Inhaltsverzeichnis : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Rechnungsrecht nach grossherzoglich badischen Gesetzen

Einleitung  des  b.  G.  B.  §.  11.
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Bezirkes,  durch  Veränderungen  in  dem  Geldumlaufe,  durch  ModeBedürfnisse ¬
  u.  dgl.  bestimmt  werde?  Es  können  also  Gewohnheiten
durch  spätere  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.  Welche  Zeit  und
wie  viele  Handlungen  dazu  erfordert  werden,  muß,  da  das  Gesetz
hierüber  nichts  bestimmt,  bloß  nach  dem  gemeinen  Sinne  beurtheilt
werden,  und  es  kommt  also  bloß  darauf  an,  daß  man  sagen  könne,
das  ist  jetzt  gewöhnlich  oder  gebräuchlich.  Hieraus  ergibt  sich  auch,
daß  es  bey  uns  keine  allgemeine,  für  alle  Länder,  für  welche  dieses
Gesetzbuch  vorgeschrieben  ist,  gültige  Gewohnheit  geben  könne,  denn
immer  ist  nur  auf  das  zu  sehen,  was  in  einem  gewissen  Orte  oder
einem  gewissen  Bezirke  gewöhnlich  ist,  und  die  Umstände,  wornach ¬
  sich  ein  solcher  Gebrauch  festsetzt,  hängen  zu  sehr  von  Zeit-  und
Ortsverhältnissen  ab,  als  daß  sich  hierüber  in  dem  weiten  Umfange
des  Gebiethes,  für  welches  dieses  Gesetzbuch  gilt,  eine  Uebereinstimmung ¬
  voraussetzen  ließe*).
§.  37.
b)  Provinzial=Statuten.
§.  11.  Nur  jene  Statuten  einzelner  Provinzen  und
Landes=Bezirke  haben  Gesetzeskraft,  welche  nach  der  Kundmachung ¬
  dieses  Gesetzbuches  von  dem  Landesfürsten  ausdrücklich ¬
  bestätiget  werden.
Unter  Statuten  werden  hier  die  Particular-Rechte  verstanden, ¬
  dergleichen  früher  alle  einzelnen  Länder,  ja  sogar  alle  ansehnlicheren ¬
  Städte*),  unter  der  Benennung:  Landes-Ordnungen,
*)  Vergl.  Wagner's  Quellen=Verhältniß  §§.  72-78.
2)  Man  theilt  daher  die  Statuten  in  Provinzial-  und  Municipal=Statuten, ¬
  die  ersten  beziehen  sich  auf  ein  ganzes  Land,  und
wurden  darum  auch  Landrechte  (jura  terrestria)  genannt,  sie
gründeten  sich  oft  auf  Verträge  oder  Stipulationen  und  hießen  daher ¬
  Handfesten;  die  letzten  galten  nur  für  einzelne  Städte  oder
andere  Ortschaften,  sie  hießen  Willküren  (jus  electum),  weil
sie  oft  bloß  durch  Wahl  von  anderen  Städten  angenommen  wurden,
Weichbilder  von  dem  alten  Wik  (vicus),  was  eine  mit  Häusern ¬
  besetzte  Straße  bedeutet.  Der  Umfang  eines  Stadtgebiethes
wurde  oft  mit  Statuen  oder  Bildern  bezeichnet,  daher  heißt  Weich¬
            
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