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6. Bei einem eigenhändig geschriebenen Testament ist nur
erforderlich, daß die Zeugen zur gleichen Zeit, wo ihnen dasselbe ¬
vorgewiesen wird und sie die erforderliche Erklärung abzugeben ¬
haben, anwesend sind. Die Erklärung der Zeugen soll
jeweilen von Einem derselben eigenhändig geschrieben werden.
7. Bei Vermächtnissen zu Gunsten der Kirche und geistlicher
Zwecke, in welchem Falle nicht über den zehnten Theil des Vermögens ¬
verfügt werden darf, ist die Bestätigung des Regierungsrathes ¬
einzuholen, ansonst dieselben ungültig erklärt werden
köunten.
c. Abänderung oder Aufhebung von letzten
Willens=Verordnungen.
Will ein Testator seine letzte Willensverordnung abändern,
so kann dieß durch einen Nachtrag in derselben geschehen.
Wie bei der letzten Willensverordnung, so müssen auch bei
einem Nachtrag Vormund und zwei Zeugen mitwirken. Will
dagegen eine letzte Willensverordnung ganz aufgehoben werden
so ist der einfachste Weg, wenn der Testator dieselbe bei Handen
hat, sie zu vernichten.
Ist dieß nicht möglich, so kann er dieselbe ¬
aufheben (widerrufen). Bei dieser Widerrufung ist es nicht
nöthig, daß der Vormund mitwirkt
hingegen müssen wieder
zwei Zeugen beigerufen werden, die, wie bei einer letzten Willensverordnung, ¬
auch die Aufhebung derselben bescheinen.
Eine letzte Willensverordnung fällt ohne Zernichtung oder
Widerruf dahin.
1. Wenn die eingesetzten Erben vor dem Erblasser sterben oder
die Erbschaft nicht annehmen und kein Nacherbe sich eingesetzt ¬
befindet. Die in einem solchen Testament vorgeschriebenen ¬
Vermächtnisse müssen aber immerhin ausgehändigt ¬
werden;