Metadata : Teutsche Staatskanzley (Th. 28 (1792))

326  |  8)  Von  den  Truchseß.  Ansprüchen
4)  die  Mühle  zu  Donaueschingen  in  dem
Wittumsbriefs=Projeck  von  1567  als  eine  zum
Schloß  Donaueschingen  erkaufte  Zugehörde,
und  in  dem  weitern  Entwurf  von  1571.  als
ein  zum  Wittum  anzuweisendes  Gutsstück  bezeichnet -
  werde;  endlich
Freyherr  Christoph  selbst  /  anerkannt
habe,  daß  das  Maiereyhaus  zu  Gutmadingen
von  der  Heinrichischen  Gemahlin  für  den  Grafen -
  zu  einem  Jagdhaus,  mithin  nicht  für  sich
selbst,  erbaut  worden  sey.
§.  26.
Wenn  man  für  erwiesen  annimmt,  was
wenigstens  in  Ansehung  der  Donaueschinger
Mühlen  durch  Berichte  und  Rechnungen  vom
August  1593.  bis  zu  Ende  des  Jahrs  1595.
bescheiniget  wird,  daß  nämlich  Freyherr  Christoph -
  nebst  seiner  Gemalin  vom  Tod  der  Mutter -
  an  bis  zum  Absterben  des  Vaters  im  öffentlichen -
  und  ruhigen  Besitz  des  ihnen  im  muͤtterlichen -
  Testament  vermachten  Vermögens  gewesen -
  sey;  so  kann  die  Anforderung  nicht  anders
als  unerwartet  seyn,  daß  man  von  bemjenigen,
was  man  auf  diese  Art  besessen,  und  dessen
man  durch  einen  maͤchtigern  Gegner  mit  Gewalt -
  entsetzt  worden  ist,  die  Erwerbungstitel
beygebracht  und  documentirt  werden  sollen:
Noch  mehr  aber  muß  es  auffallen,  wann  sogar
über  die  Mittel,  womit  die  Erblasserin  jene
Vermögensstücke  erworben  hat,  genaue  Rechenschaft -
  gefordert  wird.
Gleich=Max-Planck-Institut -
  für
            
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