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Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich, dass die Verbindlichkeiten ¬
der Eisenbahn theils unentgeltlich, theils entgeltlich ¬
sind.
Unentgeltlich ist:
1) Die Ueberlassung von 2 Localitäten bei jedem Eisenbahnzug -
(Güter- und Personenzug), welche dazu dienen, die
Briefe in Empfang zu nehmen, mit dem Postpersonal zu
verkehren und dieses selber zu transportiren.
2) Die Ueberlassung eines „train particulier de la poste“,
3) Die Beförderung eines Postbeamten, der eine Specialmission
zu erfüllen hat.
Andere Verpflichtungen werden bezahlt:
1) entweder à prix fixe, wenn zu dem train particulier de
la poste noch Specialzüge erforderlich sind;
2) oder „de gré à gré ou à dire d’experts“, wenn die Post
Extrazüge nöthig hat.
Die Postverwaltung ihrerseits hat die Postwagen auf
eigene Kosten zu liefern und deren Unterhaltung allein (mit
der kleinen Beschränkung von Art. 56, 9) zu besorgen *)
Eine besondere Stellung nimmt bei der hier vorwürfigen
Frage England ein; denn die staatliche Postverwaltung hat
hier die grösste Mühe, durchzusetzen, dass sie nicht schlechter
behandelt werde, als die Privaten. Die meisten Eisenbahnanstalten, ¬
die in England in Händen von Privaten sich befinden, ¬
weigerten sich nämlich, die Briefsäcke zu denjenigen
Frachtsätzen, wie sie den Privaten eingeräumt wurden, zu
spediren. Die Eisenbahnen haben es wirklich durchgesetzt.
dass die Postverwaltungen mit ihnen einen besonderen
Vertrag nach höheren Sätzen über die Spedition der Briefsäcke ¬
abzuschliessen haben. Factisch ist das Verhältniss so.
dass die Postanstalt vollständig in den Händen der Eisen’) ¬
Cf. über dieses alles Cotelle: 1. c. I. p. 213—216. In diesem Werke
findet sich eine vollständige Exegese des Pflichtenheftes I. p. 187—229.
Ferner verweise ich auf Rebel et Juge: Traité des chemins de fer Paris
1847 p. 248 ff. Aus dieser Schrift ergiebt sich, dass die fraglichen Verpflichtungen ¬
zu Gunsten der Post schon frühe den Concessionen einverleibt
worden sind.