Inhaltsverzeichnis : Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung in dem preussischen Staate (10)

Veränderungen  der  Gerichtsverfassung  bis  1807.
11
§.  3.
2)  Die  Immediat=Justiz=Examinations=Kommission  zur  Prüfung  derjenigen ¬
  Justiz=Beamten,  welche  zu  Raths=  oder  Justiz=Kommissarien=Stellen
bei  Landes=Justiz=Kollegien,  Mediat=Regierungen  und  Unter=Gerichten  in
Haupt=  und  Handelsstädten  gelangen  wollten  2).
Das  Fiskalat  zur  Aufrechthaltung  der  landesherrlichen  Gerechtsame,  Regalien ¬
  und  gesetzlichen  Verordnungen,  so  wie  zur  Führung  der  siskalischen  Untersuchungen ¬
  2
4)  Die  Dorfgerichte  in  einzelnen  Provinzen  zur  Unterstützung  der  ordentlichen
Gerichte  in  Ausführung  deren  Verfügungen,  und  zur  Besorgung  mehrerer
Geschäfte  der  unstreitigen  Gerichtsbarkeit  2e).
Zur  Wahrnehmung  der  Rechte  der  Parteien  vor  Gericht  waren  JustizKommissarien, ¬
  an  der  Stelle  der  ehemaligen  Advokaten  und  Prokuratoren  angeordnet; ¬
  diesen  war  zugleich  das  Notariat  übertragen,  jedoch  unter  bedeutenden
Beschränkungen,  indem  die  wichtigsten  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
den  Gerichten  vorbehalten  wurden  2)
§.  3.
Veränderungen  der  Gerichtsverfassung  seit  Publikation  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  bis  zum  Jahre  1807.
Die  Gerichtsordnung  selbst  führte,  wie  bereits  erwähnt  wurde,  keine  Veränderung ¬
  der  bei  ihrer  Publikation  bestehenden  Gerichtsverfassung  herbei;  ihre  Bestimmungen ¬
  über  den  Gerichtsstand  gründeten  sich  auf  die  bestehenden  Verhältnisse.
Hinsichts  des  Ranges,  der  Vorrechte  und  der  Praͤrogativen  der  Gerichts-Behoͤrden
sollte  es  überall  bei  der  bisherigen  Verfassung  sein  Bewenden  behalten*).
Dagegen  traten  später  bis  zu  dem  Jahre  1807  besonders  folgende  wesentliche
Veränderungen  bei  der  Gerichtsverfassung  ein:
der  Fuͤrstenthuͤmer  Ansbach  und  Bai1) ¬
  die  Erwerbung  Neu=Ostpreußens  2)
reuth*),  der  Entschädigungsländer*)  und  die  spezielle  Justiz-Organisation  in
24)
28)  Vergl.  §§.  43.  44.  ebendas.
Vergl.  §.  166.  der  Gerichtsverfassung.
26)
Vergl.  §§.  157.  158.  ebendas.
A.  G.  O.  11.  1.  u.  III.  7.  vergl.  §§.  159—162.  ebendas.
A.  G.  O.  III.  8.  §.  2.
Publ.  v.  31.  März  1796.  u.  Regl.  v.  3.  März  u.  Patent  v.  23.  Apr.  1797.  N.  C.  C.
T.  X.  S.  118.  949.  u.  1096.
Patente  v.  3.  Juli  u.  29.  Nov.  1795.  N.  C.  C.  T.  IX.  S.  2565.  u.  2690.
Jnstr.  v.  21.  Okt.  1802  wegen  der  vormal.  Abtey  Herford  N.  C.  C.  T.  XI.  S.  1218.
Patent  v.  8.  März  1803  wegen  des  Fürstenthums  Hildesheim  und  der  Stadt  Goslar
ebendas.  S.  1322.  —
Patent  v  24.  März  1803  wegen  des  Erbfürstenthums  Eichsfeld,
der  Städte  Mühlhausen,  Nordhausen  u.  Erfurt.  ebendas.  S.  1458.  —
Patent  v.  5.  Apr.
1803  wegen  der  Erbfürstenthümer  Paderborn  u.  Münster  u.  der  Abteyen  Essen,  Werden
u.  Elten  ebendas.  S.  1688.  —  Regl.  v.  2.  Apr.  1803
über  die  Vertheilung  der  Geschäfte ¬
  zwischen  den  Landes-Kollegien  in  den  Preußischen
Entschädigungs  Ländern;  eben=  |  |
das.  S.  1574.—
Patent  v.  11.  Sept.  1803  wegen  der
zu  Münster  u.  Paderborn  zu  |  |
errichtenden  Landes=Justiz=Kollegien  ebendas.  S.  1882.
            
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