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Prozeßgesetze weit übler dran sind, als die welche einen JustizVon ¬
jenen wird nur das protokollirt,
Commissair annehmen.
was sie bei ihrer Rechtsunkunde unvollständig, in falschen Rechtsbeziehungen ¬
angeben; bei diesen wird das ganze Sachverhältniß
von einem, lediglich das Interesse dieser Parthei verfolgenden
Sachverständigen auf das genaueste ermittelt und in die richtige ¬
Form gebracht. Durch die strenge Eventualmaxime und
das strenge Contumazialverfahren des neuen Gesetzes ist diese
Gefahr außerordentlich erhöhet. Man vergl. §. 16, 17. dieser
Schrift.
Diese Ungleichheit ist nicht abzuläugnen und der Verfasser
hat die üblen Folgen davon in vielen Fällen selbst erlebt. Unmöglich ¬
kann der Gesetzgeber diese Ungleichheit gewollt haben;
aber es trifft ihn die große Schuld, diese Ungleichheit durch
seine Institutionen zugelassen zu haben.
§. 26.
Das Erscheinen des Klägers im KlagebeantwortungsTermine. ¬
Der §. 4 des neuen Gesetzes enthält nur die neue Bestimmung, ¬
daß der Kläger zur Klagbeantwortung nicht mehr zu erscheinen ¬
brauche. Die Bestimmung des Gesetzes von 1833,
welche den Kläger dazu nöthiget, obgleich er doch dabei eine
ganz stumme Rolle in den allermeisten Fällen spielt, ist vielfach ¬
getadelt worden, und mit Recht; denn um der Möglichkeit
des Sühneversuchs oder der Verzichtleistung auf das mündliche ¬
Verfahren verlohnt sich dieser Zwang nicht, der überdem
die Kosten vermehrt. Es war sehr gewöhnlich, daß JustizCommissarien ¬
mehrere Meilen weit zu solchen Terminen reisten,
wo sie den leeren Zuhörer abgaben und nur ihren Nahmen
unterschrieben. Wahrscheinlich ist in Folge dieses Tadels dieser
Zwang in dem neuen Gesetze von 1846 aufgehoben worden;
allein indem man gleichzeitig die stumme Rolle des Klägers
aufhob, ihm eine Replik gestattete, fiel der Grund ganz weg,
auf dem allein jener Tadel beruhte und deshalb kann die Zweck¬