Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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erBezirke, ¬
  für  welchen  er  das  Befugniß
hielt,  frey  zu  stellen.
So  lange  der  Gewerbsmann  in  jenem  Bezirk
verbleibet,  für  den  ihm  ursprünglich  das  Gewerbsbefugniß ¬
  verliehen  wurde,  so  ist  er  in
der  Wahl  seines  Standortes  keinesweges  zu  beschränken. ¬

Reggs.  Circ.  16.  July  1816.  §.  1.
§.  253:
Er  ist  jedoch  verpflichtet,  jede  Veränderung  seiAnzeige =

nes  Standortes  der  Ortsobrigkeit  an  zuzeigen,  des  Standdamit ¬
  diese  in  der  fortwaͤhrenden  Uebersicht  aller  Ge¬ortes.
werbe  bleibe,  und  in  jenen  Faͤllen,  wo  nicht  bloß  der
Verschleißort  der  verfertigten  Gewerbsproduete,  sondern ¬
  auch  die  Werkstätte  selbst  veraͤndert  wird,  beurtheilen ¬
  könne,  ob  der  angetragenen  Uebersetzung  nicht
etwa  bedeutende  Policeyrücksichten  im  Wege  stehen.
Eod.  §.  2.
§.  254:
Die  Uebersetzung  einer  Werkstätte,  bey  der  Manndie
Policeyrücksichten  eintreten  können,  von  jieterseeinem ¬
  Orte  in  den  anderen,  darf  daher  nicht  eher  vor-  tzungsvewilligung ¬

genommen  werden,  bis  nicht  die  Bewilligung  der
abzuwarten
Ortsobrigkeit  erfolget  ist;  die  Ortsobrigkeiten  aber  sind
ist.
S  2
            
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