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§ 28. Das Gewohnheitsrecht.
3. Das gemeine Recht und A. L. R. Einl. § 72 nahmen Verlust eines
Privilegs im Falle groben Mißbrauches desselben an.
Man wird auch diesen Endigungsgrund wenigstens bezüglich solcher
Privilegien anzuerkennen haben, die vor dem Inkrafttreten des B. G. B.
erteilt wurden, da derselbe dann dem Privilegium inne wohnte und
seinen Umfang begrenzte.11
4. Nach A. L. R. Einl. § 74 durfte der Staat Privilegien aus
Gründen des gemeinen Wohles aufheben, war jedoch nach § 75 zur
Entschädigung des hierdurch Verletzten gehalten.
Diese Bestimmungen hat das Preuß. Ausf. Ges. Art. 89 aufrecht
erhalten.
Da sie allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen, werden sie auch
in den außerpreußischen Rechtsgebieten zur Anwendung zu bringen sein.
§ 28. Das Gewohnheitsrecht.
I. Unter Gewohnheitsrecht versteht man die aus langjährigen
Gewohnheiten sich ergebenden Rechtsnormen.!
Dies war in ältester Zeit die grundlegende Rechtsquelle, deren Anerkennung ¬
dereinst eine unbezweifelte war, so noch im deutschen Mittelalter. ¬
Mit den Volksgerichten war das Gewohnheitsrecht von selbst das
maßgebende. Auch im rezipierten römischen Recht fand das Gewohnheitsrecht ¬
Anerkennung; ob es Gesetzesrecht beseitigen könne, war freilich
nach dem corpus juris kontrovers.
Als in Deutschland die gelehrten Gerichte die Volksgerichte ersetzten,
verlor jedoch das Gewohnheitsrecht an Ansehen. Die naturrechtliche
Lehre wollte nur im Gesetz die normale Rechtsquelle sehen. Dem folgten
die neueren Kodifikationen. Am schneidigsten die französische?, ebenso,
wenigstens grundsätzlich, wenn auch nicht durchgreifend das A. L. R.
11) Nach A.L. R. Einl. § 72 hatte hierüber der Richter zu erkennen. Die ältere
gemeinrechtliche Praxis stand auf demselben Standpunkte, neuere gemeinrechtliche
Schriftsteller bestritten die Zulässigkeit des Rechtsweges. Es entspricht dies den jetzigen
Rechtsauffassungen über die Grenzen der richterlichen und der gesetzgebenden Gewalt.
Pand. Bd. 1 § 26
1) Über die reiche gemeinrechtliche Literatur vgl. Dernburg
Anm. 1. Neuerdings behandelt das Gewohnheitsrecht Sturm 1900; Brie, Die Lehre
vom Gewohnheitsrecht, Breslau, Markus; Scholz in Jur. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen
Kohler, Lehrbuch I
Jahrg. 24 S. 460: „Das B.G. B. und das Gewohnheitsrecht
Bartolomäus das.
S. 106. — Vgl. ferner Osthelder in „Das Recht" 1900 S. 33
Berlin 1900 „Die
S. 324 und 364; Friedrichs das. 1902 S. 69; Stier=Somlo
Volksüberzeugung als Rechtsquelle": Sturm in Jur. Wochenschr. 1902 S. 56.
2) Zachariä=Crome Bd. 1 § 23.
3) A. L. R. Einleitung §§1ff.; Dernburg, Pr. Pr. R. Bd. 1 §21.