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sem, gemäß des Paragraphs 3. des 11. Titels und
schriftlich überIV. ¬
Theils hiesiger Stadt=Reformation,
liefern und abtreten zu lassen.
§. 92.
Sollte auf dem Legatweise vermachten Gut entweder ¬
ein Insatz oder Restkaufschilling haften, so kommt
es in diesem Falle darauf an:
a) ob der Testirer in seinem Testamente diesfalls
verordnet hat, daß der Legatar solchen dem Gläubiger
abzulegen oder mit dessen Genehmigung als Schuldner ¬
zu übernehmen habe, oder
b) ob das Testament hierüber keine Verfügung
enthält. Im ersten Falle ist es nun keinem Zweifel
unterworfen, daß, zufolge des §. 19. des 6ten Titels
und IV. Theils hiesiger Stadt-Reformation, der Legatar
dergleichen Lasten entweder ablegen oder als Schuldner
übernehmen muß, und im andern Falle treten alsdann
die hiesige Statutar-Gesetze ein (*), nach welchen der
Nach Inhalt des §. 20. des 6ten Titels und IV. Theils hiesiger ¬
Stadt=Reformation und der, diesen Paragraph erläuternden Dr.
Orth'schen Anmerkungen, käme es in vorliegendem Falle darauf an:
ob der Testirer die auf dem von ihm Legatweise Jemanden vermachten
Gut haftende Pfandschaft oder Restkaufschilling gewußt habe oder
nicht. Ist ihm dieß wissend gewesen, und hätte der Legatar solches
bewiesen, so müsse der Testamentserbe den Insatz oder Restkaufschilling ¬
einlösen und das von dem Testirer dem Legatar vermachte
Gut letzterem frei überliefern. Habe hingegen der Testator von
solcher darauf ruhenden Last nichts gewußt, so gienge solche auf den
Legatar über, der alsdann deren Ablage zu bewirken oder solche als
Schuldner zu übernehmen habe, und zwar aus der Ursache, weil zu
vermuthen sei, daß der Testirer das Gut mit allen darauf ruhenden ¬
Lasten vermacht habe, es wäre dann, daß solches einer Person ¬
vermacht wurde, die mit dem Testator nahe verwandt oder sonst
vertraut wäre, oder daß auf dem vermachten Gut nur so viel
hafte, als es nach seinem wahren Werth gelten würde, in