Volltext : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (1)

—  32  —
oder  Eventual-Belehnung  auf  das  Lüneburgsche  ertheilta,
auch  das  kaiferliche  Hofgericht  eine  für  den  Herzog  Wilhelm ¬
  und  den  von  ihm  bestimmten  Nachfolger  ungünstige
Entscheidung  abgegeben  hatte  und  nach  dem  Tode  Jenes
so  entspann
der  Kaiser  bei  seinem  Widerspruche  beharrte
sich  zwischen  den  Herzogen  von  Sachsen  (Albrecht  und
Wenzeslaus),  welchen  bald  unter  andern  auch  die  Stadt
Lüneburg  beitrat,  einerseits  und  Magnus  dem  zweiten  andererseits ¬
  der  sog.  lüneburgsche  Successions-Krieg,  wodurch
das  Land  in  die  äußerste  Unruhe  und  größten  Theils  in
den  Besitz  der  Sachsen  gerieth.  Indessen  fiel  Magnus  der
zweite  1373  im  Kampfe  hinterlassend  drei  Söhne:  Friedrich, ¬
  Bernhard  den  ersten  oder  ältern  und  Heinrich.  Die
beiden  erstern  verglichen  sich  zwar  am  29.  Septbr.  desselben ¬
  Jahrs  mit  den  sächseschen  Herzogen  zu  einer  abwechselnden, ¬
  zunächst  von  den  leztern  zu  führenden  Regierung"; ¬
  allein  verschiedene  Gründe  veranlaßten  —  nachdem ¬
  durch  einen  zwischen  Friedrich,  Bernhard  und  Heinrich ¬
  am  Tage  Lichtmessen  1374  über  die  „Herscop  to
Brunschwig"  geschlossenen  Primogenitur-Successions-Vertrag ¬
  d  diese  Herrschaft  dem  erstern  zugewiesen  worden  war
und  nachdem  darauf  jene  drei  Brüder  durch  einen  Vertrag ¬
  vom  Nicolaus=Tage  1385e  für  die  Zeit  ihres  Lebens ¬
  Gemeinschaft  ihrer  dermaligen  und  künftigen  Besitzungen ¬
  verabredet  hatten  —,  daß  Heinrich  unter  dem  Beistande ¬
  seines  Bruders  Friedrich,  während  Bernhard  in
a)  Urkunde  in  Orig.  G.  IV,  praef.  pag.  22.
b)  Urkundliche  Beweise  in  Orig.  G.  IV,  praef.  pag.  35,  38,  36
und  bei  Kleinschmidt  1,  S.  28.  Vergl.  auch  Rethmeier  Chronik
S.  1850.
c)  Vergl.  Rehtmeier  Chronik,  S.  1849  u.  Jacobi  LandtagsAbsch. ¬
  1,  S.  12.
d)  In  Lünig  P.  spec.  contin.  II,  Abth.  4,  Absatz  4,  S.  252
(auch  daselbst  in  den  supplem.  S.  1013.  Vergl.  S.  1012);  Erath
histor.  Rachr.  S.  25—28;  Rehtmeier  Chronik  S.  661  und  Kleinschmidt ¬
  1,  S.  38.
e)  In  Orig.  G.  IV,  praef.  §.  15,  p.  47  u.  Kleinschmidt  1,  S.  43.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer