Contents : Lewis, William: ¬Die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers nach deutschem Recht

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kündigen,  wenn  er  sich  dies  vorbehalten  hatte").  Dies  setzt
jedoch  voraus,  daß  in  dem  Vertrage  nicht  etwas  Anderes
zwischen  den  contrahirenden  Parteien  festgesetzt  war,  indem  es
auch  vorkam,  daß  die  Rente  nur  auf  bestimmte  Erben  des
Rentenkäufers  gestellt  war"),  oder  daß  verabredet  war,  sie  solle
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mit  dem  Tode  des  Käufers  erlöschen  ).
Dagegen  geht  auf  die  Erben  des  Rentenverkäufers  ohne
Weiteres  nicht  das  von  diesem  sich  vorbehaltene  Recht  über,
das  Verhältniß  unter  den  für  denselben  festgesetzten  Bedingungen ¬
  zu  lösen,  vielmehr  müßte  hierfür  immer  eine  besondere
Verabredung  vorliegen,  denn  da  die  Ablösbarkeit  des  Zinses
Seitens  des  Verkäufers  sich  nicht  von  selbst  verstand,  vielmehr
immer  erst  contractlich  ausgemacht  werden  mußte"),  so  mußten
10)  Walter,  deutsche  Rechtsgeschichte  §  561.
11)  So  in  folgenden  im  Berlin.  Stadtb.  enthaltenen  Urkunden  über  einen
Rentenkauf  (im  fünften  Buch  des  Stadtbuches)  bei  Fidicin  I.  S.  215,  216,
219,  230,  237,  247—249.
12)  Berlin.  Stadtb.  S.  214  f.,  215  f.,  224  f.,  228  f.,  230  f.,  238  zweite
Urkunde.
13)  Mgdb.  Fragen  (hinter  dem  Ssp.  von  Zobel)  II.  1.  5.  Ein  man  ist  benötigt ¬
  und  bittet  einen  anderen,  das  er  im  leihe  zehen  marck,  er  wil
im  das  jhar  ein  marck  geben,  den  zinss  abzulösen;  verbrieffen  vnd
vermachen  das  nicht.  Der  zinssnemer  stirbt,  nu  spricht  der  zinfsgeber
zu  dem  erbling:  hie  sind  zehen  marck,  ich  wil  nicht  lenger  ewer  zinssman ¬
  sein.  Die  erben  sprechen,  sie  wissen  von  keinem  zinss  abzulösen
vnd  halten  ihren  zinss  vor  erbzins,  wie  das  faren  soll?  Hierauff  sprechen
wir  für  recht.  Der  zinssman  mus  beweisen,  —  das  der  zinfs  sei  abzulösen
und  der  ander,  der  den  zinss  daran  hat,  bedarff  es  nicht  beweisen  nach
dem  mahl,  das  ihm  der  zinss  angeerbet  ist  vnd  die  wehre  zunemen
solchen  zinfs  an  dem  erbe  hat.
Ich  stimme  also  in  dieser  Beziehung  mit  Albrecht,  Gewere  S.  164  f.  überein
und  halte  die  Ansicht  von  Eichhorn,  Rechtsgeschichte  §  361  a  (Bd.  II.  S.  647),
daß  der  Schuldner  und  dessen  Erbe  ohne  Weiteres  und  in  allen  Fällen  den
auf  sein  Grundstück  gelegten  Zins  ablösen  konnte,  für  irrig.  Vielmehr  heben
die  Quellen,  wenn  sie  von  einem  mit  solchem  Vorbehalt  constituirten  Zins
sprechen,  hervor,  daß  es  ein  Zins  sei,  do  wedirkouf  an  ist;  vgl.  die  Stelle
in  Note  9.  Die  in  der  Note  14  angeführte  Urkunde  bezeichnet  es  als  eine
Gefälligkeit,  daß  der  Rentenkäufer  dem  Verkäufer  und  seinen  Erben  den  Wieder¬
            
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