De pigneratitia actione.
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2) wenn der Schuldner sich anheischig macht, daß
die Sache auf den Nichtbezahlungsfall einem Bürgen verfallen, =
oder
3) daß sie im Nichtbezahlungsfalle künftig taxirt,
und für den geschätzten Werth dem Gläubiger eigenthümlich =
überla fen seyn solle.
Die beiden letztern Modificationen sind iure Pandectarum -
erlaubt, L. 81. pr. D. de contrah. emtione
et vendit. L. 16. f. uit. D. de pignorib. Nur die
erstere hält man dahe:
vermöge L. ult. C. de pact.
pign. für unerlaubt. Dagegen aber wird von andern
behauptet, daß nach der angeführten L. ult. alle drei
Formen als verwerflich anzusehen sind. Diese Meinung
wird aus folgenden Gründen vertheibigt:
1) weil cit. L. ult. C. de pact. pign. ganz allgemein
lautet, und keiner Einschränkungen und Ausnahmen erwähnt; =
2) weil der Grund dieses Gesetzes
damit nämlich
der Schuldner in seiner Geldverlegenheit
nicht ungebührlich =
gedrückt werde, alle vorhin bemerkten Modificationen
legis commissoriae, und unter diesen
besonders auch
die dritte mit ergreift, indem die Taxen oft mißlich sind,
besonders auch persönliche Verhältnisse des Schuldners,
in Ansehung der Sache, dabei nicht in Betrachtung gezogen =
werden;
3) weil das angeführte Gesetz seiner Form nach zu
den Edicten gehört (§. 95. und 96), nach ausdrücklicher
Vorschrift selbst die schon vorgekommenen Fälle mit ergreift, =
folglich auch alle bisher beobachtete Regeln, die
mit dem Jnhalte nicht übereinstimmten, gänzlich aufheben =
sollte. Daher in diesem Betrachte, die in den Pandecten =
vorkommenden Stellen, nicht füglich die allgemeinere =
Anwendung des Gesetzes in Codice beschränken können, =
wenn gleich sonst der Codex nicht immer geradezu
dem Jnhalte der Pandecten vorzuziehen ist. Weber