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kündigen, wenn er sich dies vorbehalten hatte"). Dies setzt
jedoch voraus, daß in dem Vertrage nicht etwas Anderes
zwischen den contrahirenden Parteien festgesetzt war, indem es
auch vorkam, daß die Rente nur auf bestimmte Erben des
Rentenkäufers gestellt war"), oder daß verabredet war, sie solle
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mit dem Tode des Käufers erlöschen ).
Dagegen geht auf die Erben des Rentenverkäufers ohne
Weiteres nicht das von diesem sich vorbehaltene Recht über,
das Verhältniß unter den für denselben festgesetzten Bedingungen ¬
zu lösen, vielmehr müßte hierfür immer eine besondere
Verabredung vorliegen, denn da die Ablösbarkeit des Zinses
Seitens des Verkäufers sich nicht von selbst verstand, vielmehr
immer erst contractlich ausgemacht werden mußte"), so mußten
10) Walter, deutsche Rechtsgeschichte § 561.
11) So in folgenden im Berlin. Stadtb. enthaltenen Urkunden über einen
Rentenkauf (im fünften Buch des Stadtbuches) bei Fidicin I. S. 215, 216,
219, 230, 237, 247—249.
12) Berlin. Stadtb. S. 214 f., 215 f., 224 f., 228 f., 230 f., 238 zweite
Urkunde.
13) Mgdb. Fragen (hinter dem Ssp. von Zobel) II. 1. 5. Ein man ist benötigt ¬
und bittet einen anderen, das er im leihe zehen marck, er wil
im das jhar ein marck geben, den zinss abzulösen; verbrieffen vnd
vermachen das nicht. Der zinssnemer stirbt, nu spricht der zinfsgeber
zu dem erbling: hie sind zehen marck, ich wil nicht lenger ewer zinssman ¬
sein. Die erben sprechen, sie wissen von keinem zinss abzulösen
vnd halten ihren zinss vor erbzins, wie das faren soll? Hierauff sprechen
wir für recht. Der zinssman mus beweisen, — das der zinfs sei abzulösen
und der ander, der den zinss daran hat, bedarff es nicht beweisen nach
dem mahl, das ihm der zinss angeerbet ist vnd die wehre zunemen
solchen zinfs an dem erbe hat.
Ich stimme also in dieser Beziehung mit Albrecht, Gewere S. 164 f. überein
und halte die Ansicht von Eichhorn, Rechtsgeschichte § 361 a (Bd. II. S. 647),
daß der Schuldner und dessen Erbe ohne Weiteres und in allen Fällen den
auf sein Grundstück gelegten Zins ablösen konnte, für irrig. Vielmehr heben
die Quellen, wenn sie von einem mit solchem Vorbehalt constituirten Zins
sprechen, hervor, daß es ein Zins sei, do wedirkouf an ist; vgl. die Stelle
in Note 9. Die in der Note 14 angeführte Urkunde bezeichnet es als eine
Gefälligkeit, daß der Rentenkäufer dem Verkäufer und seinen Erben den Wieder¬