Metadaten : Meili, Friedrich: ¬Die Haftpflicht der Postanstalten

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Aus  diesen  Bestimmungen  ergiebt  sich,  dass  die  Verbindlichkeiten ¬
  der  Eisenbahn  theils  unentgeltlich,  theils  entgeltlich ¬
  sind.
Unentgeltlich  ist:
1)  Die  Ueberlassung  von  2  Localitäten  bei  jedem  Eisenbahnzug -
  (Güter-  und  Personenzug),  welche  dazu  dienen,  die
Briefe  in  Empfang  zu  nehmen,  mit  dem  Postpersonal  zu
verkehren  und  dieses  selber  zu  transportiren.
2)  Die  Ueberlassung  eines  „train  particulier  de  la  poste“,
3)  Die  Beförderung  eines  Postbeamten,  der  eine  Specialmission
zu  erfüllen  hat.
Andere  Verpflichtungen  werden  bezahlt:
1)  entweder  à  prix  fixe,  wenn  zu  dem  train  particulier  de
la  poste  noch  Specialzüge  erforderlich  sind;
2)  oder  „de  gré  à  gré  ou  à  dire  d’experts“,  wenn  die  Post
Extrazüge  nöthig  hat.
Die  Postverwaltung  ihrerseits  hat  die  Postwagen  auf
eigene  Kosten  zu  liefern  und  deren  Unterhaltung  allein  (mit
der  kleinen  Beschränkung  von  Art.  56,  9)  zu  besorgen  *)
Eine  besondere  Stellung  nimmt  bei  der  hier  vorwürfigen
Frage  England  ein;  denn  die  staatliche  Postverwaltung  hat
hier  die  grösste  Mühe,  durchzusetzen,  dass  sie  nicht  schlechter
behandelt  werde,  als  die  Privaten.  Die  meisten  Eisenbahnanstalten, ¬
  die  in  England  in  Händen  von  Privaten  sich  befinden, ¬
  weigerten  sich  nämlich,  die  Briefsäcke  zu  denjenigen
Frachtsätzen,  wie  sie  den  Privaten  eingeräumt  wurden,  zu
spediren.  Die  Eisenbahnen  haben  es  wirklich  durchgesetzt.
dass  die  Postverwaltungen  mit  ihnen  einen  besonderen
Vertrag  nach  höheren  Sätzen  über  die  Spedition  der  Briefsäcke ¬
  abzuschliessen  haben.  Factisch  ist  das  Verhältniss  so.
dass  die  Postanstalt  vollständig  in  den  Händen  der  Eisen’) ¬
  Cf.  über  dieses  alles  Cotelle:  1.  c.  I.  p.  213—216.  In  diesem  Werke
findet  sich  eine  vollständige  Exegese  des  Pflichtenheftes  I.  p.  187—229.
Ferner  verweise  ich  auf  Rebel  et  Juge:  Traité  des  chemins  de  fer  Paris
1847  p.  248  ff.  Aus  dieser  Schrift  ergiebt  sich,  dass  die  fraglichen  Verpflichtungen ¬
  zu  Gunsten  der  Post  schon  frühe  den  Concessionen  einverleibt
worden  sind.
            
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