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Zusammentreffen der Pfandrechte.
Forderung der Wirthe wegen Bezahlung gelieferter Garkost 23)
sich anreihen. Es ist versucht worden, den Vorzug dieser Forderungen ¬
im Beweis auf das Prinzip zurückzuführen, daß demjenigen, ¬
welcher einen zweiseitigen Vertrag seinerseits erfüllt habe,
bezüglich seiner Forderung auf Erfüllung desselben das Beweisrecht ¬
zustehe**). Oder man hat diesen Vorzug daraus abgeleitet, ¬
daß für die Richtigkeit der gedachten Forderungen eine
Rechtsvermuthung streite, welche in der Offenkundigkeit des ihr
zum G
unde liegenden dauernden Rechtsverhältnisses ihren Grund
habe 23). Weder die eine noch die andere Erklärung rechtfertigt
den Vorzug der Forderung vor andern Forderungen bei der
Befriedigung des Gläubigers und ebensowenig den weiteren, denselben ¬
Forderungen eingeräumten Vorzug einer Beschleunigung
des gerichtlichen Verfahrens, z. B. durch Abkürzung der Fristen
Es
zur Einlassung auf die Klage oder zur Urtheilserfüllung 26)
ist aber wahrscheinlich, daß alle diese Vorrechte auf demselben
Grunde beruhen, nämlich auf einer exzeptionellen Begünstigung
der fraglichen Forderungen aus Billigkeitsrücksichten. Man betrachtete ¬
es als eine schreiende Unbilligkeit, dem Gesinde sein
geordnet lon, daz man mit dem swaysz verdienet hat, zu
verkürzen?2), und stützte sich hierbei auf alttestamentliche Aus23) ¬
Wenigstens in spätern Rechtsquellen, z. B. Rev. Lüb. St. R. III.
1, 11. ein jar kostgelt, Hamb. St. R. 1605. II. 5, 6.
24) Stobbe a. a. O. 67, 96. Hiergegen s. aber Hänel a. a. O.
S. 116. Anm.
25) Hänel a. a. O. Aber bei andern nicht minder offenkundigen und
daueruden Rechtsverhältnissen findet sich keine Spur dieser angeblichen Rechtsvermuthung. ¬
26) Außer den bei Stobbe a. a. O. 104. angeführten Stellen vgl.
a) in Betreff des Gesindelohns Ulm. R. §. 21. (Gengler 503) Passau. R.
§. 8. (das. 350). München. R. 137. Frankf. R. (Thomas 297). b) In
Betreff des Hauszinses Hamb. R. 1270. I. 9, Ulm. R. §. 21, Frankf. R.
g. a. O. und Bac. jud. §. 35. (Thomas 236). c) Mit lidlon und huszins ¬
stellt Weisth. l. 110. §. 6. bar glichen gelt zusammen; ebenso lenede
und bewisede pennynge, Hamb. R. 1270. IX. 14, Lüb. R. II. 280, III.
151, 203, Brem. Ord. 1303. Nr. 93. (Oelrichs 121), über deren Bedeutung
vgl. Baumeister Blicke auf Gegenst. des Hamb. R. 212.
27) Passau. R. §. 8. (Gengler St. R. 350). Ueber geordnet oder