thumbs : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

III.  Buch.  Das  Sachenrecht.  Kap.  I.
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die  Paragraphen  des  B.G.B.,  die  einen  Besitzer  schlechtweg  erwähnen,
im  Zweifel  immer  auch  die  mittelbaren  mitbegreifen  oder  vielmehr  nur
auf  den  unmittelbaren  zu  beziehen  sind.  Wenn  sie  den  mittelbaren
mitbegreifen,  so  wird  eben  die  Ersitzung,  der  Fruchterwerb,  die  Passivlegitimation ¬
  für  die  rei  vindicatio  auch  in  der  Person  des  unmittelbaren ¬
  anzuerkennen  sein.')  Andere  aber  behaupten,  daß  der  ganze
mittelbare  Besitz  vielmehr  nur  in  einer  Fiktion  des  Besitzes  für  einzelne
Beziehungen  bestehe,  z.  B.  für  Gewährung  der  Besitzklage  gegen  Eigenmacht. ¬
  Dies  war  in  der  Tat  die  Auffassung  der  Mehrheit  der
Kommission,  die  das  B.G.B.  fertiggestellt  hat.
In  der  Literatur  hat  dies  am  schärfsten  und  mit  vielem  Scharfsinn ¬
  Wendt  im  87.  Bande  des  Archivs  für  zivilistische  Praxis  verteidigt. ¬
  Wendts  Grundgedanke  ist  immer,  der  mittelbare  Besitzer
steht  und  fällt  mit  der  Rückgewährspflicht.  Die  Basis  des  mittelbaren
Besitzes  ist  bloß  eine  obligatorische.  In  Wahrheit  sollte  man  ihn  gar
nicht  Besitzer  nennen,  er  ist  es  eben  nur  kraft  einer  Fiktion
für
gewisse  Beziehungen.  Aber  prüft  man  die  Gründe  für  diese  Meinung,
so  sind  sie  doch  unzureichend.
Der  Hauptgrund,  den  Wendt  wie  ein  unumstößliches  Axiom  hinstellt, ¬
  ist  der,  daß  possessio  plurium  in  solidum  unmöglich  sei.
Wenn  unmittelbare  Besitzer  Besitz  haben,  dann  können  mittelbare  ihn
nicht  auch  haben,  sondern  können  als  Besitzer  nur  in  gewissen  Beziehungen
fingiert  werden.?)  Dagegen  wird  man  erwidern  müssen,  wie  schon
ist,  läßt  sich  durch  die  Gesetzgebung  nicht  hindern;  denn  er  hat  einen  Einfluß  auf
die  Seele  des  unmittelbaren  Besitzers  und  damit  mittelbar  auf  die  Schicksale  der
Sache,  der  nicht  auf  Einbildung  beruht,  sondern  der  Wirklichkeit  angehört.  Vgl.
S.  3  Anm.  3,  S.  8  Anm.  3.
*)  D.  h.  natürlich:  zu  Gunsten  des  Eigenbesitzers.
2)  S.  40  ff.  Es  hängt  dies  mit  der  verbreiteten  Neigung  zusammen,  Tatbestände, ¬
  die  sich  nicht  mit  Händen  greifen  lassen,  sondern  psychologische  Betrachtung
verlangen,  ohne  weiteres  als  „Fiktionen"  zu  bezeichnen,  obwohl  sie  durch  Beobachtung ¬
  feststellbar  sind.  Dahin  gehört  m.  E.  die  Polemik  Biermanns,  Anm.  2  zu
§  854,  gegen  Planck,  Bem.  2  S.  32,  dem  Recht  zu  geben  ist,  wenn  er  die  psychologische ¬
  Kraft  der  Sachlage  als  „tatsächliche  Gewalt"  anerkennt,  sofern  sie  Störungslustige ¬
  abzuschrecken  vermag,  gleichviel,  ob  der  hierdurch  Begünstigte  die  Sache
berührt  hat  und  ob  sie  in  seinem  Gesichtskreise  liegt.  Vgl.  S.  3  Anm.  3.
3)  Hierbei  ist  der  tatsächliche  Wert  der  Treue,  die  der  unmittelbare  Besitzer
dem  mittelbaren  bewahrt,  zu  gering  veranschlagt,  sowie  der  Einfluß,  den  die  Voraussicht ¬
  dieser  Treue  Dritten  gegenüber  ausübt,  indem  sie  infolge  ihrer  Kenntnis
der  Sachlage  den  mittelbaren  Besitz  tatsächlich  unangetastet  lassen.
            
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