Metadaten : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

§.  6.  Ueber  Rückgabe  d.  Eides  u.  Gewissensvertretung.  31
hohe  Behörde  in  folgenden  Worten  G.  2931.  1828.
ausgesprochen:
Es  kommt  in  Ermangelung  einer  den  Fall  wörtlich ¬
  entscheidenden  Vorschrift  des  vaterländischen ¬
  Rechtes,  der  Gerichtsbrauch  in  Frage,  der
sich  in  hiesigen  Landen  seit  Jahrhunderten  nachweisen ¬
  läßt.  Nicht  nur  die  Mitglieder  der  Dicasterien ¬
  zu  Jena  liefern  Zeugniß  hierüber,  hochwichtig ¬
  theils  im  Abgemeinen,  weil  bekanntlich
an  das  dortige  Hofgericht  vom  Jahre  15661816 -
  der  Appellationszug  aus  den  gesammten
Weimarischen  Landen  ging,  auch  die  regelmäßige
erstinstanzliche  Aktenversendung  nur  erst  kaum
vor  40  Jahren  abgeschafft  worden  ist;  theils
nach  bestimmten  Befehl  des  Patentes  vom  21.
Januar  1696;  welche  die  Versendung  der  Akten
an  den  Jenaischen  Schöppenstuhl  für  alle  Fälle,
wo  nicht  gerade  dessen  eigene  Sentenzen  impugnirt
werden,  verordnet,  und  dies  unter  andern  durch
den  Umstand  motivirt,  daß  andere  Schruchbehörden ¬
  die  Observanz  der  fürstlichen  Lande,  wie  auch
die  im  Gesammt  Schöppenstuhl  eingeführten,  und
in  hiesigen  Landen  angenommenen  Meinungen,
nicht  wie  dort  bekannt,  woraus  nichts  Anderes
als  ungleiches  Recht  erfolge.
Obigen  Grundsätzen  ist  Großh.  Ober  Appel.
Gericht  zu  Jena  völlig  beigetreten  indem  es  G.  1526.
1829  ausdrücklich  ausgesprochen  hat:
daß  eine  rechtsbegründete  Praxis  des  gemeinen
Sächsischen  Rechtes,  insbesondere  eine  Usualinterpretation, ¬
  ein  Gewohnheitsrecht  in  den  Sachsen  Ernestinischen ¬
  Ländern  durch  die  von  Großhzogl.  L.  Regierung ¬
  angezogene  Autoritäten  v.  Colerus,  Völker,
Richter,  Lynker  vollständig  dargethan  werde6
64)  Vergleiche  den,  von  mir  als  Anwalt  bearbeiteten,  Fall
            
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