478 Gerichtliche Entscheidungen. — Zum Reichsges. v. 29. März 1897.
seine Realisirung wird von diesem beherrscht. Vgl. Wach a. a. 0.
unter II, 'S. 215 a. E.
Diese Grundsätze gelten auch im deutschen Reichscivilprozessrecht.
Denn das Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung bestimmt in § 18 Abs. 1:
„auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civilprozess-
ordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechtskräftigen
Entscheidung die bisherigen Prozessgesetze Anwendung“,
und in § 21 Abs. 1:
„Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozessordnung anhängig ge-
wordene Zwangsvollstreckung ist nach den bisherigen Prozessgesetzen
zu beurtheilen.“
Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich für Prozesse und Vollstreckungen,
welche später anhängig werden, das Gegentheil, nämlich die Herrschaft
des neuen Rechts. Vgl. Wach a. a. 0. 8. 211 Anm. 2.
Das Gesetz vom 29. März 1897 aber lässt keine mit diesen allge-
meinen Grundsätzen in Widerspruch stehende Beschränkung seiner Herr-
schaft auf Unterhaltsansprüche zu Gunsten unehelicher Kinder gegen deren
Vater auf die Zeit nach seinem Inkrafttreten erkennen.
Es gestattet die künftige Beschlagnahme des Lohnes wegen der für
die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeit-
punkt vorausgehende letzte Vierteljahr zu Gunsten eines un-
ehelichen Kindes von dem Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge ohne
Unterschied, ob dieser Zeitraum vor oder nach dem Tage liegt, mit
welchem das neue Gesetz in Kraft getreten ist.
Auch dessen Zweck liefert kein anderes Ergebniss der Auslegung. Die
Begründung seines Entwurfes führt nämlich aus: Das Verbot der Lohnbeschlag-
nahme im Gesetze vom 21. Juni 1869 solle auf die Unterhaltsbeiträge des
Vaters zu Gunsten unehelicher Kinder keine Anwendung mehr finden. Nur
sollen (der nothdürftige Unterhalt des Vaters und) die durch die Ehe und die
Familiengemeinschaft begründeten Unterhaltsansprüche ausreichend gewahrt
bleiben. Letzteres geschieht aber durch die betreffende Bestimmung im
neuen § 4 a des Lohnbeschlagnahmegesetzes, gleichviel wie hoch die Unter-
haltsansprüche zu Gunsten des unehelichen Kindes sind und mithin auch,
wenn die Beschlagnahme des Lohnes wegen ihrer Rückstände aus der Zeit
vor dem neuen Gesetze erfolgt. Allerdings verliert der Vater durch deren
Zulässigkeit vielleicht auf lange Zeit hinaus die Ueberschüsse des Lohnes
über seinen nothdiirftigen Unterhalt und den Unterhalt seiner Verwandten
oder seiner (früheren) Ehefrau. Aber seinen Schutz gegen die Unterhalts-
ansprüche des unehelichen Kindes will das neue Gesetz über seinen noth-
diirftigen Unterhalt hinaus nicht gewähren, sondern im Gegentheil beseitigen.
Die Klage ist am 2. Mai 1890 zugestellt, wie im Thatbestand des
Urtheils festgestellt ist.
Hieraus ergiebt sich die Zulässigkeit der Lohnbeschlagnahme wegen
der Unterhaltsbeiträge seit dem 2. Februar 1890.“
478 Gerichtliche Entscheidungen. — Zum Reichsges. v. 29. März 1897.
seine Realisirung wird von diesem beherrscht. Vgl. Wach a. a. 0.
unter II, 'S. 215 a. E.
Diese Grundsätze gelten auch im deutschen Reichscivilprozessrecht.
Denn das Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung bestimmt in § 18 Abs. 1:
„auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civilprozess-
ordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechtskräftigen
Entscheidung die bisherigen Prozessgesetze Anwendung“,
und in § 21 Abs. 1:
„Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozessordnung anhängig ge-
wordene Zwangsvollstreckung ist nach den bisherigen Prozessgesetzen
zu beurtheilen.“
Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich für Prozesse und Vollstreckungen,
welche später anhängig werden, das Gegentheil, nämlich die Herrschaft
des neuen Rechts. Vgl. Wach a. a. 0. 8. 211 Anm. 2.
Das Gesetz vom 29. März 1897 aber lässt keine mit diesen allge-
meinen Grundsätzen in Widerspruch stehende Beschränkung seiner Herr-
schaft auf Unterhaltsansprüche zu Gunsten unehelicher Kinder gegen deren
Vater auf die Zeit nach seinem Inkrafttreten erkennen.
Es gestattet die künftige Beschlagnahme des Lohnes wegen der für
die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeit-
punkt vorausgehende letzte Vierteljahr zu Gunsten eines un-
ehelichen Kindes von dem Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge ohne
Unterschied, ob dieser Zeitraum vor oder nach dem Tage liegt, mit
welchem das neue Gesetz in Kraft getreten ist.
Auch dessen Zweck liefert kein anderes Ergebniss der Auslegung. Die
Begründung seines Entwurfes führt nämlich aus: Das Verbot der Lohnbeschlag-
nahme im Gesetze vom 21. Juni 1869 solle auf die Unterhaltsbeiträge des
Vaters zu Gunsten unehelicher Kinder keine Anwendung mehr finden. Nur
sollen (der nothdürftige Unterhalt des Vaters und) die durch die Ehe und die
Familiengemeinschaft begründeten Unterhaltsansprüche ausreichend gewahrt
bleiben. Letzteres geschieht aber durch die betreffende Bestimmung im
neuen § 4 a des Lohnbeschlagnahmegesetzes, gleichviel wie hoch die Unter-
haltsansprüche zu Gunsten des unehelichen Kindes sind und mithin auch,
wenn die Beschlagnahme des Lohnes wegen ihrer Rückstände aus der Zeit
vor dem neuen Gesetze erfolgt. Allerdings verliert der Vater durch deren
Zulässigkeit vielleicht auf lange Zeit hinaus die Ueberschüsse des Lohnes
über seinen nothdiirftigen Unterhalt und den Unterhalt seiner Verwandten
oder seiner (früheren) Ehefrau. Aber seinen Schutz gegen die Unterhalts-
ansprüche des unehelichen Kindes will das neue Gesetz über seinen noth-
diirftigen Unterhalt hinaus nicht gewähren, sondern im Gegentheil beseitigen.
Die Klage ist am 2. Mai 1890 zugestellt, wie im Thatbestand des
Urtheils festgestellt ist.
Hieraus ergiebt sich die Zulässigkeit der Lohnbeschlagnahme wegen
der Unterhaltsbeiträge seit dem 2. Februar 1890.“