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vom 6ten Oktober 1791, aus welchem letzteren aber erhelle, -
daß die Eigenschaft eines Gehülfen nicht aus dem
mehr oder weniger häufigen Besuchen der Schreibstube
entspringe, und daß man bei einem Notat arbeiten könne,
ohne dessen Gehülfe zu seyn. (J. du C. N. XVI. 477).
Man vergleiche mit diesem Arret, von welchem wir
übrigens, welches auch immer die Autorität des Appellhofes -
von Brüssel ist, glauben, daß es vor dem Kassationshofe -
nicht bestehen würde, das Archiv II. 97.
Universallegatar — Erbe — Siegelanlegung.
(C. N. 1004 und 1006).
Appellhof von Brüssel, Arrets vom 28. November
1810 und 9ten März 1811.
Können Erben, denen die Gesetze keinen Pflichttheil
vorbehalten, wenn ein Universallegatar vorhanden ist,
auf Anlegung der Siegel und Errichtung eines Inventariums -
antragen?
Wir haben Seite 192 Nro 2 dieses Bandes gesehen,
daß diese Frage vor den Gerichtshöfen streitig ist. Der
Appellhof von Brüssel hat sie in zwei Arrets bejahend
entschieden. (J. du C. N. das. S. 488).
Testamentsvollzieher — Siegelanlegung — Inventarium -
— Erben. (C. N. 1027 und 1031;
C. d. P. 911, 951 und 942).
Appellhof von Brüssel. Arret vom 16ten März 1811.
Ein Testamentsvollzieher ist blos für das Interesse
der Legatarien ernannt, und wenn ihn die Erben durch
Bezahlung einer hinlänglichen Summe in den Stand
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