Dritter und vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten.
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eingeführt hat, ohne daß sie die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder
eine Einrede gegen die Zulässigkeit der gerichtlichen Klage nach sich
zieht. Die Regel, die im Erbrechte, nach dem Alter und Geschlechte
der bei dem gleichen Ereignisse gestorbenen Personen, die Reihenfolge ¬
des Ablebens dieser Personen bestimmt, ist eine derartige
Vermuthung (Art. 720 ff.).
Diese Vermuthung liefert immerhin vollen Beweis für den,
welcher deren Vorhandensein zu seinem Vortheile darthut, und der
Richter kann von ihm, ohne eine Kassation herbeizuführen, keinen
andern Nachweis fordern; dieser Beweis kann aber durch einen
Gegenbeweis, den der Richter stärker findet, zerstört werden: von
welcher Beschaffenheit dieser Gegenbeweis auch sein mag, und wenn
er auch aus bloßen thatsächlichen Vermuthungen hergeleitet wird,
weil diese Vermuthungen eines der gesetzlich zulässigen Beweismittel
sind (Art. 1352, Zach. §. 766).
III. Von den thatsächlichen Vermuthungen.
182.
— Eine thatsächliche Vermuthung oder eine praes. hominis ¬
ist diejenige, welche keine Gesetzesstelle speciell gutheißt, und
welche der Richter, kraft der allgemeinen Ermächtigung, die ihm
das Gesetz dazu gibt, aus Thatsachen und Umständen des Prozesses ¬
ableitet. Der Richter kann auf dieses Beweismittel nur da
greifen, wo der Zeugenbeweis zulässig ist. *) Er darf übrigens
auch nur gewichtige Vermuthungen zulassen; das Abwägen der Gewichtigkeit ¬
ist aber nothwendiger Weise in sein Ermessen gestellt.
zerner kann er sich auf den Grund einer einzigen Vermuthung hin
entscheiden, wie er es auch im Falle des Zeugenbeweises, auf einen
einzigen Zeugen hin kann.
Aus dieser dem Richter überlassenen Befugniß ergibt sich, daß
die Verbindlichkeit, Beweis zu liefern, weitaus nicht so strenge ist
als man glauben sollte, weil es zwar nicht immer, aber doch da,
wo Zeugenbeweis
zulässig ist, hinreicht, im Geiste des Richters die
Wahrscheinlichkeit von dem behaupteten Anspruche zur Entstehung
*) Er kann es namentlich in allen Fällen, wo Gefährde behauptet wird:
denn die Gefährde kann immer durch Zeugen bewiesen werden, weil sie einer
der Gegenstände ist, über welche man sich unmöglich einen schriftlichen Beweis ¬
verschaffen kann. Die Rechtsgrundsätze sowohl, als die ausdrücklichen
rklärungen der Vorarbeiten lassen es nicht zu, in dieser Beziehung der
Fassung des Art. 1353 irgend Rechnung zu tragen.