Contents : Zeitschrift für deutsches Staatsrecht und deutsche Verfassungsgeschichte (Bd. 1 (1867))

126 Geschichte der Entstehung der Verfassung im Großherzogth. Hessen.
sentativverfassung erst entstand, seitdem zwischen den Repräsentanten und
Repräsentirten ein freies Vertrauensverhältniß staatsrechtlich be-
gründet wurde, was allein durch Wahl geschehen kann, so trat das
darauf nicht gegründete Wesen der ersten deutschen Kammern (denn
das englische Oberhaus hat eine ganz andere staatsrechtliche Stellung)
in steigenden Widerspruch mit jenem Princip und mit der Auffassung
des Volks und dies um so mehr, als es nur zu häufig von Regierungen
dazu benutzt wurde, um volksthümlichen Anforderungen, von dem
Abgeorduetenhause vertreten, durch bloße Negative entgegenzutreten und
so das ganze Odium der Abweisung zu übernehmen.
Aus diesen allgemeinen Bemerkungen ergiebt sich der fortdauernde
Werth der Verfassuugsgeschichte jedes einzelnen deutschen Staats für
das neue constitutionelle Recht und zwar nicht blos für das besondere
Land zur Erläuterung dessen verfassungsmäßiger Organisation, sondern
auch für das deutsche constitutionelle Princip. Allerdings sind durch
dieses manche ältere Institute abgestorben und dadurch rein historischer
Natur geworden, andere aber sind für die Erläuterung des Bestehenden
von dauerndem praktischem Werthe geblieben. Und in diesem Sinne
soll hier eine Geschichte der Verfassung des Großherzogthums Hessen in
gedrängter Uebersicht gegeben werden.
Des Zusammenhangs wegen ist vorerst daran zu erinnern, daß sich
schon in der Periode der geschichtlichen Entwicklung der deutschen land-
ständischen Verfassung bis zum 13. Jahrhundert die Landeshoheit an die
Mitwirkung der Stände band. Seit dem 14. Jahrhundert entstand
die innere Verbindung unter den Landeseinsassen durch die sog. gemeine
Landschaft. Als solche erwarben sie Rechte, welche sie nicht als Einzelne,
sondern gemeinsam auszuüben hatten. Es ging daraus ein gemein-
sames Interesse hervor, sie traten vereint und als selbständige Corpo-
ration auf. Sie sorgten für das Wohl des Landes und rechneten
darum allmälig selbst ein Landesrepräsentationsrecht zu ihren Be-
fugnissen, wenn sie auch für sich handelten. Die finanzielle Verlegen-
heit der Landesherren bedurfte vor Allem ihrer Hülfe, als Aequivalent
erwuchsen Bestätigungen früherer Rechte und deren Erweiterung auf dem
politischen Gebiete. Ihre Einigung gegen Mißbrauch und Druck ward

die Mitglieder des letzteren als Vertreter des ganzen Volks bezeichnet werden, weil
sie in der That nicht als Abgeordnete des Volkes erscheinen, sondern durch ihre
Standesstellung zu feudalen Ansichten geneigt und den Ansichten über das Wesen
des modernen constitntiouetlen Staates abgeneigt sind.
Nach dem österreichischen Grundgesetz über die Reichsvertretung von 1861 §. 7
wird die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder des Hauies der Abgeord-
neten von seinem Landtage durch Wahl entsendet. Die Landesstatute beruhen aber
nur auf dem Princip der Interessenvertretung und nicht der Volksvertretung.

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