§. 6. Ueber Rückgabe d. Eides u. Gewissensvertretung. 31
hohe Behörde in folgenden Worten G. 2931. 1828.
ausgesprochen:
Es kommt in Ermangelung einer den Fall wörtlich ¬
entscheidenden Vorschrift des vaterländischen ¬
Rechtes, der Gerichtsbrauch in Frage, der
sich in hiesigen Landen seit Jahrhunderten nachweisen ¬
läßt. Nicht nur die Mitglieder der Dicasterien ¬
zu Jena liefern Zeugniß hierüber, hochwichtig ¬
theils im Abgemeinen, weil bekanntlich
an das dortige Hofgericht vom Jahre 15661816 -
der Appellationszug aus den gesammten
Weimarischen Landen ging, auch die regelmäßige
erstinstanzliche Aktenversendung nur erst kaum
vor 40 Jahren abgeschafft worden ist; theils
nach bestimmten Befehl des Patentes vom 21.
Januar 1696; welche die Versendung der Akten
an den Jenaischen Schöppenstuhl für alle Fälle,
wo nicht gerade dessen eigene Sentenzen impugnirt
werden, verordnet, und dies unter andern durch
den Umstand motivirt, daß andere Schruchbehörden ¬
die Observanz der fürstlichen Lande, wie auch
die im Gesammt Schöppenstuhl eingeführten, und
in hiesigen Landen angenommenen Meinungen,
nicht wie dort bekannt, woraus nichts Anderes
als ungleiches Recht erfolge.
Obigen Grundsätzen ist Großh. Ober Appel.
Gericht zu Jena völlig beigetreten indem es G. 1526.
1829 ausdrücklich ausgesprochen hat:
daß eine rechtsbegründete Praxis des gemeinen
Sächsischen Rechtes, insbesondere eine Usualinterpretation, ¬
ein Gewohnheitsrecht in den Sachsen Ernestinischen ¬
Ländern durch die von Großhzogl. L. Regierung ¬
angezogene Autoritäten v. Colerus, Völker,
Richter, Lynker vollständig dargethan werde6
64) Vergleiche den, von mir als Anwalt bearbeiteten, Fall