Object : Pieper, Carl: Sind die Industrie-Schutzgesetze verbessert ?

Beschlüsse  der
Conferenz  für  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums,
Allgemeine  Fragen.
1.  Die  Bildung  einer  Reichscentralstelle  für  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums  ist  als  erforderlich
anzusehen.
2.  Es  ist  wünschenswerth,  grössere  Einheitlichkeit  des  Verfahrens  bei  der  Schutzertheilung  in  gewerblichen
Eigenthumsrechten  und  damit  eine  grössere  Uebereinstimmung  der  Urtheile  auf  dem  Gerichts-  und  Verwaltungswege
herbeizuführen.
3.  Es  erscheint  geboten  bei  der  Berathung  neuer  Industrieschutzgesetze  die  Frage  des  Anschlusses  an  die
»Staatenunion  für  den  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthumss  zu  berücksichtigen  und  den  Anschluss  zu  empfehlen.
4.  Für  alle  Gebiete  des  geistigen  Eigenthums  empfiehlt  sich  die  Anwendung  des  Grundsatzes  der  bürgerlichund ¬
  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  auf  Grund  der  sogenannten  Concurrence  déloyale  (Unlauterer  Wettbewerb).
5.  Da  —  abgesehen  von  Erfindungen,  welche  Verfahren  betreffen  —  ein  principieller  Unterschied  zwischen
Erfindungen,  welche  entweder  unter  das  Patentgesetz  oder  unter  das  Gebrauchsmusterschutzgesetz  fallen,  nicht  besteht, ¬
  so  ist  es  Sache  des  Schutzsuchenden  zu  wählen,  bei  welcher  Abtheilung  der  Reichscentralstelle  er  seine  Anmeldung ¬
  bewirkt.  Der  erste  Anmeldetag  bleibt  bei  Ueberleitung  des  Gesuchs  an  eine  andere  Abtheilung  in  Kraft,
Markenschutz.
1.  Für  das  Marken-  (Waarenzeichen-)  Wesen  kann  die  fernere  Beibehaltung  des  blossen  Anmeldeverfahrens
nicht  aufrecht  erhalten  werden;  es  empfiehlt  sich  vielmehr,  der  Industrie  und  dem  Handel  selbst  Gelegenheit  zu  geben.
gegen  unbefugte  Anmeldungen  von  Waarenzeichen  innerhalb  bestimmter  Fristen  Einspruch  zu  erheben  (Aufgebotsverfahren). ¬

2.  Gleichzeitig  erscheint  es  geboten,  dass  die  Anmeldung  sämmtlicher  Waarenzeichen  ausschliesslich  einer
aus  Angehörigen  von  Industrie  und  Handel  und  von  richterlichen  Beamten  besetzten  Centralstelle  übertragen  werde.
(Reichszeichenamt).
3.  Diese  Centralstelle  soll  befugt  sein,  eine  nicht  geeignet  erscheinende  Anmeldung  vorläufig  abzuweisen.
4.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Centralstelle  kann  Klage  erhoben  werden,  sei  es  beim  Reichsgericht,  sei
es  bei  einer  aus  der  Centralbehörde  selbst  geschaffenen  obersten  Instanz,  bezw.  Rekurs  bei  beiden,  in  der  Art,  dass
bei  der  letzteren  nur  die  Berufung,  bei  ersterer  die  Nichtigkeitsklage  angestrengt  werden  kann.  Vor  der  schliesslichen ¬
  Entscheidung  hat  in  diesem  Falle  die  Centralstelle  Sachverständige  zu  hören  unter  Hinzuziehung  des  Antragstellers. ¬

Es  empfiehlt  sich  endlich  auch,  dem  vorgeschlagenen  Schutzertheilungssystem  eine  rückwirkende  Kraft
auf  die  zur  Zeit  der  Publikation  des  neuen  Gesetzes  eingetragenen  Waarenzeichen  zuzugestehen,  in  der  Art,  dass  jedes
Waarenzeichen  beim  Ablauf  seiner  10jährigen  Eintragung  offiziell  vom  Reichszeichenamt  auf  seine  Eigenschaft  als
Freizeichen  unter  Beachtung  des  unter  1  vorgeschriebenen  Schutz-Ertheilungsverfahrens  geprüft  wird.
6.  Es  ist  endlich  nur  eine  natürliche  Folgerung  des  hier  empfohlenen  ganzen  Systems,  dass  die  Veröffentlichung ¬
  eines  systematisch  geordneten  Verzeichnisses  der  jeweils  zu  Recht  bestehenden,  eingetragenen  Marken  regierungsseits ¬
  ein  für  allemal  gesichert  werde.
7.  Es  empfiehlt  sich  für  gewisse  Industriezweige  die  Zulassung  von  Waarenzeichen  auf  kürzere  Zeit  und  zu
kleineren  Gebühren.
            
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