4. Kap. Gutslasten.
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nahme. S. Unterriexinger Lagerb. adel. Theils v. 1708 Bl. 15 b. (Mscr.)
„Welcher zu U.R. hinter denen Hoch Adelichen Mit Vogts-Herrschaften, ¬
alß herren von Sperberseckh und Frauen von Schertlen sitzet, und derenselben ¬
Unterthan ist, Er Zinße gleich denenselben oder
nicht, der ist schuldig und zwar jeder seiner gnädigen Herrschaft deren
Vuterthan Er ist, folgende frohn Dienste jährlich zu leisten, als: Zu
Hew: und Oehmd Zeiten soll jeder Unterthan beede Mahlen auff anderthalb ¬
Morgen Wiesen, das hew und Oehmbd dörren rc. In der Dinckel
und haber=Ernd rc. Das vffwartten betreffend synd sie Unterthanen uff erfordern ¬
vor denen Schlössern vnd adel. Häußern zu wachen und uffzuwartten ¬
schuldig, so offt ihnen gebotten wird. Ferner sind sie um ein gesezt
taglohn zu arbeiten schuldig rc." Die Frohnen sind auf einzelne Häuser
radizirt. Zog ein württ. Unterthan in ein Haus, das auf adeligem Grund
und Boden steht, ward er adeliger Unterthan und umgekehrt. Vgl. Stat.
Slg. I. S. 546. 551.
6) Gesetz in Betreff der Ablösung der Frohnen v. 28. Oktbr. 1836 Art.
4 und 5.
§. 259.
b) Rechtsverhältniß.
Wofern die Dienste als privatrechtliche Verbindlichkeiten auf
einem Gute haften (Gültfrohnen), kommen die Grundsätze von den
!). Eigenthümlich
Reallasten (§. 255--257) auf sie in Anwendung
ist jedoch den Frohnen ohne Unterschied Folgendes: 1) Sie sind nur
auf vorgängiges Ansagen2) und blos an Werktagen und in den üblichen ¬
Arbeitsstunden, nicht aber zur Nachtzeit 3) zu leisten. 2) Nur
gemeine d. h. kunstlose Körperdienste können verlangt werden; diese
aber sind mit dem eigenen Geräthe des Pflichtigen, auf dessen Gefahr, ¬
und zwar Handdienste *) mit den nöthigen Werkzeugen, Spanudienste ¬
(Fuhrfrohnen) mit Vieh und Geschirr zu leisten 5). 3) Jede
Dienstpflicht und deren behauptete Qualität und Quantität ist von
demjenigen, der sie in Anspruch nimmt, zu erweisen *). Auch wo
die ordentliche d. h. die zu bestimmten Zeiten wiederkehrende Frohupflicht ¬
unbestritten ist, bedarf gleichwohl die ausserordentliche, d. h.
nur bei ungewöhnlichen Vorfällen wiederkehrende Dienstverbindlichkeit ¬
eines besonderen Beweises*). Auf der andern Seite muß derjenige, ¬
welcher gegen den Beweis ungemessener Frohnen ein bestimmtes ¬
Maß von Diensten behauptet, oder von der erweislich einer
ganzen Gemeinde 8) oder einem bestimmten Güterkomplex aufliegen¬