Objekt : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

(Unterprovisionen) ¬

(Damno)

212  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Handelszweigen.
Grundstücks-  und  Hypothekenverkehr  für  die  Beschaffung -
  zweitstelliger  Kapitalien  und  fernerer
Eintragungen  eine  Maklergebühr  von  2%  der  Darlehnssumme -
  üblich  und  angemessen.  *)  Diese  Provision -
  wird  für  die  erfolgreiche  Vermittelung  unabhängig -
  von  den  aufgewendeten  Mühen  und  Leistungen ¬
  des  Vermittlers  bezahlt  und  enthält  zugleich
die  Entschädigung  für  die  etwaigen  von  dem  Vermittler ¬
  abzugebenden  Unterprovisionen.  Für  den
Fall,  daß  der  Vermittler  vereinbarungsgemäß  mit
seiner  Provision  die  Abzüge  deckt,  die  der  Geldgeber
etwa  bei  der  Gewährung  des  Darlehns  macht,  sind
allgemeine  Grundsätze  nicht  festzustellen.  Bei  der
vorliegenden  Sache  erscheint  ein  Abzug  von  etwa
8%  der  Darlehnssumme  nicht  ausgeschlossen.
g  61.  Bd.  I  —  Bl.  173  —  21.  März  1912.
*)  Vgl.  oben  Anm.  2  zu  Nr.  16;  ferner  Bd.  II  S.  192  Nr.  8.
19.
Für  die  Vermittelung
eines  Hypotheken-Darlehns ¬
  (einschließlich  der
Verpfändung  von  Hypotheken) ¬
  zur  dritten  Stelle  ist  eine  Provision  von  2%
der  Darlehnssumme  üblich  und  angemessen.  *)  Die
Provision  ist  unabhängig
von  dem  etwaigen  vom
Geldnehmer  zu  zahlenden  Damno.  Ueber  die  Angemessenheit -
  eines  solchen  Damnums  läßt  sich  eine
allgemeine  Verkehrssitte  nicht  feststellen.
G  120.  Bd.  I  —  Bl.  190  —  8.  Dezember  1910.
*)  Siehe  Anm.  2  zu  Nr.  16.
            
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