Wirkung.
Frist.
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8. Zulässig ist die Wiedereinsetzung noch, wenn der
Advocat ein mangelhaftes Begehren stellte, das Ansuchen ¬
um Vertretung, die Rechtsmittel gegen richterliche
Urtheile (§. 297) vernachlässigte, die Antretung eines
Beweises versäumte, u. s. w.
la) Hätte aber die Partey selbst geirret, so kann sie ihren Irrthum ¬
im Lauffe des Prozesses, oder auch nach schon geschöpftem =
Urtheile durch die Wiedereinsetzung ob nova verbessern,
muß aber ihren Jrrthum beweisen.
§. 790
Der Restitutions=Werber begehret in seinem Gesuche =
(a) bloß, daß die ihm nachtheilige Verfügung oder
Erkenntniß cassiret, und die Sache in jene Lage hergestellet ¬
werde, in welcher sie sich vor dem Fehler des Advocaten ¬
besand; eine Abänderung in der Hauptsache verlanget ¬
er noch nicht (§. 778 7.
1
(a) F. B. Nr. 206.
§. 791.
Die Frist zur Ansuchung dieser Wiedereinsetzung gegen
das Benehmen des Rechtsfreundes, bestimmet das H. D.
vom 19. December 1801, auf 14 (a) Täge von jenem
Tage, an welchem die Verordnung oder das Urtheil der
verkürzten Partey bekannt geworden ist. Wegen Gefahr
der Chicane ist diese Frist kürzer (§. 779) bestimmet, damit ¬
nicht Gelegenheit gegeben werde, nach schon lang ver¬