290 Buch 1. Abth. 1. Kap. 2. Cit. 3. Verfahren.
Klage wegen zugefügter Beschädigung, die Beschädigung ¬
selbst hinreichend erwiesen ist 3), und wenn sie
durch Betrug (dolo) oder mit Gewalt (vi) geschah?
so darf die Größe *) des dadurch erlittenen Schadens
durch des Klägers Eid (juramentum Zenonianum) erwiesen ¬
werden.
§. 118. b.
Manifestations-Eid.
Wer sich fremder *), oder in Anspruch 2) genommener ¬
Sachen, ohne Gefährde 3), unterzieht, ist, auf
—
3. B. bey der actio commodati. Cod. civ. IV. c. 2. §. 5.
Nr. 17.
8) Die substantia debiti (§. 117 b.)
9) „Ist aber der Schaden nicht gefährlich, oder gewaltthätig
sondern auf andere Weis geschehen, so soll man auch die
Größe desselben nicht durch den Eid, sondern durch Gezeugen, ¬
oder sonst, wie Rechtens, beweisen." Cod. 1. c. Nr. 6.
Nur das Quantum des Schadens kann durch diesen Eid
10)
erwiesen werden, nicht die Beschädigung selbst. Letztere
fordert andern Beweis durch Zeugen u. d. Anm. S. 448.
lit. e. (Hiernach ist also das inr. Zenon. nicht pinguius
als das iuram. in lit. Vergl. Glück XII. S. 477 f.)
Zu §. 118 b. G. N. Bayer S. 414. Linde §. 374. 7.
Martin §. 270. (259.)
I. R. Kori §. 45. S. 95. Note 4.
B. R. Cod. iud. cap. 13. §. 5. Aum. S. 448. Krüll
§. 479. 480. Mündler §. 399-404.
1) Eigene Sachen ist niemand zu specificiren schuldig, so
lange sie nicht in Anspruch genommen werden. Vrgl. §. 200.
2) z. B. im Executions-Wege. Cod. ind. cap. 18.
3) Wer arglistig (dolo) oder mit Gewalt (vi) fremde Sachen
an sich zieht, gegen den wird in litem geschworen, und er
wird nicht zur eidlichen Manifestation gelassen. Anm. zu