Full text : Franck, Carl Ludwig: Uebersicht des Hypotheken-Wesens zu Frankfurt am Main

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sem,  gemäß  des  Paragraphs  3.  des  11.  Titels  und
schriftlich  überIV. ¬
  Theils  hiesiger  Stadt=Reformation,
liefern  und  abtreten  zu  lassen.
§.  92.
Sollte  auf  dem  Legatweise  vermachten  Gut  entweder ¬
  ein  Insatz  oder  Restkaufschilling  haften,  so  kommt
es  in  diesem  Falle  darauf  an:
a)  ob  der  Testirer  in  seinem  Testamente  diesfalls
verordnet  hat,  daß  der  Legatar  solchen  dem  Gläubiger
abzulegen  oder  mit  dessen  Genehmigung  als  Schuldner ¬
  zu  übernehmen  habe,  oder
b)  ob  das  Testament  hierüber  keine  Verfügung
enthält.  Im  ersten  Falle  ist  es  nun  keinem  Zweifel
unterworfen,  daß,  zufolge  des  §.  19.  des  6ten  Titels
und  IV.  Theils  hiesiger  Stadt-Reformation,  der  Legatar
dergleichen  Lasten  entweder  ablegen  oder  als  Schuldner
übernehmen  muß,  und  im  andern  Falle  treten  alsdann
die  hiesige  Statutar-Gesetze  ein  (*),  nach  welchen  der
Nach  Inhalt  des  §.  20.  des  6ten  Titels  und  IV.  Theils  hiesiger ¬
  Stadt=Reformation  und  der,  diesen  Paragraph  erläuternden  Dr.
Orth'schen  Anmerkungen,  käme  es  in  vorliegendem  Falle  darauf  an:
ob  der  Testirer  die  auf  dem  von  ihm  Legatweise  Jemanden  vermachten
Gut  haftende  Pfandschaft  oder  Restkaufschilling  gewußt  habe  oder
nicht.  Ist  ihm  dieß  wissend  gewesen,  und  hätte  der  Legatar  solches
bewiesen,  so  müsse  der  Testamentserbe  den  Insatz  oder  Restkaufschilling ¬
  einlösen  und  das  von  dem  Testirer  dem  Legatar  vermachte
Gut  letzterem  frei  überliefern.  Habe  hingegen  der  Testator  von
solcher  darauf  ruhenden  Last  nichts  gewußt,  so  gienge  solche  auf  den
Legatar  über,  der  alsdann  deren  Ablage  zu  bewirken  oder  solche  als
Schuldner  zu  übernehmen  habe,  und  zwar  aus  der  Ursache,  weil  zu
vermuthen  sei,  daß  der  Testirer  das  Gut  mit  allen  darauf  ruhenden ¬
  Lasten  vermacht  habe,  es  wäre  dann,  daß  solches  einer  Person ¬
  vermacht  wurde,  die  mit  dem  Testator  nahe  verwandt  oder  sonst
vertraut  wäre,  oder  daß  auf  dem  vermachten  Gut  nur  so  viel
hafte,  als  es  nach  seinem  wahren  Werth  gelten  würde,  in
            
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