Volltext : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

234  Entsetz.  oder  Entlass.  u.  Verhäng.  v.  Ordnungsstrafen  gegen  Mitgl.  des
Familienraths.  §  79.  (Note  2-3.)  Auflösung  desselb.  §  80.  (Note  1-2.)
Gegen  Mitglieder  des  Familienraths,  welche  ohne  genügende
Entschuldigung  ausbleiben,  kann  der  Vormundschaftsrichter  eine
Ordnungsstrafe  bis  zu  hundert  Mark  verhängen.?)
Gegen  die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  findet  Beschwerde
Maßgabe  des  §  10  statt.3)
nach
2)  Zusatz  der  Kommission  des  Herrenhauses  (Ber.  S.  91),  welche  hierbei
eiwog,  daß  der  Eintritt  in  den  Familienrath  zwar  frei  sei,  daß  aber  der  Eingetretene ¬
  sich  den  Pflichten  des  Amtes  unterziehen  und  die  nothwendigen  Folgen
der  Pflichtwidrigkeit  tragen  müsse.  Cfr.  art.  413  Code  und  Anm.  4  zu  §  77.
Bezüglich  der  Einziehung  der  Ordnungsstrafen  cfr.  Anm.  7  zu  §  51.
Die  Verhängung  findet  hier  gegen  eine  vollendete  Thatsache  statt,
die  Androhung  liegt  im  Gesetz,  anders  im  Fall  des  §  51,  Abs.  2,  wo  es
sich  mindestens  häufig  um  Anhaltung  in  Bezug  auf  zu  geschehende  Thatsachen
handelt.
Zusatz  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses,  weil  der  §  10  eine
Beschwerde  nur  gegen  die  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichts  erwähnt.
(Ber.  S.  18,  19.)  Der  art.  413  Code  schließt  eine  Appellation  aus.
§  80.*)
Fehlt  es  an  der  erforderlichen  Anzahl  von  geeigneten  Personen
zur  Bildung  oder  Ergänzung2)  des  Familienraths,  so  ist  die  Vormundschaft ¬
  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  I—IV  zu  behandeln. ¬

Von  der  Auflösung  des  Familienraths  sind  die  bisherigen
Mitglieder,  der  Vormund  und  der  Gegenvormund  durch  den  Vormundschaftsrichter ¬
  in  Kenntniß  zu  setzen.
Auch  ist  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  eine  neue
Bestallung  zu  ertheilen,  die  frühere  aber  zurückzugeben.
§  80.  *)  Der  Regierungsentwurf  von  1870  enthielt  nur  entsprechend  dem
Abs.  1  den  §  152,  Abs.  3:
„Fehlt  es  an  Verwandten  oder  Verschwägerten,  so  muß  die  Vormundschaft ¬
  in  eine  gerichtlich  beaufsichtigte  umgeleitet  werden.
Aehnliche  Bestimmungen  hatten  der  Entwurf  von  1873  im  §  72  und  der
Entwurf  von  1875,  §  70.
Die  Absätze  2  und  3  hat  die  Kommission  des  Herrenhauses  hinzugefügl.
(Ber.  S.  91/92.
2)  §  73.  Auch  Ersatzmitglieder?  Maaßen,  2.  Aufl.  S.  86,  verneint,
            
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