Object : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (1)

4.  Kap.  Gutslasten.
509
nahme.  S.  Unterriexinger  Lagerb.  adel.  Theils  v.  1708  Bl.  15  b.  (Mscr.)
„Welcher  zu  U.R.  hinter  denen  Hoch  Adelichen  Mit  Vogts-Herrschaften, ¬
  alß  herren  von  Sperberseckh  und  Frauen  von  Schertlen  sitzet,  und  derenselben ¬
  Unterthan  ist,  Er  Zinße  gleich  denenselben  oder
nicht,  der  ist  schuldig  und  zwar  jeder  seiner  gnädigen  Herrschaft  deren
Vuterthan  Er  ist,  folgende  frohn  Dienste  jährlich  zu  leisten,  als:  Zu
Hew:  und  Oehmd  Zeiten  soll  jeder  Unterthan  beede  Mahlen  auff  anderthalb ¬
  Morgen  Wiesen,  das  hew  und  Oehmbd  dörren  rc.  In  der  Dinckel
und  haber=Ernd  rc.  Das  vffwartten  betreffend  synd  sie  Unterthanen  uff  erfordern ¬
  vor  denen  Schlössern  vnd  adel.  Häußern  zu  wachen  und  uffzuwartten ¬
  schuldig,  so  offt  ihnen  gebotten  wird.  Ferner  sind  sie  um  ein  gesezt
taglohn  zu  arbeiten  schuldig  rc."  Die  Frohnen  sind  auf  einzelne  Häuser
radizirt.  Zog  ein  württ.  Unterthan  in  ein  Haus,  das  auf  adeligem  Grund
und  Boden  steht,  ward  er  adeliger  Unterthan  und  umgekehrt.  Vgl.  Stat.
Slg.  I.  S.  546.  551.
6)  Gesetz  in  Betreff  der  Ablösung  der  Frohnen  v.  28.  Oktbr.  1836  Art.
4  und  5.
§.  259.
b)  Rechtsverhältniß.
Wofern  die  Dienste  als  privatrechtliche  Verbindlichkeiten  auf
einem  Gute  haften  (Gültfrohnen),  kommen  die  Grundsätze  von  den
!).  Eigenthümlich
Reallasten  (§.  255--257)  auf  sie  in  Anwendung
ist  jedoch  den  Frohnen  ohne  Unterschied  Folgendes:  1)  Sie  sind  nur
auf  vorgängiges  Ansagen2)  und  blos  an  Werktagen  und  in  den  üblichen ¬
  Arbeitsstunden,  nicht  aber  zur  Nachtzeit  3)  zu  leisten.  2)  Nur
gemeine  d.  h.  kunstlose  Körperdienste  können  verlangt  werden;  diese
aber  sind  mit  dem  eigenen  Geräthe  des  Pflichtigen,  auf  dessen  Gefahr, ¬
  und  zwar  Handdienste  *)  mit  den  nöthigen  Werkzeugen,  Spanudienste ¬
  (Fuhrfrohnen)  mit  Vieh  und  Geschirr  zu  leisten  5).  3)  Jede
Dienstpflicht  und  deren  behauptete  Qualität  und  Quantität  ist  von
demjenigen,  der  sie  in  Anspruch  nimmt,  zu  erweisen  *).  Auch  wo
die  ordentliche  d.  h.  die  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrende  Frohupflicht ¬
  unbestritten  ist,  bedarf  gleichwohl  die  ausserordentliche,  d.  h.
nur  bei  ungewöhnlichen  Vorfällen  wiederkehrende  Dienstverbindlichkeit ¬
  eines  besonderen  Beweises*).  Auf  der  andern  Seite  muß  derjenige, ¬
  welcher  gegen  den  Beweis  ungemessener  Frohnen  ein  bestimmtes ¬
  Maß  von  Diensten  behauptet,  oder  von  der  erweislich  einer
ganzen  Gemeinde  8)  oder  einem  bestimmten  Güterkomplex  aufliegen¬
            
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