Objekt : ¬Das österreichische Wechselrecht (1)

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Drittes  Hauptstück.
Gattungen  und  Bestandtheile  der  Wechsel.
—
§.  61.
Ein  Wechsel  kann  von  dem  Trassanten  entweder  am  Ausstellungsorte =
  oder  an  einem  von  demselben  verschiedenen  Orte, ¬

erner  entweder  auf  sich  selbst,  oder  auf  einen  Dritten  zahlbar ¬
  ausgestellt  werden.
§.  62.
Die  Wechselbriefe  sind  daher  entweder  förmliche  (lettere ¬
  di  cambio)  a),  wenn  sie  an  einem  andern,  als  dem
Ausstellungsorte,  oder  unförmliche  b)  wenn  sie  am  Ausstellungsorte ¬
  bezahlt  werden  sollen.
§.  62.
Die  färmlichen  sind  wieder  entweder  trassirte  c),
wenn  sie  von  einem  andern  als  dem  Aussteller  des  Wechsels, ¬
  oder  eigene  Wechselbriefe  (gewöhnlich  Sola-Wechsel
a).  Oesterreichische  Wechselordnung  Art.  II.
Codice  di  commercio  l.  I.  t.  VIII.,  sezione  I.  Art.  110.
„La  lettera  di  caurbio  e  tratta  da  un  luogo  sopra  un  altro.
h).  Oesterreichische  Wechselordnung  Art.  II,  VI,  VII,  LIII.
Hofdecret  von  9.  Julius  1808.
Der  codice  di  commercio  l.  I.  t.  VHI.,  sezione  II.
unterscheidet  die  unförmlichen  Wechselbriefe  durch  die  Benennung ¬
  biglietti  a  ordine  von  den  förmlichen  Wechselbriefen,
welche  dort  lettera  di  cambio  heißen.  Uebrigens  wurde  durch
das  Hofdekret  vom  12.  November  1816,  kundgemacht  durch
das  Appellations=Dekret  vom  3.  December  1816  ausdrücklich
erklärt,  daß  die  biglietti  a  ordine  als  Wechsel  anzusehen  seien.
c).  Oesterreichische  Wechselordnung  Art.  III.  V.
            
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