Unter d. O.-A.-G. Jena vereinigte Staaten. Art. 15 flg. 31
maßregeln den betreffenden in Streit befangenen Personen gegen-
über zu Geltung bringen zu können. Diese Kenntniß wird dem
Gerichte durch die allein vermittelst der Firma erfolgte Bezeichnung
der einen oder der andern Partei deshalb nur in ungenügender Weise
beizubringen versucht, weil bekanntlich nach den Bestimmungen des
Art. 22—24 des H.-G.-B.'s die Firma von dem bürgerlichen Namen
abweichen kann und bezüglich nicht alle Gesellschafter benennen muß.
Die bloße Angabe der Firma läßt noch nicht einmal ersehen, ob sie
auf einen Einzelkaufmann oder auf eine Handelsgesellschaft sich
beziehet. Daß aber der Richter befugt oder verpflichtet sei, die sich
so bezüglich der Persönlichkeit einer Partei ergebende Ungewißheit
durch ex officio vorzunehmende Recherchen zu heben und so dem
Mangel der Klage abzuhelfen, muß im Hinblicke auf die unserem
Processe zu Grunde liegende Verhandlungsmaxime entschieden ver-
neint werden. Anderseits ergibt aber auch die in Art. 15 des Han-
delsgesetzbuches enthaltene Definition der kaufmännischen Firma ein
die obigen materiellen Gründe nicht unwesentlich unterstützendes, for-
melles Moment für unsere Ansicht; denn indem der cit. Artikel die
kaufmännische Firma definirt als „den Namen, unter welchem der
Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unter-
schrift abgibt/' beschränkt er zugleich die Function dieser Beziehung
auf diesen Kreis der Thätigkeit ihres Trägers, damit andeutend, daß
die Bezeichnung durch die Firma außerhalb derselben bedeutungs-
los erscheint. Daß aber von einem Kaufmanne, welcher eine Klage
erhebt oder verklagt wird, auch wenn der Klaganspruch in dem Ge-
schäftsbetriebe seine Entstehung gefunden hat, nicht gesagt werden
kann, er betreibe damit sein Geschäft im Sinne des Art. 15 des
H.-G.-B.'s leuchtet ein.
Busch, Archiv für Handelsrecht, 1, S. 194 flg.
Insbesondere sind auch die offenen Handelsgesellschaften unge-
achtet der durch das H.-G.-B. eingeführten Neuerungen Societäten
geblieben und, soweit nicht ausdrücklich etwas abgeändert ist, nach
den Regeln der römischrechtlichen «ocicla» zu beurtheilen, und die
Protocolle über die Conferenz zur Berathung eines allgemeinen deut-
schen H.-G.-B., S. 214 zu Art. 116 ergeben, daß den Handelsge-
sellschaften nicht, wie doch der k. preuß. Entwurf intendirte, der
Charakter einer juristischen Persönlichkeit beigelegt worden ist.