Objekt : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

52
stimmt,  und  die  Wechsel  sind  nicht  einmal  etwas  anderes,
vielmehr  Tratten  nur  ein  Surrogat  des  baaren  Geldes,
welches  statt  desselben  unter  Kaufleuten  gebraucht  wird,
eigne  Wechsel  nur  ein  Mittel,  die  gestundete  Zahlung  für
den  verabredeten  Termin  zu  sichern.
§.  18.
Zweites  Erforderniß.  Pretium  certum.
Soll  das  Geschäft  als  Kauf  gelten,  so  wird  eine  solche
Verabredung  erfordert,  welche  über  den  Betrag  des  Preises
keinen  Zweifel  übrig  lasse,  sowohl  was  die  Zahl  der  Münzen,
als  was  die  Währung  betrifft.  Ungiltig  ist  also  ein  Kauf,
wobei  die  Bestimmung  des  Preises  der  Willkür  des  einen
der  Contrahenten  überlassen  wird*2).  Diese  Gewißheit
vatrechts,  S.  804,  zu  Note  3.  S.  noch  das  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung ¬
  in  Bayern,  Bd.  XIX.  (1854),  S.  405  mitgetheilte  Gutachten  der
Handelskammer  zu  Frankfurt  a.  M.  Siehe  ferner:  Wochenblatt  f.
m.  Rechtsfälle,  Jahrg.  1843,  S.  100  f.  1846,  S.  73  f.  1848,  S.  230  f.
335  f.  1852,  S.  149  f.  1853,  S.  273  f.  u.  465.  1854,  S.  409  f.  Zeitschrift ¬
  f.  R.  u.  V.  in  Sachsen,  N.  F.,  Bd.  XII..  S.  475.  XIII.  336.
XV.  142.  XIX.  45.  XX.  353.  XXIV.  63,  73,  Annalen  des  OAG.
Dresden,  Bd.  I.,  S.  24,  Nr.  7  und  S.  75.  Nr.  8,  Bd.  V.  S.  248,
Seuffert's  Archiv,  II.  Band,  Nr.  88.  VIII.  288.  XIII.  Nr.  158.
Goldschmidt,  Zeitschrift.  VIII.  Band,  S.  583  f.  Kletke,  Präjudizien,
S.  58,  59.  Erste  Fortsetzung  S.  45  f.  Ladenburg  im  Archive  für
pr.  Rechtsw.  VII.  S.  1—26.  Kuntze,  Wechselrecht  S.  73,  74.
1)  fr.  (7.  35.  §.  1.  D.  de  contr.  E.  v.  18.  1.  —  c.  ult.  C.
eod.  4.  38.  S.  Glück,  Erläut.  der  Pand.  Th.  16.  S.  82.  gegen  Noodt,
Donellus,  Hofacker  u.  a.  [Vgl.  noch  fr.  108.  D.  de  Verb.  Obl.  Gesterding, ¬
  Ausbeute  von  Nachforschungen,  VI.  Bd.,  S.  248.  S.  auch
Göschen  S.  339.  Schilling  S.  356.
1a)  Vgl.  über  das  gemeine  Recht:  Unterholzner,  Schuldverh,
S.  230.  §.  441  in  und  bei  Anm.  e.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch
für  Sachsen  bestimmt  in  Art.  802:  „Die  Bestimmung  des  Gegenstandes
  des  Vertrages  kann  nicht  der  bloßen  Willluhr,  wohl  aber  dem  billigen
Ermessen  einer  der  Personen,  welche  den  Vertrag  schließen,  oder  eines
Dritten  überlassen  werden.  Wird  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der
Leistung  im  Allgemeinen  auf  die  Willkühr  oder  das  Ermessen  gestellt,
oder  einem  der  vertragschließenden  Theile  die  Bestimmung  der  Gegenlei¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer