fullscreen : Lenz, Gustav: Studien und Kritiken im Gebiet des preußischen, römischen und deutschen Rechts

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zu  gebrauchen),  so  offerirt  er  nur  eine  Theilzahlung,  die
der  Gläubiger  sich  anzunehmen  hüten  muß.  Ist  aber  auf
die  Accessorien  erkannt,  so  ist  wieder  nicht  einzusehen,
warum  unvollständige  Zahlungen  auf  die  Accessorien
zuerst  anzurechnen  seien,  da  sie  ebenso  judicat  geworden
sind,  wie  die  Hauptforderungen  und  Debitor  nicht  eher
liberirt  wird,  als  bis  er  die  ganze  judicate  Summe,
cum  omni  causa,  bei  Heller  und  Pfennig  erlegt  hat.
Schließlich  machen  wir  noch  darauf  aufmerksam,
daß  der  §  153  Tit.  16  auch  auf  mündlichverabredete
Zinsen  nach  preußischem  Recht  zu  beziehen  ist,  obwohl
sie  nur  naturaliter  geschuldet  werden.  Denn  da  nach
preußischem  Recht  die  naturalis  obligatio  wenigstens
durch  die  soluti  retentio  geschützt  ist,  nach  Jahalt  der
in  den  §§  149  sp.  Tit.  16  recht  con  amore  verfolgten
Casuistik  der  Gläubiger  aber  in  dubio  nicht  aus  der
Seele  des  zahlenden  Schuldners  die  Zahlung  verrechnet, ¬
  sondern  dieselbe  zunächst  in  seinem  Interesse
ausbeutet:  so  muß  hier  grade  das  Umgekehrte  gelten,
was  wir  für  das  römische  Recht  rücksichtlich  der  ex  nudo
pacto  originirenden  Zinsen  gefunden  haben.
Ein  Anlaß  zur  Aenderung  des  §  153  ist  übrigens,
bei  seiner  Unzweideutigkeit,  nicht  vorhanden,  und  ist  er
mit  Recht  in  dem  Entwurf  des  Bürg.  Gesetz-Buchs  ohne
Abänderung  aufgenommen  (a.  a.  O.  §  746—47).
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