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schaftliche Kinder des verstorbenen Eheteiles bei der Berechnung ¬
des Kindsteiles mitzuzählen.
Wenn z. B. ein gemeinschaftliches und ein nicht
gemeinschaftliches Kind des verstorbenen Ehegatten vorhanden ¬
ist, dann ist der Kindsteil ein Drittel; sind
zwei gemeinschaftliche und zwei nicht gemeinschaftliche
Kinder des verstorbenen Ehegatten vorhanden, dann ist
der Kindsteil ein Fünftel usw.
Kraft positiver Vorschrift darf aber der überlebende
Ehegatte vom Nachlaß seines verstorbenen Ehegatten nicht
weniger als ein Viertel bekommen, selbst wenn der
Kindsteil an sich weniger als ein Viertel betragen würde.
Man kann also sagen:
Sind weniger als drei gemeinschaftliche und nicht
gemeinschaftliche Abkömmlinge da, dann erhält der überlebende ¬
Ehegatte einen Kindsteil, also ein Drittel des
Nachlasses bei einem gemeinschaftlichen und einem nicht
gemeinschaftlichen Kind; sind dagegen drei oder mehr als
drei Kinder da, dann erhält der überlebende Ehegatte
unter allen Umständen ein Viertel des Nachlasses.
Erstes Beispiel:
90000 M.
Reiner Nachlaß
Kinder des verstorbenen Ehegatten:
ein gemeinschaftliches und ein nicht gemeinschaftliches ¬
Kind.
Der überlebende Ehegatte erhält einen
30000
Kindsteil, d. i. ein Drittel mit
60000
die restigen
1
erhalten zu gleichen Teilen die zwei Kinder.
Zweites Beispiel:
90000 Reiner „
Nachlaß
Kinder des verstorbenen Ehegatten:
drei gemeinschaftliche und zwei nicht gemeinschaftliche ¬
Kinder.