Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

79
§  28.  Das  Gewohnheitsrecht.
3.  Das  gemeine  Recht  und  A.  L.  R.  Einl.  §  72  nahmen  Verlust  eines
Privilegs  im  Falle  groben  Mißbrauches  desselben  an.
Man  wird  auch  diesen  Endigungsgrund  wenigstens  bezüglich  solcher
Privilegien  anzuerkennen  haben,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.
erteilt  wurden,  da  derselbe  dann  dem  Privilegium  inne  wohnte  und
seinen  Umfang  begrenzte.11
4.  Nach  A.  L.  R.  Einl.  §  74  durfte  der  Staat  Privilegien  aus
Gründen  des  gemeinen  Wohles  aufheben,  war  jedoch  nach  §  75  zur
Entschädigung  des  hierdurch  Verletzten  gehalten.
Diese  Bestimmungen  hat  das  Preuß.  Ausf.  Ges.  Art.  89  aufrecht
erhalten.
Da  sie  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  entsprechen,  werden  sie  auch
in  den  außerpreußischen  Rechtsgebieten  zur  Anwendung  zu  bringen  sein.
§  28.  Das  Gewohnheitsrecht.
I.  Unter  Gewohnheitsrecht  versteht  man  die  aus  langjährigen
Gewohnheiten  sich  ergebenden  Rechtsnormen.!
Dies  war  in  ältester  Zeit  die  grundlegende  Rechtsquelle,  deren  Anerkennung ¬
  dereinst  eine  unbezweifelte  war,  so  noch  im  deutschen  Mittelalter. ¬
  Mit  den  Volksgerichten  war  das  Gewohnheitsrecht  von  selbst  das
maßgebende.  Auch  im  rezipierten  römischen  Recht  fand  das  Gewohnheitsrecht ¬
  Anerkennung;  ob  es  Gesetzesrecht  beseitigen  könne,  war  freilich
nach  dem  corpus  juris  kontrovers.
Als  in  Deutschland  die  gelehrten  Gerichte  die  Volksgerichte  ersetzten,
verlor  jedoch  das  Gewohnheitsrecht  an  Ansehen.  Die  naturrechtliche
Lehre  wollte  nur  im  Gesetz  die  normale  Rechtsquelle  sehen.  Dem  folgten
die  neueren  Kodifikationen.  Am  schneidigsten  die  französische?,  ebenso,
wenigstens  grundsätzlich,  wenn  auch  nicht  durchgreifend  das  A.  L.  R.
11)  Nach  A.L.  R.  Einl.  §  72  hatte  hierüber  der  Richter  zu  erkennen.  Die  ältere
gemeinrechtliche  Praxis  stand  auf  demselben  Standpunkte,  neuere  gemeinrechtliche
Schriftsteller  bestritten  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  Es  entspricht  dies  den  jetzigen
Rechtsauffassungen  über  die  Grenzen  der  richterlichen  und  der  gesetzgebenden  Gewalt.
Pand.  Bd.  1  §  26
1)  Über  die  reiche  gemeinrechtliche  Literatur  vgl.  Dernburg
Anm.  1.  Neuerdings  behandelt  das  Gewohnheitsrecht  Sturm  1900;  Brie,  Die  Lehre
vom  Gewohnheitsrecht,  Breslau,  Markus;  Scholz  in  Jur.  Zeitschr.  f.  Elsaß-Lothringen
Kohler,  Lehrbuch  I
Jahrg.  24  S.  460:  „Das  B.G.  B.  und  das  Gewohnheitsrecht
Bartolomäus  das.
S.  106.  —  Vgl.  ferner  Osthelder  in  „Das  Recht"  1900  S.  33
Berlin  1900  „Die
S.  324  und  364;  Friedrichs  das.  1902  S.  69;  Stier=Somlo
Volksüberzeugung  als  Rechtsquelle":  Sturm  in  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  56.
2)  Zachariä=Crome  Bd.  1  §  23.
3)  A.  L.  R.  Einleitung  §§1ff.;  Dernburg,  Pr.  Pr.  R.  Bd.  1  §21.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer