84 und Frankfurt, das Postwesen bet. | |
e) Tritt ausser einem Sterbfall eine Nothwendigkeit -
ein, eine Curatel über Kaiserliche Post¬Beamte -
oder Bediente oder deren Kinder zu verordnen; -
so soll sich in allem nach demjenigen bemessen -
werden, was im vorstehenden wegen der
Tutel oder Curatel der minderjährigen Kinder eines -
Verstorbenen verglichen worden ist.
Articulus IX.
Frauen und Kinder noch lebender unverburgerter, -
und in würklichen Diensten stehender
Kaiserlicher Post=Beamten und Post=Bedienten
sind durchaus dem Gerichtsstand ihrer Ehe=Männer -
und respective Väter, nach den bisher verabredeten -
verschiedenen Bestimmungen unterworfen.
Da hingegen
Articulus X.
Bleibt das Dienst=Gesind derselben der
Reichs=Stadt Frankfurtischen Gerichtsbarkeit gänzlich -
überlassen, jedoch nur in so fern es privatives -
Hausgesind ist, allermassen in Ansehung desjenigen, -
welches zu dem Kaiserlichen Post=Dienst
gewiedmet ist, die nemlichen Verabredungen eintreten, -
welche überhaupt bisher wegen aller andern -
Post=Bedienten festgesetzt worden sind.
Articulus XI.
Bloße Pensionaires, ingleichem diejenige,
wel¬Votage -
Staatsbiblioth
Max-Planck-Institut für
zu Berlin