Contents : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

451
Zusammentreffen  der  Pfandrechte.
Forderung  der  Wirthe  wegen  Bezahlung  gelieferter  Garkost  23)
sich  anreihen.  Es  ist  versucht  worden,  den  Vorzug  dieser  Forderungen ¬
  im  Beweis  auf  das  Prinzip  zurückzuführen,  daß  demjenigen, ¬
  welcher  einen  zweiseitigen  Vertrag  seinerseits  erfüllt  habe,
bezüglich  seiner  Forderung  auf  Erfüllung  desselben  das  Beweisrecht ¬
  zustehe**).  Oder  man  hat  diesen  Vorzug  daraus  abgeleitet, ¬
  daß  für  die  Richtigkeit  der  gedachten  Forderungen  eine
Rechtsvermuthung  streite,  welche  in  der  Offenkundigkeit  des  ihr
zum  G
unde  liegenden  dauernden  Rechtsverhältnisses  ihren  Grund
habe  23).  Weder  die  eine  noch  die  andere  Erklärung  rechtfertigt
den  Vorzug  der  Forderung  vor  andern  Forderungen  bei  der
Befriedigung  des  Gläubigers  und  ebensowenig  den  weiteren,  denselben ¬
  Forderungen  eingeräumten  Vorzug  einer  Beschleunigung
des  gerichtlichen  Verfahrens,  z.  B.  durch  Abkürzung  der  Fristen
Es
zur  Einlassung  auf  die  Klage  oder  zur  Urtheilserfüllung  26)
ist  aber  wahrscheinlich,  daß  alle  diese  Vorrechte  auf  demselben
Grunde  beruhen,  nämlich  auf  einer  exzeptionellen  Begünstigung
der  fraglichen  Forderungen  aus  Billigkeitsrücksichten.  Man  betrachtete ¬
  es  als  eine  schreiende  Unbilligkeit,  dem  Gesinde  sein
geordnet  lon,  daz  man  mit  dem  swaysz  verdienet  hat,  zu
verkürzen?2),  und  stützte  sich  hierbei  auf  alttestamentliche  Aus23) ¬
  Wenigstens  in  spätern  Rechtsquellen,  z.  B.  Rev.  Lüb.  St.  R.  III.
1,  11.  ein  jar  kostgelt,  Hamb.  St.  R.  1605.  II.  5,  6.
24)  Stobbe  a.  a.  O.  67,  96.  Hiergegen  s.  aber  Hänel  a.  a.  O.
S.  116.  Anm.
25)  Hänel  a.  a.  O.  Aber  bei  andern  nicht  minder  offenkundigen  und
daueruden  Rechtsverhältnissen  findet  sich  keine  Spur  dieser  angeblichen  Rechtsvermuthung. ¬

26)  Außer  den  bei  Stobbe  a.  a.  O.  104.  angeführten  Stellen  vgl.
a)  in  Betreff  des  Gesindelohns  Ulm.  R.  §.  21.  (Gengler  503)  Passau.  R.
§.  8.  (das.  350).  München.  R.  137.  Frankf.  R.  (Thomas  297).  b)  In
Betreff  des  Hauszinses  Hamb.  R.  1270.  I.  9,  Ulm.  R.  §.  21,  Frankf.  R.
g.  a.  O.  und  Bac.  jud.  §.  35.  (Thomas  236).  c)  Mit  lidlon  und  huszins ¬
  stellt  Weisth.  l.  110.  §.  6.  bar  glichen  gelt  zusammen;  ebenso  lenede
und  bewisede  pennynge,  Hamb.  R.  1270.  IX.  14,  Lüb.  R.  II.  280,  III.
151,  203,  Brem.  Ord.  1303.  Nr.  93.  (Oelrichs  121),  über  deren  Bedeutung
vgl.  Baumeister  Blicke  auf  Gegenst.  des  Hamb.  R.  212.
27)  Passau.  R.  §.  8.  (Gengler  St.  R.  350).  Ueber  geordnet  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer