fullscreen : Nachrichten und unvorgreifliche Gedanken von den Hamburgischen Gerichten, Gesetzen und Anwälden (St. 1/45 (1768/69))

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auch  durch  Ablegung  eines  Eides  oder  sonstige  Mittel, -
  so  in  Rechten  erlaubet  sind,  diese  Illiqide  Sachen -
  bestehen  in  Buch-Schulden,  Injurien  und  sonstigen -
  Sachen,  wie  es  dann  nicht  zu  leugnen,  daß
sich  Umstände  hervorthun  können,  daß  auch  die
dilatorischen  Exceptiones  oder  die  verzögernden  Einreden, -
  bey  einer  liquiden  Sache  Platz  finden.
§.  4.
Zu  Zeiten  können  auch  liquide  Sachen  illiquide, -
  und  illiquide  Sachen  liquide  werden.  Ersteres -
  geschicht,  wann  der  Miether  die  Miethe,  ganz
oder  zum  theil  ableugnet,  und  der  Vermiether  solches -
  ihme  nicht  so  gleich  durch  einen  schriftlichen
Contract  oder  sonstigen  rechtlichen  Beweiß  überführen -
  kann,  wann  der  Wechsel  nicht  zu  gehöriger  Zeit
protestiret  worden,  oder  wohl  gar  verältert  ist,  imgleichen -
  wann  er  von  Personen  ausgestellet  worden,
so  dem  Wechsel=Recht  nicht  unterworfen  sind;  wann
der  Dinger  oder  Miether,  dem  Verdinger  oder
Vermiether  den  geforderten  Lohn  nicht  gestehet;
wann  die  Obligationes  oder  Schuld=Verschreibungen, -
  von  Personen  ausgestellt  sind,  die  hiezu  nicht
faͤhig  gewesen,  oder  die  darin  anbestimmte  Summa
zum  Spiel  oder  sonstigen  unerlaubten  Handlungen
hergegeben  worden,  und  überhaupt  können  alle  liquide -
  Sachen  durch  Vergleiche  und  Verträge  auch
durch  unvermuthete  Zufälle,  da  die  Papieren
durch  Feuer,  Wasser  und  sonstige  Fälle  beschädiget
unleserlich  und  wohl  gar  verlohren  gehen,  illiquide -
  werden.
5.
—
Vorlage
Max-Planck-Institut  für
IBLIOTHER
AMSURC
DFG
le  Rechtsgeschichte
europäisel

—
            
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