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Quelle. Privatfluß. Recht des Uferbesitzers. Besitzstörung. Abgraben der Wasseradern
2. Abthlg.
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von ihr übersehen, daß hier die erlittene Vermögensbeschädigung
auf dm eigenen rechtswidrigen Willen des Geschädigten zurück-
zuführen ist, dessen Identität mit dem in dem Rechte zum Aus-
drucke gelangten Allgemeinwillen, der nicht rechtswidrig sein
kann, ausgeschlossen erscheint. Besteht aber eine solche Soli-
darität nicht, so kann auch der Allgemeinwille nicht zum
Schutze des rechtswidrigen Willens, insoweit er rechtswidrig ist,
berufen sein.
Das Rechtsmittel war sonach zu verwerfen.
Reichsgericht. Sitzung vom 6. November 1890.
^Quelle. - Privatflusj. — Recht des Uferbcsitzers. —
Besitzstörung. — Abgraben der Wasseradern.
Das Recht des Uferbesitzers eines Privatflusses auf
die Benutzung und den Gebrauch des Wassers in
Gemäßheit des Art. 644 des B. G. B. sowie der
Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Februar 1843
genießt als solches des rechtlichen Besitzschutzes, so
daß im Falle der Störung des Annalbesitzes eines
solchen Benutzungs- und Gebrauchsrechts an dem
vorbeifließenden Wasser die possessorische Klage
gegeben ist.
Das Abgraben der unterirdischen Wasseradern der
Quelle seitens des Eigenthümers des Quell-
grundstücks auf diesem letzteren kann, auch wenn
dadurch die Quelle und solgeweise der aus der-
selben früher entspringende Privatfluß versiegt,
als eine Störung des Rechtsbesitzes des unterlie-
genden Uferbesitzers an dem Wasser des Privat-
flusses nicht erachtet werden.
Gemeinde Haaren — Quadflieg.
Zwischen der Köln-Aachener Straße und einem den Erben
Fischer gehörigen, in der Gemeinde Haaren gelegenen Acker
befindet sich eine Böschung, in welcher früher eine Quelle ent-
sprang, die nach Haaren zu in den Haarener Bach durch Eigen-
thum des Gerbereibesitzers Quadflieg floß. Auf diesem Eigen-
thume wurde das Wasser zum Betriebe der Gerberei und zu