Full text : Zünd, Josef: Anleitung zur Führung einer Vogtei oder Beistandschaft im Kanton Luzern, überhaupt Wegweiser bei gewöhnlichen Verwaltungs- und Rechtsgeschäften

70
6.  Bei  einem  eigenhändig  geschriebenen  Testament  ist  nur
erforderlich,  daß  die  Zeugen  zur  gleichen  Zeit,  wo  ihnen  dasselbe ¬
  vorgewiesen  wird  und  sie  die  erforderliche  Erklärung  abzugeben ¬
  haben,  anwesend  sind.  Die  Erklärung  der  Zeugen  soll
jeweilen  von  Einem  derselben  eigenhändig  geschrieben  werden.
7.  Bei  Vermächtnissen  zu  Gunsten  der  Kirche  und  geistlicher
Zwecke,  in  welchem  Falle  nicht  über  den  zehnten  Theil  des  Vermögens ¬
  verfügt  werden  darf,  ist  die  Bestätigung  des  Regierungsrathes ¬
  einzuholen,  ansonst  dieselben  ungültig  erklärt  werden
köunten.
c.  Abänderung  oder  Aufhebung  von  letzten
Willens=Verordnungen.
Will  ein  Testator  seine  letzte  Willensverordnung  abändern,
so  kann  dieß  durch  einen  Nachtrag  in  derselben  geschehen.
Wie  bei  der  letzten  Willensverordnung,  so  müssen  auch  bei
einem  Nachtrag  Vormund  und  zwei  Zeugen  mitwirken.  Will
dagegen  eine  letzte  Willensverordnung  ganz  aufgehoben  werden
so  ist  der  einfachste  Weg,  wenn  der  Testator  dieselbe  bei  Handen
hat,  sie  zu  vernichten.
Ist  dieß  nicht  möglich,  so  kann  er  dieselbe ¬
  aufheben  (widerrufen).  Bei  dieser  Widerrufung  ist  es  nicht
nöthig,  daß  der  Vormund  mitwirkt
hingegen  müssen  wieder
zwei  Zeugen  beigerufen  werden,  die,  wie  bei  einer  letzten  Willensverordnung, ¬
  auch  die  Aufhebung  derselben  bescheinen.
Eine  letzte  Willensverordnung  fällt  ohne  Zernichtung  oder
Widerruf  dahin.
1.  Wenn  die  eingesetzten  Erben  vor  dem  Erblasser  sterben  oder
die  Erbschaft  nicht  annehmen  und  kein  Nacherbe  sich  eingesetzt ¬
  befindet.  Die  in  einem  solchen  Testament  vorgeschriebenen ¬
  Vermächtnisse  müssen  aber  immerhin  ausgehändigt ¬
  werden;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer