Beschlüsse der
Conferenz für den Schutz des gewerblichen Eigenthums,
Allgemeine Fragen.
1. Die Bildung einer Reichscentralstelle für den Schutz des gewerblichen Eigenthums ist als erforderlich
anzusehen.
2. Es ist wünschenswerth, grössere Einheitlichkeit des Verfahrens bei der Schutzertheilung in gewerblichen
Eigenthumsrechten und damit eine grössere Uebereinstimmung der Urtheile auf dem Gerichts- und Verwaltungswege
herbeizuführen.
3. Es erscheint geboten bei der Berathung neuer Industrieschutzgesetze die Frage des Anschlusses an die
»Staatenunion für den Schutz des gewerblichen Eigenthumss zu berücksichtigen und den Anschluss zu empfehlen.
4. Für alle Gebiete des geistigen Eigenthums empfiehlt sich die Anwendung des Grundsatzes der bürgerlichund ¬
strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Grund der sogenannten Concurrence déloyale (Unlauterer Wettbewerb).
5. Da — abgesehen von Erfindungen, welche Verfahren betreffen — ein principieller Unterschied zwischen
Erfindungen, welche entweder unter das Patentgesetz oder unter das Gebrauchsmusterschutzgesetz fallen, nicht besteht, ¬
so ist es Sache des Schutzsuchenden zu wählen, bei welcher Abtheilung der Reichscentralstelle er seine Anmeldung ¬
bewirkt. Der erste Anmeldetag bleibt bei Ueberleitung des Gesuchs an eine andere Abtheilung in Kraft,
Markenschutz.
1. Für das Marken- (Waarenzeichen-) Wesen kann die fernere Beibehaltung des blossen Anmeldeverfahrens
nicht aufrecht erhalten werden; es empfiehlt sich vielmehr, der Industrie und dem Handel selbst Gelegenheit zu geben.
gegen unbefugte Anmeldungen von Waarenzeichen innerhalb bestimmter Fristen Einspruch zu erheben (Aufgebotsverfahren). ¬
2. Gleichzeitig erscheint es geboten, dass die Anmeldung sämmtlicher Waarenzeichen ausschliesslich einer
aus Angehörigen von Industrie und Handel und von richterlichen Beamten besetzten Centralstelle übertragen werde.
(Reichszeichenamt).
3. Diese Centralstelle soll befugt sein, eine nicht geeignet erscheinende Anmeldung vorläufig abzuweisen.
4. Gegen die Entscheidungen der Centralstelle kann Klage erhoben werden, sei es beim Reichsgericht, sei
es bei einer aus der Centralbehörde selbst geschaffenen obersten Instanz, bezw. Rekurs bei beiden, in der Art, dass
bei der letzteren nur die Berufung, bei ersterer die Nichtigkeitsklage angestrengt werden kann. Vor der schliesslichen ¬
Entscheidung hat in diesem Falle die Centralstelle Sachverständige zu hören unter Hinzuziehung des Antragstellers. ¬
Es empfiehlt sich endlich auch, dem vorgeschlagenen Schutzertheilungssystem eine rückwirkende Kraft
auf die zur Zeit der Publikation des neuen Gesetzes eingetragenen Waarenzeichen zuzugestehen, in der Art, dass jedes
Waarenzeichen beim Ablauf seiner 10jährigen Eintragung offiziell vom Reichszeichenamt auf seine Eigenschaft als
Freizeichen unter Beachtung des unter 1 vorgeschriebenen Schutz-Ertheilungsverfahrens geprüft wird.
6. Es ist endlich nur eine natürliche Folgerung des hier empfohlenen ganzen Systems, dass die Veröffentlichung ¬
eines systematisch geordneten Verzeichnisses der jeweils zu Recht bestehenden, eingetragenen Marken regierungsseits ¬
ein für allemal gesichert werde.
7. Es empfiehlt sich für gewisse Industriezweige die Zulassung von Waarenzeichen auf kürzere Zeit und zu
kleineren Gebühren.