Inhaltsverzeichnis : ¬Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (1)

Kap.  1.  Natur  der  Obligationen.
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legung,  welche  Das,  welches  sie  beweisen  will,  selbst  erst
in  den  Text  hinein  trägt.
Ich  will  die  Stellen,  die  man  für  unsere  Frage  benutzt ¬
  hat,  der  Reihe  nach  angeben.
I.  L.  99  de  solut.  (46.  3)  Creditorem  non  esse
cogendum  in  aliam  formam  numos  accipere,
si  ex  ea  re  damnum  aliquid  passurus  sit  (a).
Die  Florentina  liest:  Debitorem,  und  nach  dieser,  von
Vielen  vertheidigten  Leseart,  würde  die  Stelle  auch  nicht
einmal  scheinbar  zu  unserer  Frage  gehören.  Der  Sinn
wäre  dann  der,  daß,  bei  einem  verabredeten  Darlehen,
der  Schuldner  kein  anderes,  als  das  ihm  zugesagte,  Geld
mit  Schaden  anzunehmen  genöthigt  werden  könne.  Dieser
Sinn  ist  aber  juristisch  unmöglich,  da  er  voraussetzt,  daß
der  Schuldner  das  zugesagte  Geld,  oder  auch  anderes
Geld  ohne  Schaden,  annehmen  müsse.  Dieses  ist  jedoch
ganz  unrichtig,  da  der  Schuldner  die  Annahme  überhaupt
verweigern  kann,  blos  weil  er  seinen  Sinn  ändert,  oder
sein  Bedürfniß  auf  andere  Weise  befriedigt;  welches  auch
schon  daraus  folgt,  daß  er  in  jedem  Fall  gleich  nach  der
Annahme  kündigen  und  zurück  zahlen  könnte,  ganz  mit
demselben  Erfolge,  wie  wenn  er  gar  nicht  angenommen
hätte  (b).
(a)  Vgl.  Vangerow  S.  32,
(b)  L.  30  de  reb.  cred.  (12.
und  die  daselbst  angeführten  Schrift1), ¬
  L.  4  quae  res  pign.  (20.  3),
steller.
L.  9  §  1,  L.  11  pr.  qui  pot.
(20.  4).
            
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