Einleitung des b. G. B. §. 11.
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Bezirkes, durch Veränderungen in dem Geldumlaufe, durch ModeBedürfnisse ¬
u. dgl. bestimmt werde? Es können also Gewohnheiten
durch spätere aufgehoben oder abgeändert werden. Welche Zeit und
wie viele Handlungen dazu erfordert werden, muß, da das Gesetz
hierüber nichts bestimmt, bloß nach dem gemeinen Sinne beurtheilt
werden, und es kommt also bloß darauf an, daß man sagen könne,
das ist jetzt gewöhnlich oder gebräuchlich. Hieraus ergibt sich auch,
daß es bey uns keine allgemeine, für alle Länder, für welche dieses
Gesetzbuch vorgeschrieben ist, gültige Gewohnheit geben könne, denn
immer ist nur auf das zu sehen, was in einem gewissen Orte oder
einem gewissen Bezirke gewöhnlich ist, und die Umstände, wornach ¬
sich ein solcher Gebrauch festsetzt, hängen zu sehr von Zeit- und
Ortsverhältnissen ab, als daß sich hierüber in dem weiten Umfange
des Gebiethes, für welches dieses Gesetzbuch gilt, eine Uebereinstimmung ¬
voraussetzen ließe*).
§. 37.
b) Provinzial=Statuten.
§. 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und
Landes=Bezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung ¬
dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich ¬
bestätiget werden.
Unter Statuten werden hier die Particular-Rechte verstanden, ¬
dergleichen früher alle einzelnen Länder, ja sogar alle ansehnlicheren ¬
Städte*), unter der Benennung: Landes-Ordnungen,
*) Vergl. Wagner's Quellen=Verhältniß §§. 72-78.
2) Man theilt daher die Statuten in Provinzial- und Municipal=Statuten, ¬
die ersten beziehen sich auf ein ganzes Land, und
wurden darum auch Landrechte (jura terrestria) genannt, sie
gründeten sich oft auf Verträge oder Stipulationen und hießen daher ¬
Handfesten; die letzten galten nur für einzelne Städte oder
andere Ortschaften, sie hießen Willküren (jus electum), weil
sie oft bloß durch Wahl von anderen Städten angenommen wurden,
Weichbilder von dem alten Wik (vicus), was eine mit Häusern ¬
besetzte Straße bedeutet. Der Umfang eines Stadtgebiethes
wurde oft mit Statuen oder Bildern bezeichnet, daher heißt Weich¬