Contents : Archiv für das Notariat (Bd. 3 = H. 1/3 (1812))

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vom  6ten  Oktober  1791,  aus  welchem  letzteren  aber  erhelle, -
  daß  die  Eigenschaft  eines  Gehülfen  nicht  aus  dem
mehr  oder  weniger  häufigen  Besuchen  der  Schreibstube
entspringe,  und  daß  man  bei  einem  Notat  arbeiten  könne,
ohne  dessen  Gehülfe  zu  seyn.  (J.  du  C.  N.  XVI.  477).
Man  vergleiche  mit  diesem  Arret,  von  welchem  wir
übrigens,  welches  auch  immer  die  Autorität  des  Appellhofes -
  von  Brüssel  ist,  glauben,  daß  es  vor  dem  Kassationshofe -
  nicht  bestehen  würde,  das  Archiv  II.  97.
Universallegatar  —  Erbe  —  Siegelanlegung.
(C.  N.  1004  und  1006).
Appellhof  von  Brüssel,  Arrets  vom  28.  November
1810  und  9ten  März  1811.
Können  Erben,  denen  die  Gesetze  keinen  Pflichttheil
vorbehalten,  wenn  ein  Universallegatar  vorhanden  ist,
auf  Anlegung  der  Siegel  und  Errichtung  eines  Inventariums -
  antragen?
Wir  haben  Seite  192  Nro  2  dieses  Bandes  gesehen,
daß  diese  Frage  vor  den  Gerichtshöfen  streitig  ist.  Der
Appellhof  von  Brüssel  hat  sie  in  zwei  Arrets  bejahend
entschieden.  (J.  du  C.  N.  das.  S.  488).
Testamentsvollzieher  —  Siegelanlegung  —  Inventarium -
  —  Erben.  (C.  N.  1027  und  1031;
C.  d.  P.  911,  951  und  942).
Appellhof  von  Brüssel.  Arret  vom  16ten  März  1811.
Ein  Testamentsvollzieher  ist  blos  für  das  Interesse
der  Legatarien  ernannt,  und  wenn  ihn  die  Erben  durch
Bezahlung  einer  hinlänglichen  Summe  in  den  Stand
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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