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die Schiedsrichter durch Compromiss der Parteien ernannt und respective
angenommen worden, und ist die vertragsmässige Wahl in Folge der Vereinigung ¬
der persönlichen Eigenschaften der Individuen, denen die Parteien ¬
ihr Zutrauen schenkten, bestimmt worden: so muss nicht nur zum
Ersatz des mit Tode abgegangenen Schiedsrichters, sondern auch zur
Erneuerung des ganzen Schiedsgerichts, zufolge Art. 1012 der Civ.
Ger. Ordnung, geschritten werden *); die Parteien müssten denn ein
neues Gericht constituiren, sonst würde das Handelsgericht auf das Gesuch ¬
der Partei, welche die Sache am eifrigsten betreibt, neue Schiedsrichter ¬
ex officio ernennen.
V. Ersetzung eines Schiedsrichters.
577. Der Schiedsrichter, der das Amt abgelehnt hat, widerrufen
oder verweigert worden, oder mit Tod abgegangen ist, muss in der
möglichst kürzesten Zeit ersetzt werden. Man schreitet dann zur Ersetzung ¬
in der im 1. Abschnitt zur Ernennung angegebenen Form; es
müsste denn stipulirt worden sein, dass, im Fall einer Verhinderung
eines oder mehrerer Schiedsrichter, die übrigen besugt wären, den abgegangenen ¬
zu ersetzen. (C. G. O. Art. 1012). Eine solche Uebereinkunft
müsste dann vollzogen werden. Selbst wenn aber eine erste Ersetzung
Statt gehabt hätte und eine neue vorzunehmen nöthig wäre, so müsste
dies durch sämmtliche Schiedsrichter geschehen und nicht durch diejenigen, ¬
welche ursprünglich von den Parteien ernannt wurden 2).
578. Ist ein Schiedsrichter ersetzt worden, so müssen die erörterten ¬
und selbst die von den früher Schiedsrichtern gelösten Punkte
neuerdings verhandelt werden, da in das Gericht ein neuer Richter eingetreten ¬
ist, der von allen Actenstücken und Vertheidigungsmitteln Kenntniss ¬
nehmen und mit den andern Schiedsrichtern bei dem Aburtheln aller
Punkte concurriren muss; auf diese Weise verfährt man vor den Gerichten ¬
3). Jedoch müssen die früher erlassenen präparatorischen oder
interlocutorischen Urthel vollstreckt werden, da diese Incidentpunkte im
Process eine abgeurthelte Sache sind.
1) Bruxelles, 1810. — Dall. s. Arb. p. 716.
2) Cass. XII. — Dall. s. Arb. p. 662.
3) C. G. O. Art. 118.