Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 63 = 2.F. 27 (1913))

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Otto Fischer,

auf den Rechtsstreit festhalten wollte. Die Motivenver-
fasser geben deutlich zu erkennen, daß der Einfluß des
Erbscheins gerade im Falle des non liquet, des Fehlens
des Beweises für erhebliche Tatumstände dahin geht, daß
dann bezüglich dieser Tatumstände das dem Vermutungs-
träger Günstige anzunehmen und, soweit die so gestaltete
Sachlage es rechtfertigt, zugunsten des Vermutungsträgers
zu erkennen ist.
XII. Daß diese Regelung dem Gesetzesinhalt und
Gesetzeswillen entspricht, dürfte hiernach klar sein, und
dann kann man sich nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen
darüber hinwegsetzen. Sie ist aber auch durchaus zweck-
mäßig und sachgemäß, jedenfalls entspricht sie durchaus
dem Grundgedanken, der der Technik, sowohl der Tatver-
mutungen wie der Rechtsvermutungen überhaupt zu-
grunde liegt.
Man braucht bestimmte Tatumstände, um eine Partei
im Prozeß vor den ungünstigen Folgen der Beweislosigkeit
zu bewahren. Es können selbstverständlich nicht Tat-
umstände sein, aus denen das Recht des Begünstigten
folgt. Denn dann bedarf es nicht erst des Umweges der
Vermutung. Es müssen aber Tatbestände sein, die bei
den Tatvermutungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer
anderen Tatsache, bei Rechtsvermutungen einen gewissen
Scheini) eines bestimmten Rechts Hervorrufen. So stützt
sich die Todesvermutung (§ 14 BGB.) auf die Wahr-
scheinlichkeit des Todes eines seit 10 Jahren Verschollenen,
die Ehelichkeitsvermutung (§ 1591 BGB.) auf die Tat-
sache, daß normalerweise Ehefrauen nur mit ihren Män-
nern geschlechtlich verkehren; die Fahrniseigentumsver-
1) Fischer-Henle, Handausgabe Einl. S. XXX; O. Fischer'
Sein und Schein im Rechtsleben, Rektoratsrede 1909 S. 11 ff., 15 ff-

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