III. Buch. Das Sachenrecht. Kap. I.
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die Paragraphen des B.G.B., die einen Besitzer schlechtweg erwähnen,
im Zweifel immer auch die mittelbaren mitbegreifen oder vielmehr nur
auf den unmittelbaren zu beziehen sind. Wenn sie den mittelbaren
mitbegreifen, so wird eben die Ersitzung, der Fruchterwerb, die Passivlegitimation ¬
für die rei vindicatio auch in der Person des unmittelbaren ¬
anzuerkennen sein.') Andere aber behaupten, daß der ganze
mittelbare Besitz vielmehr nur in einer Fiktion des Besitzes für einzelne
Beziehungen bestehe, z. B. für Gewährung der Besitzklage gegen Eigenmacht. ¬
Dies war in der Tat die Auffassung der Mehrheit der
Kommission, die das B.G.B. fertiggestellt hat.
In der Literatur hat dies am schärfsten und mit vielem Scharfsinn ¬
Wendt im 87. Bande des Archivs für zivilistische Praxis verteidigt. ¬
Wendts Grundgedanke ist immer, der mittelbare Besitzer
steht und fällt mit der Rückgewährspflicht. Die Basis des mittelbaren
Besitzes ist bloß eine obligatorische. In Wahrheit sollte man ihn gar
nicht Besitzer nennen, er ist es eben nur kraft einer Fiktion
für
gewisse Beziehungen. Aber prüft man die Gründe für diese Meinung,
so sind sie doch unzureichend.
Der Hauptgrund, den Wendt wie ein unumstößliches Axiom hinstellt, ¬
ist der, daß possessio plurium in solidum unmöglich sei.
Wenn unmittelbare Besitzer Besitz haben, dann können mittelbare ihn
nicht auch haben, sondern können als Besitzer nur in gewissen Beziehungen
fingiert werden.?) Dagegen wird man erwidern müssen, wie schon
ist, läßt sich durch die Gesetzgebung nicht hindern; denn er hat einen Einfluß auf
die Seele des unmittelbaren Besitzers und damit mittelbar auf die Schicksale der
Sache, der nicht auf Einbildung beruht, sondern der Wirklichkeit angehört. Vgl.
S. 3 Anm. 3, S. 8 Anm. 3.
*) D. h. natürlich: zu Gunsten des Eigenbesitzers.
2) S. 40 ff. Es hängt dies mit der verbreiteten Neigung zusammen, Tatbestände, ¬
die sich nicht mit Händen greifen lassen, sondern psychologische Betrachtung
verlangen, ohne weiteres als „Fiktionen" zu bezeichnen, obwohl sie durch Beobachtung ¬
feststellbar sind. Dahin gehört m. E. die Polemik Biermanns, Anm. 2 zu
§ 854, gegen Planck, Bem. 2 S. 32, dem Recht zu geben ist, wenn er die psychologische ¬
Kraft der Sachlage als „tatsächliche Gewalt" anerkennt, sofern sie Störungslustige ¬
abzuschrecken vermag, gleichviel, ob der hierdurch Begünstigte die Sache
berührt hat und ob sie in seinem Gesichtskreise liegt. Vgl. S. 3 Anm. 3.
3) Hierbei ist der tatsächliche Wert der Treue, die der unmittelbare Besitzer
dem mittelbaren bewahrt, zu gering veranschlagt, sowie der Einfluß, den die Voraussicht ¬
dieser Treue Dritten gegenüber ausübt, indem sie infolge ihrer Kenntnis
der Sachlage den mittelbaren Besitz tatsächlich unangetastet lassen.