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Seite kann aber allerdings die Entscheidung dieser Frage in keinem
Falle einer Innung überlassen bleiben, da deren Interesse es erfordert,
ihre Concurrenten im Gewerbe so wenig, als nur immer möglich,
zu vermehren, weshalb mancher Einwerbende vielleicht in seinem Leben
nicht zum Meisterrechte gelangen möchte. Es soll und muß daher
die Entscheidung im concreten Falle den Ortsobrigkeiten überlassen
bleiben, welche das Für und Wider am Besten erwägen können.
Haben aber Mehrere bei einer Innung zum Stücke sich gemeldet ¬
und sind diese einzeln und der Reihe nach zum Stücke zu lassen,
so unterscheidet bei diesen die Anciennetät des Anmeldens; bei gleichzeitigen ¬
Anmeldungen aber erhält nach ausdrücklicher gesetzlicher Disposition ¬
derjenige den Vorzug, der als Geselle am längsten am Orte
seiner Niederlassung gearbeitet hat). Bisweilen, jedoch nur, wenn
deshalb in den Specialartikeln Vorsehung getroffen ist, bevorzugt jedoch ¬
auch eine Rücksicht der Billigkeit Einen vor den Andern, z. B.
den, der eines Meisters Witwe zu ehelichen gedenkt.
Hat nun der Stückmeister seine Probestücke vollendet, so muß
er dieses dem amtführenden Obermeister seiner Innung anzeigen und
diesen wegen endlicher Aufzeigung und Prüfung der Stücke das ganze
Handwerk zusammenfordern lassen, wo dann in Gegenwart des obrigkeitlichen ¬
Deputirten die einzelnen Mitglieder viritim oder bei sehr
zahlreichen Innungen in verschiedener Collectivform, als Tischgefäßen
u. s. w. über die Annehmbarkeit oder Verwerflichkeit der Arbeiten
abstimmen. Das alsbaldige Aufzeigen und Prüfen der Letztern darf
von einer Innung weder verweigert, noch zur Ungebühr verschoben
werden, da die Meisterstücke durch längeres Liegen Mängel, welche
sie bei ihrer Vollendung nicht hatten, annehmen können. Bei der
Untersuchung derselben soll die Innung genau gehen, die etwa aufgefundenen ¬
Fehler aufzeichnen lassen und hiernach Erstere annehmen
oder verwerfen. Ehe eine Innung aber zur wirklichen Prüfung der
ihr vorgelegten Stücke schreitet, ist es zur Vermeidung späterer Exceptionen ¬
und daraus entstehender Jrrungen dem Interesse der Erstern
sehr räthlich, den Stückfertiger zu befragen, ob er mit dem Verfahren ¬
und dem Betragen der Innung bei Gelegenheit seiner Probearbeiten ¬
zufrieden sei, oder ob er hierunter Etwas zu bemerken habe,
indem bei der selbst ganz gegründeten Verwerfung von Meisterstücken
die Ausflucht des Verfertigers derselben, daß er bei seiner Stückarbeit
von Seiten der Innung und deren Mitglieder chicanirt oder doch
belästigt worden, fäst regelmäßig vorgebracht wird und zu einer kostund ¬
zeitspieligen, am Ende aber sehr unnützen Untersuchung Veranlassung ¬
giebt. Sind die Mängel von der Art, daß sie allerdings zu
rügen, die Stücke deshalb aber doch nicht zu verwerfen sind, so hat
die Innung solche der Obrigkeit zur Verbüßung — höchstens mit
1) Mand. von 1780, Cap. III., §. 12.