Die  richterliche  Befragung  des  Art.  220  der  Civilprozessordnung
dieses  Kantons  hat  eine  andere  Bedeutung,  wie  sich  später  (§  36)  ergeben  wird.
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Schurter,  Bewelsrecht.
            
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