Inhaltsverzeichnis : Oesterreichische Privatrechts-Praxis (2)

Wirkung.
Frist.

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8.  Zulässig  ist  die  Wiedereinsetzung  noch,  wenn  der
Advocat  ein  mangelhaftes  Begehren  stellte,  das  Ansuchen ¬
  um  Vertretung,  die  Rechtsmittel  gegen  richterliche
Urtheile  (§.  297)  vernachlässigte,  die  Antretung  eines
Beweises  versäumte,  u.  s.  w.
la)  Hätte  aber  die  Partey  selbst  geirret,  so  kann  sie  ihren  Irrthum ¬
  im  Lauffe  des  Prozesses,  oder  auch  nach  schon  geschöpftem =
  Urtheile  durch  die  Wiedereinsetzung  ob  nova  verbessern,
muß  aber  ihren  Jrrthum  beweisen.
§.  790
Der  Restitutions=Werber  begehret  in  seinem  Gesuche =
  (a)  bloß,  daß  die  ihm  nachtheilige  Verfügung  oder
Erkenntniß  cassiret,  und  die  Sache  in  jene  Lage  hergestellet ¬
  werde,  in  welcher  sie  sich  vor  dem  Fehler  des  Advocaten ¬
  besand;  eine  Abänderung  in  der  Hauptsache  verlanget ¬
  er  noch  nicht  (§.  778  7.
1
(a)  F.  B.  Nr.  206.
§.  791.
Die  Frist  zur  Ansuchung  dieser  Wiedereinsetzung  gegen
das  Benehmen  des  Rechtsfreundes,  bestimmet  das  H.  D.
vom  19.  December  1801,  auf  14  (a)  Täge  von  jenem
Tage,  an  welchem  die  Verordnung  oder  das  Urtheil  der
verkürzten  Partey  bekannt  geworden  ist.  Wegen  Gefahr
der  Chicane  ist  diese  Frist  kürzer  (§.  779)  bestimmet,  damit ¬
  nicht  Gelegenheit  gegeben  werde,  nach  schon  lang  ver¬
            
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