Die Incorporaliori Schleswigs im Jahr 1721.
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scheint gar Nichts davon erfahren zn haben; er schreibt in seinen Memoires
(Paris 1682) S. 113 nur von der Gottorpischen Akte:
„Le point le plus considdrable dtait la souverainetd que le duc
de Gottorp avait obtenu du duclid de Slesvic.“
Etwas mehr scheint Meadowe gewußt zu haben; er schreibt in seinem
Narrative (London 1677) S. 68:
„Ibis affair was ended also by grant of tlie bailywick of Suab-
sted and release of tbe vasallage of tbe ducby of Slesvic.“
und auf der folgenden Seite 69:
„Tbe king of Denmark is likewise duke of Slesvic and more-
over bereditary in Slesvic and but elective in Denmark, so that
by release of the vasallage the crown of Denmark was a loser,
the king of Denmark a gainer.“
Noch besser unterrichtet zeigt sich der schwedische Historiograph Pnffendorf
(de rebus a Carolo Gustavo Sueciae rege gestis, Nürnberg 1696); er
schreibt S. 403:
„Sed et senatus Daniae sat aegre huc descendebat, ut Regi
ipsiusque familiae summum et independens a Daniae regno im-
perium in Slesvicensem ducatum annueret.“
Hier ist eine bestimmte Nachricht; es klingt fast, als ob ein dänischer
Reichsrath, der diesen Akt als einen gefährlichen Präcedenzfall für die
beschränkte Wahlmonarchie in Dänemark betrachtete, einem Vertrauten
sein Leid geklagt habe und die Sache auf diesem Wege unter die Leute
gekommen sei. Doch kann Pufsendorf ebenso gut aus einer Gottorpischen
Quelle geschöpft haben.
Dem Gottorper Hose war nämlich diese Thatsache keineswegs un-
bekannt geblieben. Wohl zuerst ist dieselbe erwähnt in dem Brief des
Herzogs Christian Albrecht an König Christian V. vom 13. Februar 1677
(gedruckt in „Der Kgl. Mas. zu Dänemark an Ihr Hochfürstl. Durchl.
zu Schl.-H. abgelassene Schreiben, die Sequestration des Herzogthums
Schleswig betreffend" D. 4), dann in vielen Gottorpischen Staatsschrif-
teu: „Rendsburgische ganz nichtige Pacten" 1677 B. 1, „Wahrhafter Be-
richt" 1677 H. 2, „Abgenöthigte Beantwortung" 1684 S. 13, „Wohl-
begründete Behauptung" 1686 S. 24 u. s. w. Die wichtigste Stelle ist
die im „Wahrhaften Bericht," wo es heißt:
„Wobei absonderlich dieses wohl zu merken, daß, wie bei Remission
des Vasallagii quoad ducalem domum Holsatico-Gottorpicam die
Dänischen Herrn Neichsräthe gleiche Abolition Ihrer Kgl. Majestät
als damaligem Wahlkönige in Ihrem Antheil Schleswigschen Fürsten-
thums nicht gutheißen noch einwilligen wollen, die Gottorpischen Räthe
die ihnen eingewilligte Erlassung des vasallagii nicht annehmen, son-
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