§. 42. Abgeleiteter Besitz. (Forts.)
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domini, also auch kein ursprünglicher Besitz, angenömmen
werden könne, ist schon oben vorgekommen. Soll also
dennoch Besitz statt finden, so muß es ein abgeleiteter
seyn, und davon ist hier die Rede. Zunächst erhält demnach ¬
der Gläubiger durch diese Uebergabe bloß die natürliche ¬
Sicherheit, die ihm die Aufbewahrung einer Sache
gewährt, aus welcher er sich in Zukunft bezahlt machen
kann: verliert er den natürlichen Besitz, so ist alle
Sicherheit verloren. Nun kommen aber auch die possessorischen ¬
Interdicte in Betracht, und es läßt sich leicht
aus der Natur jenes Contracts zeigen, welchem von
beiden Theilen diese Interdicte überlassen werden mußten:
nicht dem Schuldner, denn sonst würde es diesem nicht
schwer seyn, auf unrechtliche Art den natürlichen Besitz
der Sache wieder zu erhalten: wohl aber dem Gläubiger,
denn daß dieser die Detention habe, war der Inhalt
des Contracts, und die Interdicte sind bloß dazu da,
Detention zu erhalten oder wieder zu geben (1). Etwas
änderte sich die Sache, als dem Pfandgläubiger späterhin ¬
eine Realklage (actio quasi Serviana) gestattet
wurde, um den verlornen Besitz wieder zu erlangen.
Nun waren ihm die Interdicte weniger unentbehrlich,
aber er behielt sie dennoch, denn auch der Eigenthümer
bekam die Interdicte, obgleich er von jeher eine Vindication ¬
hatte: ein großer Irrthum also ist es, wenn man
die possessio des Gläubigers auf jene Realklage, als
auf ihren Grund oder ihre Folge, bezieht, und sie erst
durch diese und um dieser willen entstehen läßt, da sie
S. 169.) als Ueberbleibsel der | |
(1) Es ist also nicht nöthig,
alten siducia anzusehen.
diesen Besitz des Pfandrechts mit
Unterholzner (Verjährung