Object : Stölzle, Hans: Güter- u. Erbrechtsverhältnisse im Allgäu

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schaftliche  Kinder  des  verstorbenen  Eheteiles  bei  der  Berechnung ¬
  des  Kindsteiles  mitzuzählen.
Wenn  z.  B.  ein  gemeinschaftliches  und  ein  nicht
gemeinschaftliches  Kind  des  verstorbenen  Ehegatten  vorhanden ¬
  ist,  dann  ist  der  Kindsteil  ein  Drittel;  sind
zwei  gemeinschaftliche  und  zwei  nicht  gemeinschaftliche
Kinder  des  verstorbenen  Ehegatten  vorhanden,  dann  ist
der  Kindsteil  ein  Fünftel  usw.
Kraft  positiver  Vorschrift  darf  aber  der  überlebende
Ehegatte  vom  Nachlaß  seines  verstorbenen  Ehegatten  nicht
weniger  als  ein  Viertel  bekommen,  selbst  wenn  der
Kindsteil  an  sich  weniger  als  ein  Viertel  betragen  würde.
Man  kann  also  sagen:
Sind  weniger  als  drei  gemeinschaftliche  und  nicht
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  da,  dann  erhält  der  überlebende ¬
  Ehegatte  einen  Kindsteil,  also  ein  Drittel  des
Nachlasses  bei  einem  gemeinschaftlichen  und  einem  nicht
gemeinschaftlichen  Kind;  sind  dagegen  drei  oder  mehr  als
drei  Kinder  da,  dann  erhält  der  überlebende  Ehegatte
unter  allen  Umständen  ein  Viertel  des  Nachlasses.
Erstes  Beispiel:
90000  M.
Reiner  Nachlaß
Kinder  des  verstorbenen  Ehegatten:
ein  gemeinschaftliches  und  ein  nicht  gemeinschaftliches ¬
  Kind.
Der  überlebende  Ehegatte  erhält  einen
30000
Kindsteil,  d.  i.  ein  Drittel  mit
60000
die  restigen
1
erhalten  zu  gleichen  Teilen  die  zwei  Kinder.
Zweites  Beispiel:
90000  Reiner „
  Nachlaß
Kinder  des  verstorbenen  Ehegatten:
drei  gemeinschaftliche  und  zwei  nicht  gemeinschaftliche ¬
  Kinder.
            
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