Metadata : Deutscher Versicherungs-Kalender für das Jahr ...

§.  42.  Abgeleiteter  Besitz.  (Forts.)
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domini,  also  auch  kein  ursprünglicher  Besitz,  angenömmen
werden  könne,  ist  schon  oben  vorgekommen.  Soll  also
dennoch  Besitz  statt  finden,  so  muß  es  ein  abgeleiteter
seyn,  und  davon  ist  hier  die  Rede.  Zunächst  erhält  demnach ¬
  der  Gläubiger  durch  diese  Uebergabe  bloß  die  natürliche ¬
  Sicherheit,  die  ihm  die  Aufbewahrung  einer  Sache
gewährt,  aus  welcher  er  sich  in  Zukunft  bezahlt  machen
kann:  verliert  er  den  natürlichen  Besitz,  so  ist  alle
Sicherheit  verloren.  Nun  kommen  aber  auch  die  possessorischen ¬
  Interdicte  in  Betracht,  und  es  läßt  sich  leicht
aus  der  Natur  jenes  Contracts  zeigen,  welchem  von
beiden  Theilen  diese  Interdicte  überlassen  werden  mußten:
nicht  dem  Schuldner,  denn  sonst  würde  es  diesem  nicht
schwer  seyn,  auf  unrechtliche  Art  den  natürlichen  Besitz
der  Sache  wieder  zu  erhalten:  wohl  aber  dem  Gläubiger,
denn  daß  dieser  die  Detention  habe,  war  der  Inhalt
des  Contracts,  und  die  Interdicte  sind  bloß  dazu  da,
Detention  zu  erhalten  oder  wieder  zu  geben  (1).  Etwas
änderte  sich  die  Sache,  als  dem  Pfandgläubiger  späterhin ¬
  eine  Realklage  (actio  quasi  Serviana)  gestattet
wurde,  um  den  verlornen  Besitz  wieder  zu  erlangen.
Nun  waren  ihm  die  Interdicte  weniger  unentbehrlich,
aber  er  behielt  sie  dennoch,  denn  auch  der  Eigenthümer
bekam  die  Interdicte,  obgleich  er  von  jeher  eine  Vindication ¬
  hatte:  ein  großer  Irrthum  also  ist  es,  wenn  man
die  possessio  des  Gläubigers  auf  jene  Realklage,  als
auf  ihren  Grund  oder  ihre  Folge,  bezieht,  und  sie  erst
durch  diese  und  um  dieser  willen  entstehen  läßt,  da  sie
S.  169.)  als  Ueberbleibsel  der  |  |
(1)  Es  ist  also  nicht  nöthig,
alten  siducia  anzusehen.
diesen  Besitz  des  Pfandrechts  mit
Unterholzner  (Verjährung
            
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