Metadaten : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

290  Buch  1.  Abth.  1.  Kap.  2.  Cit.  3.  Verfahren.
Klage  wegen  zugefügter  Beschädigung,  die  Beschädigung ¬
  selbst  hinreichend  erwiesen  ist  3),  und  wenn  sie
durch  Betrug  (dolo)  oder  mit  Gewalt  (vi)  geschah?
so  darf  die  Größe  *)  des  dadurch  erlittenen  Schadens
durch  des  Klägers  Eid  (juramentum  Zenonianum)  erwiesen ¬
  werden.
§.  118.  b.
Manifestations-Eid.
Wer  sich  fremder  *),  oder  in  Anspruch  2)  genommener ¬
  Sachen,  ohne  Gefährde  3),  unterzieht,  ist,  auf
—
3.  B.  bey  der  actio  commodati.  Cod.  civ.  IV.  c.  2.  §.  5.
Nr.  17.
8)  Die  substantia  debiti  (§.  117  b.)
9)  „Ist  aber  der  Schaden  nicht  gefährlich,  oder  gewaltthätig
sondern  auf  andere  Weis  geschehen,  so  soll  man  auch  die
Größe  desselben  nicht  durch  den  Eid,  sondern  durch  Gezeugen, ¬
  oder  sonst,  wie  Rechtens,  beweisen."  Cod.  1.  c.  Nr.  6.
Nur  das  Quantum  des  Schadens  kann  durch  diesen  Eid
10)
erwiesen  werden,  nicht  die  Beschädigung  selbst.  Letztere
fordert  andern  Beweis  durch  Zeugen  u.  d.  Anm.  S.  448.
lit.  e.  (Hiernach  ist  also  das  inr.  Zenon.  nicht  pinguius
als  das  iuram.  in  lit.  Vergl.  Glück  XII.  S.  477  f.)
Zu  §.  118  b.  G.  N.  Bayer  S.  414.  Linde  §.  374.  7.
Martin  §.  270.  (259.)
I.  R.  Kori  §.  45.  S.  95.  Note  4.
B.  R.  Cod.  iud.  cap.  13.  §.  5.  Aum.  S.  448.  Krüll
§.  479.  480.  Mündler  §.  399-404.
1)  Eigene  Sachen  ist  niemand  zu  specificiren  schuldig,  so
lange  sie  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.  Vrgl.  §.  200.
2)  z.  B.  im  Executions-Wege.  Cod.  ind.  cap.  18.
3)  Wer  arglistig  (dolo)  oder  mit  Gewalt  (vi)  fremde  Sachen
an  sich  zieht,  gegen  den  wird  in  litem  geschworen,  und  er
wird  nicht  zur  eidlichen  Manifestation  gelassen.  Anm.  zu
            
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