Metadaten : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 2 (1791))

84  und  Frankfurt,  das  Postwesen  bet.  |  |
e)  Tritt  ausser  einem  Sterbfall  eine  Nothwendigkeit -
  ein,  eine  Curatel  über  Kaiserliche  Post¬Beamte -
  oder  Bediente  oder  deren  Kinder  zu  verordnen; -
  so  soll  sich  in  allem  nach  demjenigen  bemessen -
  werden,  was  im  vorstehenden  wegen  der
Tutel  oder  Curatel  der  minderjährigen  Kinder  eines -
  Verstorbenen  verglichen  worden  ist.
Articulus  IX.
Frauen  und  Kinder  noch  lebender  unverburgerter, -
  und  in  würklichen  Diensten  stehender
Kaiserlicher  Post=Beamten  und  Post=Bedienten
sind  durchaus  dem  Gerichtsstand  ihrer  Ehe=Männer -
  und  respective  Väter,  nach  den  bisher  verabredeten -
  verschiedenen  Bestimmungen  unterworfen.
Da  hingegen
Articulus  X.
Bleibt  das  Dienst=Gesind  derselben  der
Reichs=Stadt  Frankfurtischen  Gerichtsbarkeit  gänzlich -
  überlassen,  jedoch  nur  in  so  fern  es  privatives -
  Hausgesind  ist,  allermassen  in  Ansehung  desjenigen, -
  welches  zu  dem  Kaiserlichen  Post=Dienst
gewiedmet  ist,  die  nemlichen  Verabredungen  eintreten, -
  welche  überhaupt  bisher  wegen  aller  andern -
  Post=Bedienten  festgesetzt  worden  sind.
Articulus  XI.
Bloße  Pensionaires,  ingleichem  diejenige,
wel¬Votage -

Staatsbiblioth
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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