33.
Zu §. 79 des Reichsstrafgesetzbuchs
Von Herrn Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg
XXVIII.
Au §. 79 des Weichsstrafgesehöuchs*).
Von Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harftim in Straßburg.
I. Unter der „früheren Verurtheilung" ist der Zeit-
punkt der Fällung des verurteilenden früheren Erkennt-
nisses zu verstehen.
II. Dasselbe muß zur Zeit der zweiten Aburtheilung
rechtskräftig fein.
A. Bürgerliches Strafrecht.
I. Der Grundsatz von der Real-Concurrenz und
der Gesammtstrafe ist enthalten in §. 7 4, welcher bestimmt:
„Gegen Denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige
Handlungen mehrere Verbrechen rc. begangen und dadurch
mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf
eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer
Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht und deren
Maß den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen
darf."
*) Cfr. Erkenntniß des K. Obertribunals zu Berlin vom 16. October
1872 wider Strahl, Oppenhoff, Rechtsprechung XIII, S. 529.