Inhaltsverzeichnis : Furrer, Jonas: ¬Das Erbrecht der Stadt Winterthur

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bergut  nachgehen:  es  wäre  dann  Sache,  daß  ein  Weib,
vorbedeuter  Maaßen  bevogtet,  dafür  versprochen  hätte,
alsdann  solle  es  auch  desselben  Gut  vorgehen.
)  Wenn  jemandem  Fahrnuß  oder  Brief  vertrauet
und  gegeben  würden,  aus  was  Ursachen  und  zu  was
End  hin  es  immer  geschähen  thäte,  und  der  oder  die,
denen  dieselben  vertraut  und  übergeben  worden,  sie
pfandweis  hinterlegen  oder  verkaufen  würden,  so  sollen
die,  denen  die  Fahrnuß  und  Brief  pfandweise  hinterlegt, ¬
  oder  zu  kaufen  gegeben  und  wirklich  eingehändiget ¬
  sind,  darzu  die  besten  Recht  haben.
8)  Die  testamentlichen  und  andere  dergleichen  Verordnungen, ¬
  die  ein  Fideicomissum  oder  eine  öffentliche
Vergabung  und  milde  Stiftung  enthalten,  sollen  jeweilen ¬
  in  Zeit  drey  Monaten  nach  Absterben  des  Stifters ¬
  oder  Testators  in  die  Stadtkanzley  gebracht  werden, =
  um  allda  eine  öffentliche  Abschrift  zu  machen  und
selbige  aufzubehalten.
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