Inhaltsverzeichnis : Herold, Georg Eduard: ¬Die Rechte der Handwerker und ihrer Innungen

24
Seite  kann  aber  allerdings  die  Entscheidung  dieser  Frage  in  keinem
Falle  einer  Innung  überlassen  bleiben,  da  deren  Interesse  es  erfordert,
ihre  Concurrenten  im  Gewerbe  so  wenig,  als  nur  immer  möglich,
zu  vermehren,  weshalb  mancher  Einwerbende  vielleicht  in  seinem  Leben
nicht  zum  Meisterrechte  gelangen  möchte.  Es  soll  und  muß  daher
die  Entscheidung  im  concreten  Falle  den  Ortsobrigkeiten  überlassen
bleiben,  welche  das  Für  und  Wider  am  Besten  erwägen  können.
Haben  aber  Mehrere  bei  einer  Innung  zum  Stücke  sich  gemeldet ¬
  und  sind  diese  einzeln  und  der  Reihe  nach  zum  Stücke  zu  lassen,
so  unterscheidet  bei  diesen  die  Anciennetät  des  Anmeldens;  bei  gleichzeitigen ¬
  Anmeldungen  aber  erhält  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher  Disposition ¬
  derjenige  den  Vorzug,  der  als  Geselle  am  längsten  am  Orte
seiner  Niederlassung  gearbeitet  hat).  Bisweilen,  jedoch  nur,  wenn
deshalb  in  den  Specialartikeln  Vorsehung  getroffen  ist,  bevorzugt  jedoch ¬
  auch  eine  Rücksicht  der  Billigkeit  Einen  vor  den  Andern,  z.  B.
den,  der  eines  Meisters  Witwe  zu  ehelichen  gedenkt.
Hat  nun  der  Stückmeister  seine  Probestücke  vollendet,  so  muß
er  dieses  dem  amtführenden  Obermeister  seiner  Innung  anzeigen  und
diesen  wegen  endlicher  Aufzeigung  und  Prüfung  der  Stücke  das  ganze
Handwerk  zusammenfordern  lassen,  wo  dann  in  Gegenwart  des  obrigkeitlichen ¬
  Deputirten  die  einzelnen  Mitglieder  viritim  oder  bei  sehr
zahlreichen  Innungen  in  verschiedener  Collectivform,  als  Tischgefäßen
u.  s.  w.  über  die  Annehmbarkeit  oder  Verwerflichkeit  der  Arbeiten
abstimmen.  Das  alsbaldige  Aufzeigen  und  Prüfen  der  Letztern  darf
von  einer  Innung  weder  verweigert,  noch  zur  Ungebühr  verschoben
werden,  da  die  Meisterstücke  durch  längeres  Liegen  Mängel,  welche
sie  bei  ihrer  Vollendung  nicht  hatten,  annehmen  können.  Bei  der
Untersuchung  derselben  soll  die  Innung  genau  gehen,  die  etwa  aufgefundenen ¬
  Fehler  aufzeichnen  lassen  und  hiernach  Erstere  annehmen
oder  verwerfen.  Ehe  eine  Innung  aber  zur  wirklichen  Prüfung  der
ihr  vorgelegten  Stücke  schreitet,  ist  es  zur  Vermeidung  späterer  Exceptionen ¬
  und  daraus  entstehender  Jrrungen  dem  Interesse  der  Erstern
sehr  räthlich,  den  Stückfertiger  zu  befragen,  ob  er  mit  dem  Verfahren ¬
  und  dem  Betragen  der  Innung  bei  Gelegenheit  seiner  Probearbeiten ¬
  zufrieden  sei,  oder  ob  er  hierunter  Etwas  zu  bemerken  habe,
indem  bei  der  selbst  ganz  gegründeten  Verwerfung  von  Meisterstücken
die  Ausflucht  des  Verfertigers  derselben,  daß  er  bei  seiner  Stückarbeit
von  Seiten  der  Innung  und  deren  Mitglieder  chicanirt  oder  doch
belästigt  worden,  fäst  regelmäßig  vorgebracht  wird  und  zu  einer  kostund ¬
  zeitspieligen,  am  Ende  aber  sehr  unnützen  Untersuchung  Veranlassung ¬
  giebt.  Sind  die  Mängel  von  der  Art,  daß  sie  allerdings  zu
rügen,  die  Stücke  deshalb  aber  doch  nicht  zu  verwerfen  sind,  so  hat
die  Innung  solche  der  Obrigkeit  zur  Verbüßung  —  höchstens  mit
1)  Mand.  von  1780,  Cap.  III.,  §.  12.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer