Full text : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Handels-Gesellschaften

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die  Schiedsrichter  durch  Compromiss  der  Parteien  ernannt  und  respective
angenommen  worden,  und  ist  die  vertragsmässige  Wahl  in  Folge  der  Vereinigung ¬
  der  persönlichen  Eigenschaften  der  Individuen,  denen  die  Parteien ¬
  ihr  Zutrauen  schenkten,  bestimmt  worden:  so  muss  nicht  nur  zum
Ersatz  des  mit  Tode  abgegangenen  Schiedsrichters,  sondern  auch  zur
Erneuerung  des  ganzen  Schiedsgerichts,  zufolge  Art.  1012  der  Civ.
Ger.  Ordnung,  geschritten  werden  *);  die  Parteien  müssten  denn  ein
neues  Gericht  constituiren,  sonst  würde  das  Handelsgericht  auf  das  Gesuch ¬
  der  Partei,  welche  die  Sache  am  eifrigsten  betreibt,  neue  Schiedsrichter ¬
  ex  officio  ernennen.
V.  Ersetzung  eines  Schiedsrichters.
577.  Der  Schiedsrichter,  der  das  Amt  abgelehnt  hat,  widerrufen
oder  verweigert  worden,  oder  mit  Tod  abgegangen  ist,  muss  in  der
möglichst  kürzesten  Zeit  ersetzt  werden.  Man  schreitet  dann  zur  Ersetzung ¬
  in  der  im  1.  Abschnitt  zur  Ernennung  angegebenen  Form;  es
müsste  denn  stipulirt  worden  sein,  dass,  im  Fall  einer  Verhinderung
eines  oder  mehrerer  Schiedsrichter,  die  übrigen  besugt  wären,  den  abgegangenen ¬
  zu  ersetzen.  (C.  G.  O.  Art.  1012).  Eine  solche  Uebereinkunft
müsste  dann  vollzogen  werden.  Selbst  wenn  aber  eine  erste  Ersetzung
Statt  gehabt  hätte  und  eine  neue  vorzunehmen  nöthig  wäre,  so  müsste
dies  durch  sämmtliche  Schiedsrichter  geschehen  und  nicht  durch  diejenigen, ¬
  welche  ursprünglich  von  den  Parteien  ernannt  wurden  2).
578.  Ist  ein  Schiedsrichter  ersetzt  worden,  so  müssen  die  erörterten ¬
  und  selbst  die  von  den  früher  Schiedsrichtern  gelösten  Punkte
neuerdings  verhandelt  werden,  da  in  das  Gericht  ein  neuer  Richter  eingetreten ¬
  ist,  der  von  allen  Actenstücken  und  Vertheidigungsmitteln  Kenntniss ¬
  nehmen  und  mit  den  andern  Schiedsrichtern  bei  dem  Aburtheln  aller
Punkte  concurriren  muss;  auf  diese  Weise  verfährt  man  vor  den  Gerichten ¬
  3).  Jedoch  müssen  die  früher  erlassenen  präparatorischen  oder
interlocutorischen  Urthel  vollstreckt  werden,  da  diese  Incidentpunkte  im
Process  eine  abgeurthelte  Sache  sind.
1)  Bruxelles,  1810.  —  Dall.  s.  Arb.  p.  716.
2)  Cass.  XII.  —  Dall.  s.  Arb.  p.  662.
3)  C.  G.  O.  Art.  118.
            
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