Contents : Hallische Beyträge zu der Juristischen Gelehrten Historie (Bd. 2 = St. 5/8 (1758))

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des  teutschen  Staatsrechts.
welches  alles  bis  auf  die  Zeiten,  da  Moser  angefangen -
  sich  um  die  teutsche  Staatsrechtsgelahrtheit -
  Verdienste  zu  erwerben,  mithin  ohngefehr -
  bis  auf  das  Jahr  1730  zu  erörtern  wäre.
Bey  dieser  Untersuchung  wurde  sich  denn  finden:
daß  Cocceji  der  Staatsrechtsgelahrtheit
darinnen  eine  andere  Gestalt  gegeben,  daß
er  den  Gebrauch  der  Historie,  davon  sich
schon  vorher  die  Spuren  gezeiget,  mehr
befordert  und  auf  die  aͤlteste  Zeiten  zuruck
gegangen,  so  daß  er  auf  die  alte  und  mittlere -
  Historie  das  Staatsrecht  gebauet,  und
der  erste  gewesen,  welcher  auf  die  Art  ein
ganzes  System  des  Staatsrechts  versert.  |
get  (a.  Dahingegen  aber  fast  zu  eben  der
Zeit  Titius  die  Staatsrechtsgelahrtheit
auf  eine  ganz  andere  Art  abzuhandeln  angefangen -
  (b),  indem,  wie  Coccejus  die  Historie, -
  so  er  vielmehr  die  Philosophie,  stark
zu  gebrauchen  angefangen,  und  sich  besonders -
  darinnen  von  denen  Publicisten  voriger -
  Zeiten  unterschieden,  daß  er  alle  disher -
  mit  der  Staatsrechtsgelahrtheit  vermischte -
  fremde  Disciplinen  davon  abzusondern, -
  die  bisher  verabsäumte,  oder  doch
wenigstens  nicht  hinreichend  genug  abhehandelte -
  zu  derselben  gehoͤrige  Lehren  hinzuzusetzen, -
  eine  bessere  Ordnung  einzuführen, -
  und  dieselbe  überhaupt  mehr  philosophisch -
  abzuhandeln  sich  bemühet  c).  Beyde -
  aber  einer  willkuͤhrlichen  Ordnung  sich
bedie=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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