Full text : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (1)

De  pigneratitia  actione.
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2)  wenn  der  Schuldner  sich  anheischig  macht,  daß
die  Sache  auf  den  Nichtbezahlungsfall  einem  Bürgen  verfallen, =
  oder
3)  daß  sie  im  Nichtbezahlungsfalle  künftig  taxirt,
und  für  den  geschätzten  Werth  dem  Gläubiger  eigenthümlich =
  überla  fen  seyn  solle.
Die  beiden  letztern  Modificationen  sind  iure  Pandectarum -
  erlaubt,  L.  81.  pr.  D.  de  contrah.  emtione
et  vendit.  L.  16.  f.  uit.  D.  de  pignorib.  Nur  die
erstere  hält  man  dahe:
vermöge  L.  ult.  C.  de  pact.
pign.  für  unerlaubt.  Dagegen  aber  wird  von  andern
behauptet,  daß  nach  der  angeführten  L.  ult.  alle  drei
Formen  als  verwerflich  anzusehen  sind.  Diese  Meinung
wird  aus  folgenden  Gründen  vertheibigt:
1)  weil  cit.  L.  ult.  C.  de  pact.  pign.  ganz  allgemein
lautet,  und  keiner  Einschränkungen  und  Ausnahmen  erwähnt; =

2)  weil  der  Grund  dieses  Gesetzes
damit  nämlich
der  Schuldner  in  seiner  Geldverlegenheit
nicht  ungebührlich =
  gedrückt  werde,  alle  vorhin  bemerkten  Modificationen
legis  commissoriae,  und  unter  diesen
besonders  auch
die  dritte  mit  ergreift,  indem  die  Taxen  oft  mißlich  sind,
besonders  auch  persönliche  Verhältnisse  des  Schuldners,
in  Ansehung  der  Sache,  dabei  nicht  in  Betrachtung  gezogen =
  werden;
3)  weil  das  angeführte  Gesetz  seiner  Form  nach  zu
den  Edicten  gehört  (§.  95.  und  96),  nach  ausdrücklicher
Vorschrift  selbst  die  schon  vorgekommenen  Fälle  mit  ergreift, =
  folglich  auch  alle  bisher  beobachtete  Regeln,  die
mit  dem  Jnhalte  nicht  übereinstimmten,  gänzlich  aufheben =
  sollte.  Daher  in  diesem  Betrachte,  die  in  den  Pandecten =
  vorkommenden  Stellen,  nicht  füglich  die  allgemeinere =
  Anwendung  des  Gesetzes  in  Codice  beschränken  können, =
  wenn  gleich  sonst  der  Codex  nicht  immer  geradezu
dem  Jnhalte  der  Pandecten  vorzuziehen  ist.  Weber
            
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