Volltext : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

Von  Fristen,  Terminen,  Fristverlänger.  rc.  Zu  §.  29—96.  339
warteten,  unverschuldeten  Hindernisses,  oder  eines  erst  aus
der  Ferne  zu  erholenden  Beweis  =  oder  Gegenbeweismittels,
dann  weil
zu  2.  der  Angreifer  d.  h.  der  Kläger  in  der  Regel
replicando  als  sich  vertheidigend,  der  Beklagte  excipiendo
als  angreifend  erscheint,  und  der  Richter  ohnehin  in  jedem
einzelnen  Falle  zu  untersuchen  hat,  ob  die  Unmöglichkeit,
zu  handeln,  zufällig  oder  verschuldet  ist.
§.  47.  Auch  hinsichtlich  der  Dauer,  auf  welche  die  Fristen =
  zu  verlängern  sind,  wurden  die  Bestimmungen  des  Entwurfes =
  der  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1831  §.  114  in
der  Wesenheit  auf  §.  36  hier  überträgen.
Jst  zu  a)  die  Parthey  zwar  am  eigenen  Handeln,  aber
nicht  am  Bestellen  und  Unterrichten  eines  Bevollmächtigten
gehindert,  so  kann  die  Verlängerung  der  Frist  ohne  Verletzung ¬
  des  Rechts  des  Gegners  nicht  statt  finden.
Die  Gründe  zu  b)  setzen  einen  unterrichteten  Bevollmächtigten ¬
  voraus.  Wäre  letzterer  noch  nicht  unterrichtet, ¬
  so  würde  der  Fall  unter  lit.  a.  zu  subsumiren  seyn,
und  der  Mangel  des  Unterrichts  könnte  nur  dann  entschuldigen, ¬
  wenn  der  Vollmachtgeber  ausser  Stand  gewesen  ware,
Information  zu  ertheilen.
Auch  in  den  Fällen  lit.  b.  wird  unüberwindliches
Hinderniß  vorausgesetzt.  War  das  Hinderniß  überwindlich,
so  ist  auch  der  Bevollmächtigte,  dasselbe  zu  beseitigen,  verbunden. ¬

Die  Gründe  lit.  c.  liegen  in  äusseren  Umständen.
Nur  auf  so  lange,  als  diese  Hindernisse  nicht  beseitiget  werden ¬
  können,  ist  die  Frist  zu  verlängern.
Es  können  aber  auch  Hindernisse  eintreten,  deren  Beseitigung ¬
  nicht  von  der  Parthey  abhängt,  deren  Hinwegraumung ¬
  vielmehr  nur  von  äusseren  Umständen  erwartet  werden ¬
  muß.
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