Volltext : Kirchmann, Julius Hermann von: ¬Das Preußische Civil-Prozeß-Gesetz vom 21. Juli 1846

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Prozeßgesetze  weit  übler  dran  sind,  als  die  welche  einen  JustizVon ¬
  jenen  wird  nur  das  protokollirt,
Commissair  annehmen.
was  sie  bei  ihrer  Rechtsunkunde  unvollständig,  in  falschen  Rechtsbeziehungen ¬
  angeben;  bei  diesen  wird  das  ganze  Sachverhältniß
von  einem,  lediglich  das  Interesse  dieser  Parthei  verfolgenden
Sachverständigen  auf  das  genaueste  ermittelt  und  in  die  richtige ¬
  Form  gebracht.  Durch  die  strenge  Eventualmaxime  und
das  strenge  Contumazialverfahren  des  neuen  Gesetzes  ist  diese
Gefahr  außerordentlich  erhöhet.  Man  vergl.  §.  16,  17.  dieser
Schrift.
Diese  Ungleichheit  ist  nicht  abzuläugnen  und  der  Verfasser
hat  die  üblen  Folgen  davon  in  vielen  Fällen  selbst  erlebt.  Unmöglich ¬
  kann  der  Gesetzgeber  diese  Ungleichheit  gewollt  haben;
aber  es  trifft  ihn  die  große  Schuld,  diese  Ungleichheit  durch
seine  Institutionen  zugelassen  zu  haben.
§.  26.
Das  Erscheinen  des  Klägers  im  KlagebeantwortungsTermine. ¬

Der  §.  4  des  neuen  Gesetzes  enthält  nur  die  neue  Bestimmung, ¬
  daß  der  Kläger  zur  Klagbeantwortung  nicht  mehr  zu  erscheinen ¬
  brauche.  Die  Bestimmung  des  Gesetzes  von  1833,
welche  den  Kläger  dazu  nöthiget,  obgleich  er  doch  dabei  eine
ganz  stumme  Rolle  in  den  allermeisten  Fällen  spielt,  ist  vielfach ¬
  getadelt  worden,  und  mit  Recht;  denn  um  der  Möglichkeit
des  Sühneversuchs  oder  der  Verzichtleistung  auf  das  mündliche ¬
  Verfahren  verlohnt  sich  dieser  Zwang  nicht,  der  überdem
die  Kosten  vermehrt.  Es  war  sehr  gewöhnlich,  daß  JustizCommissarien ¬
  mehrere  Meilen  weit  zu  solchen  Terminen  reisten,
wo  sie  den  leeren  Zuhörer  abgaben  und  nur  ihren  Nahmen
unterschrieben.  Wahrscheinlich  ist  in  Folge  dieses  Tadels  dieser
Zwang  in  dem  neuen  Gesetze  von  1846  aufgehoben  worden;
allein  indem  man  gleichzeitig  die  stumme  Rolle  des  Klägers
aufhob,  ihm  eine  Replik  gestattete,  fiel  der  Grund  ganz  weg,
auf  dem  allein  jener  Tadel  beruhte  und  deshalb  kann  die  Zweck¬
            
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