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erBezirke, ¬
für welchen er das Befugniß
hielt, frey zu stellen.
So lange der Gewerbsmann in jenem Bezirk
verbleibet, für den ihm ursprünglich das Gewerbsbefugniß ¬
verliehen wurde, so ist er in
der Wahl seines Standortes keinesweges zu beschränken. ¬
Reggs. Circ. 16. July 1816. §. 1.
§. 253:
Er ist jedoch verpflichtet, jede Veränderung seiAnzeige =
nes Standortes der Ortsobrigkeit an zuzeigen, des Standdamit ¬
diese in der fortwaͤhrenden Uebersicht aller Ge¬ortes.
werbe bleibe, und in jenen Faͤllen, wo nicht bloß der
Verschleißort der verfertigten Gewerbsproduete, sondern ¬
auch die Werkstätte selbst veraͤndert wird, beurtheilen ¬
könne, ob der angetragenen Uebersetzung nicht
etwa bedeutende Policeyrücksichten im Wege stehen.
Eod. §. 2.
§. 254:
Die Uebersetzung einer Werkstätte, bey der Manndie
Policeyrücksichten eintreten können, von jieterseeinem ¬
Orte in den anderen, darf daher nicht eher vor- tzungsvewilligung ¬
genommen werden, bis nicht die Bewilligung der
abzuwarten
Ortsobrigkeit erfolget ist; die Ortsobrigkeiten aber sind
ist.
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