3.13.
Non bis in idem
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Berücksichtigung einer Einrede zu verhindern, die in ihrer Allgemeinheit
hingestellt, nur den Character einer leeren Ausflucht haben würde;
Daß sie diesen Character aber verliert, wenn sie formell so substantiüt
ist, daß damit die Unterlagen angegeben sind, worauf sie beruht und so
auch das Angriffs- oder Vertheidig ungssystem in dem etwaigen Civil-
verfahren erkenntlich gemacht ist.
Daß daher der Appellationsrichter, indem er rechtlich davon ausgino,
daß der Beschuldigte, welcher unter den Voraussetzungen des Gesetzes vom
31. Januar 1845 die Eigenthumseinrede vorgebracht, dieselbe schon durch
die bloße Angabe des bestimmten Rechtsgrundes und der Beweismittel,
sofern jener überhaupt nur ein rechtlich gültiger und diese rechtlich zulässig
seien,hinreichend bescheinigt habe, in facto aber diese Bedingungen
für gewahrt erachtete, sich einer unrichtigen Auslegung des §. 1 des bezo-
genen Gesetzes überall nicht schuldig gemacht, von demselben vielmehr nur
eine richtige Anwendung gemacht hat;
Daß sohin der erhobene Caffationsrecurs, welcher die Verletzung rcsp
unrichtige Anwendung jenes Paragraphen behauptet, weil die bloße An-
gabe des Rechtsgrundes und der Beweismittel zur hi»reichenden Beschei-
nigung der Eigenthumseinrede nicht genüge, der Strafrichter vielmehr die
specielle Angabe der Beweismittel fordern und demnächst nach deren Vor-
bringung prüfen müsse, ob durch d i eselben die Einrede hinreichend
bescheinigt sei, der Begründung entbehrt;
Aus diesen Gründen
verwirft das König!. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, 11. Abthei-
lung, den gegen das Urtheil des König!. Zuchtpolizeigerichts zu Coblenz
vom 16.. April 1861 eingelegten Cassations-Recurs.
Sitzung vom 4. Juli 1861.
Res.: H. G. O. Tr. R. Weisgerber.
Concl.: H. O. St. A. Oppen ho ff.
Non bis in idem.
Der Grundsatz: „Non bis in idem“ kann in Strafsachen
nur da zur Anwendung kommen, wo es sich von dem-
selben Thun und Lassen einer und derselben Person
handelt, welches bereits den Gegenstand einer richterlichen
Aburtheilung gebildet hat. — Dagegen kann in Beziehung
aus ein, wenn auch gleichartiges, doch selbststänriges und
verschiedenes Handeln eine frühere Berurthcilung nicht als
ein unbedingtes Verbot, resp. eine frühere Freisprechung
nicht als eine Autorisation zu solchen Handlungen ange-
sehen werden und daher den Strafrichter nicht von einer
nochmaligen Untersuchung und Entscheidung dispensiren.