Kap. 1. Natur der Obligationen.
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legung, welche Das, welches sie beweisen will, selbst erst
in den Text hinein trägt.
Ich will die Stellen, die man für unsere Frage benutzt ¬
hat, der Reihe nach angeben.
I. L. 99 de solut. (46. 3) Creditorem non esse
cogendum in aliam formam numos accipere,
si ex ea re damnum aliquid passurus sit (a).
Die Florentina liest: Debitorem, und nach dieser, von
Vielen vertheidigten Leseart, würde die Stelle auch nicht
einmal scheinbar zu unserer Frage gehören. Der Sinn
wäre dann der, daß, bei einem verabredeten Darlehen,
der Schuldner kein anderes, als das ihm zugesagte, Geld
mit Schaden anzunehmen genöthigt werden könne. Dieser
Sinn ist aber juristisch unmöglich, da er voraussetzt, daß
der Schuldner das zugesagte Geld, oder auch anderes
Geld ohne Schaden, annehmen müsse. Dieses ist jedoch
ganz unrichtig, da der Schuldner die Annahme überhaupt
verweigern kann, blos weil er seinen Sinn ändert, oder
sein Bedürfniß auf andere Weise befriedigt; welches auch
schon daraus folgt, daß er in jedem Fall gleich nach der
Annahme kündigen und zurück zahlen könnte, ganz mit
demselben Erfolge, wie wenn er gar nicht angenommen
hätte (b).
(a) Vgl. Vangerow S. 32,
(b) L. 30 de reb. cred. (12.
und die daselbst angeführten Schrift1), ¬
L. 4 quae res pign. (20. 3),
steller.
L. 9 § 1, L. 11 pr. qui pot.
(20. 4).