Full text : Abriß des französischen Civilrechts (2)

Dritter  und  vierter  Titel.  Von  den  Verbindlichkeiten.
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eingeführt  hat,  ohne  daß  sie  die  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  oder
eine  Einrede  gegen  die  Zulässigkeit  der  gerichtlichen  Klage  nach  sich
zieht.  Die  Regel,  die  im  Erbrechte,  nach  dem  Alter  und  Geschlechte
der  bei  dem  gleichen  Ereignisse  gestorbenen  Personen,  die  Reihenfolge ¬
  des  Ablebens  dieser  Personen  bestimmt,  ist  eine  derartige
Vermuthung  (Art.  720  ff.).
Diese  Vermuthung  liefert  immerhin  vollen  Beweis  für  den,
welcher  deren  Vorhandensein  zu  seinem  Vortheile  darthut,  und  der
Richter  kann  von  ihm,  ohne  eine  Kassation  herbeizuführen,  keinen
andern  Nachweis  fordern;  dieser  Beweis  kann  aber  durch  einen
Gegenbeweis,  den  der  Richter  stärker  findet,  zerstört  werden:  von
welcher  Beschaffenheit  dieser  Gegenbeweis  auch  sein  mag,  und  wenn
er  auch  aus  bloßen  thatsächlichen  Vermuthungen  hergeleitet  wird,
weil  diese  Vermuthungen  eines  der  gesetzlich  zulässigen  Beweismittel
sind  (Art.  1352,  Zach.  §.  766).
III.  Von  den  thatsächlichen  Vermuthungen.
182.
—  Eine  thatsächliche  Vermuthung  oder  eine  praes.  hominis ¬
  ist  diejenige,  welche  keine  Gesetzesstelle  speciell  gutheißt,  und
welche  der  Richter,  kraft  der  allgemeinen  Ermächtigung,  die  ihm
das  Gesetz  dazu  gibt,  aus  Thatsachen  und  Umständen  des  Prozesses ¬
  ableitet.  Der  Richter  kann  auf  dieses  Beweismittel  nur  da
greifen,  wo  der  Zeugenbeweis  zulässig  ist.  *)  Er  darf  übrigens
auch  nur  gewichtige  Vermuthungen  zulassen;  das  Abwägen  der  Gewichtigkeit ¬
  ist  aber  nothwendiger  Weise  in  sein  Ermessen  gestellt.
zerner  kann  er  sich  auf  den  Grund  einer  einzigen  Vermuthung  hin
entscheiden,  wie  er  es  auch  im  Falle  des  Zeugenbeweises,  auf  einen
einzigen  Zeugen  hin  kann.
Aus  dieser  dem  Richter  überlassenen  Befugniß  ergibt  sich,  daß
die  Verbindlichkeit,  Beweis  zu  liefern,  weitaus  nicht  so  strenge  ist
als  man  glauben  sollte,  weil  es  zwar  nicht  immer,  aber  doch  da,
wo  Zeugenbeweis
zulässig  ist,  hinreicht,  im  Geiste  des  Richters  die
Wahrscheinlichkeit  von  dem  behaupteten  Anspruche  zur  Entstehung
*)  Er  kann  es  namentlich  in  allen  Fällen,  wo  Gefährde  behauptet  wird:
denn  die  Gefährde  kann  immer  durch  Zeugen  bewiesen  werden,  weil  sie  einer
der  Gegenstände  ist,  über  welche  man  sich  unmöglich  einen  schriftlichen  Beweis ¬
  verschaffen  kann.  Die  Rechtsgrundsätze  sowohl,  als  die  ausdrücklichen
rklärungen  der  Vorarbeiten  lassen  es  nicht  zu,  in  dieser  Beziehung  der
Fassung  des  Art.  1353  irgend  Rechnung  zu  tragen.
            
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