ein Cassations-Rekurs dagegen nicht eingelegt worden, die
Rechtskraft beschritten hat;
Daß daher die auf die nämliche That begründete Civil-
klage des Heinen lediglich abgewiesen werden mußte, und
demnach das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf
vom 27. Januar 1842 der Reformation unterliegt;
Aus diesen Gründen
reformirt der Kgl. Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl. Land-
gerichts zu Düsseldorf vom 27. Januar 1842 und weiset an
dessen Statt den Appellanten mit seiner Klage ab.
I. Senat. Sitzung vom 29. August 1842.*)
Advokaren: Compes — v. Hontheim.
*) lieber den Einfluß strafgerichtlicher Urtheile auf die Civilklage
herrscht Verschiedenheit der Ansichten; S MerlinRep, y. chose jugee
§. 14 U- Quest. v. faux §. 6 U Toullier tom. 8. n. 30 folgde U.
tom. 10. n. 240 folgde; der letztere will der Entscheidung über
die öffentliche Klage in der Regel keinen Einfluß auf die Civil-
klage einräumen. Am meisten hat die Meinung Beifall gefunden,
daß zu unterscheiden sey, ob das ftrafgerichtliche Erkenntniß ein ver-
urtbeilendes war, oder nicht. Daß im erfteren Falle das Straf-
urtheil einen präjudiciellen Charakter habe, wird jetzt kaum noch
bestritten. Im letzteren Falle entsteht eine besondere Schwierig-
keit dadurch, daß die Freisprechung erfolgen kann: 1) weil keine
strafbare That begangen; 2) weil das an und für sich feststehende
Delikt nicht von dem Beschuldigten verübt worden; 3) weil kein
hinlänglicher Beweis wider ibn vorliegt. Wenn die Geschwornen
antworten: Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig (Art.345Nro. 1
Cr. P. O.) so läßt sich daraus nicht entnehmen, welches der Be-
stimmungsgrundgewesenist. Einige (vergl: Mangiu, traite de Paction
publique Nro. 427. — Rejetö. 5. Nov 1818 [S. 19. 1 296]) be-
haupten daher, daß grade diese Beschaffenheit der Antwort, die
nothwendige Folgerung nicht begründe, daß die Geschworenen zu
Gunsten des Ängeschuldigten auch die faktischen Grundlagen der
Civil Entschädigungsklage haben verneinen wollen. Aus den Ur-
theilen der Zuchtpolizeigerichte wird sich das Motiv der Freispre-
chung in der Regel entnehmen lassen; in dem obigen Falle ging
sogar aus dem Dispositiv des Urtheils II. Instanz hervor, daß
solche wegen Mange! des Beweises geschehen war. Auf
einen solchen Fall dürfte die Ausführung des Staatsrathsgutach-
tens vom 12. Novber. 1806 am wenigsten zu beziehen seyn. Vergl.
auch Annalen der Rechtspflege in Rdeinbaiern v. Hilgard I. S.
7 folgende.
ein Cassations-Rekurs dagegen nicht eingelegt worden, die
Rechtskraft beschritten hat;
Daß daher die auf die nämliche That begründete Civil-
klage des Heinen lediglich abgewiesen werden mußte, und
demnach das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf
vom 27. Januar 1842 der Reformation unterliegt;
Aus diesen Gründen
reformirt der Kgl. Rh. A. G. H. das Urtheil des Kgl. Land-
gerichts zu Düsseldorf vom 27. Januar 1842 und weiset an
dessen Statt den Appellanten mit seiner Klage ab.
I. Senat. Sitzung vom 29. August 1842.*)
Advokaren: Compes — v. Hontheim.
*) lieber den Einfluß strafgerichtlicher Urtheile auf die Civilklage
herrscht Verschiedenheit der Ansichten; S MerlinRep, y. chose jugee
§. 14 U- Quest. v. faux §. 6 U Toullier tom. 8. n. 30 folgde U.
tom. 10. n. 240 folgde; der letztere will der Entscheidung über
die öffentliche Klage in der Regel keinen Einfluß auf die Civil-
klage einräumen. Am meisten hat die Meinung Beifall gefunden,
daß zu unterscheiden sey, ob das ftrafgerichtliche Erkenntniß ein ver-
urtbeilendes war, oder nicht. Daß im erfteren Falle das Straf-
urtheil einen präjudiciellen Charakter habe, wird jetzt kaum noch
bestritten. Im letzteren Falle entsteht eine besondere Schwierig-
keit dadurch, daß die Freisprechung erfolgen kann: 1) weil keine
strafbare That begangen; 2) weil das an und für sich feststehende
Delikt nicht von dem Beschuldigten verübt worden; 3) weil kein
hinlänglicher Beweis wider ibn vorliegt. Wenn die Geschwornen
antworten: Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig (Art.345Nro. 1
Cr. P. O.) so läßt sich daraus nicht entnehmen, welches der Be-
stimmungsgrundgewesenist. Einige (vergl: Mangiu, traite de Paction
publique Nro. 427. — Rejetö. 5. Nov 1818 [S. 19. 1 296]) be-
haupten daher, daß grade diese Beschaffenheit der Antwort, die
nothwendige Folgerung nicht begründe, daß die Geschworenen zu
Gunsten des Ängeschuldigten auch die faktischen Grundlagen der
Civil Entschädigungsklage haben verneinen wollen. Aus den Ur-
theilen der Zuchtpolizeigerichte wird sich das Motiv der Freispre-
chung in der Regel entnehmen lassen; in dem obigen Falle ging
sogar aus dem Dispositiv des Urtheils II. Instanz hervor, daß
solche wegen Mange! des Beweises geschehen war. Auf
einen solchen Fall dürfte die Ausführung des Staatsrathsgutach-
tens vom 12. Novber. 1806 am wenigsten zu beziehen seyn. Vergl.
auch Annalen der Rechtspflege in Rdeinbaiern v. Hilgard I. S.
7 folgende.