Von Fristen, Terminen, Fristverlänger. rc. Zu §. 29—96. 339
warteten, unverschuldeten Hindernisses, oder eines erst aus
der Ferne zu erholenden Beweis = oder Gegenbeweismittels,
dann weil
zu 2. der Angreifer d. h. der Kläger in der Regel
replicando als sich vertheidigend, der Beklagte excipiendo
als angreifend erscheint, und der Richter ohnehin in jedem
einzelnen Falle zu untersuchen hat, ob die Unmöglichkeit,
zu handeln, zufällig oder verschuldet ist.
§. 47. Auch hinsichtlich der Dauer, auf welche die Fristen =
zu verlängern sind, wurden die Bestimmungen des Entwurfes =
der Gerichtsordnung vom Jahre 1831 §. 114 in
der Wesenheit auf §. 36 hier überträgen.
Jst zu a) die Parthey zwar am eigenen Handeln, aber
nicht am Bestellen und Unterrichten eines Bevollmächtigten
gehindert, so kann die Verlängerung der Frist ohne Verletzung ¬
des Rechts des Gegners nicht statt finden.
Die Gründe zu b) setzen einen unterrichteten Bevollmächtigten ¬
voraus. Wäre letzterer noch nicht unterrichtet, ¬
so würde der Fall unter lit. a. zu subsumiren seyn,
und der Mangel des Unterrichts könnte nur dann entschuldigen, ¬
wenn der Vollmachtgeber ausser Stand gewesen ware,
Information zu ertheilen.
Auch in den Fällen lit. b. wird unüberwindliches
Hinderniß vorausgesetzt. War das Hinderniß überwindlich,
so ist auch der Bevollmächtigte, dasselbe zu beseitigen, verbunden. ¬
Die Gründe lit. c. liegen in äusseren Umständen.
Nur auf so lange, als diese Hindernisse nicht beseitiget werden ¬
können, ist die Frist zu verlängern.
Es können aber auch Hindernisse eintreten, deren Beseitigung ¬
nicht von der Parthey abhängt, deren Hinwegraumung ¬
vielmehr nur von äusseren Umständen erwartet werden ¬
muß.
22 *