Metadaten : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

Vorrede.
Mit  Recht  hat  die  öffentliche  Discussion,  welche  der
Entwurf  einer  deutschen  Civilprocessordnung  in  so  erfreulicher -
  Ausdehnung  hervorgerufen  hat,  sich  vorzüglich  dem
darin  vorgeschlagenen  Rechtsmittelsystem  zugewendet.  Denn
während  der  Entwurf  sich  sonst  zumeist  in  den  herkömmlichen -
  Formen  des  deutsch-französischen  Processes  bewegt,
hat  er  in  dieser  Richtung  eine  originelle,  von  allen  bisherigen
Arbeiten  abweichende  Lösung  zu  finden  versucht.  Die  vorliegende -
  Schrift  soll  in  die  geistige  Bewegung,  welche  der
deutsche  Entwurf  veranlasst  hat,  in  einer  doppelten  Richtung
eingreifen.  Zunächst  dadurch,  dass  das  historische  Material
in  grösserem  Umfange  dargeboten  wird,  als  dies  in  den
bisher  über  unsere  Frage  erschienenen  Schriften  der  Fall
gewesen  ist.  Kein  Gebiet  ist  für  gewagte  legislative  Experimente -
  weniger  geeignet,  als  jenes  des  Civilrechtes  und
Civilprocesses,  und  es  ist  deshalb  wohl  nicht  unnütz,  bevor
der  kühne  Schritt  unternommen  wird,  zu  prüfen,  in  welcher
Weise  dasselbe  Problem  in  früheren  Epochen  gelöst  worden
ist.  Dann  aber  beabsichtigt  der  Verfasser  in  der  vorliegenden -
  Schrift  auch  die  praktischen  Erfahrungen  niederzulegen.
welche  er  durch  eine  lebhafte  Betheiligung  an  der  öster
reichischen  Rechtsübung  über  jene  Frage  gewonnen  hat.
            
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